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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0688
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620

1. Für alle in Fabriken rc., im Handelsgewerbe, im Handwerk und in
sonstigen stehen'den Gewerbebetrieben, bei Bauten, auf Werften, in Brüchen
und Gruben, sowie in solchen Betrieben beschäftigten Personen, in denen
Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur An-
wen-dun-g kommen.

2. Für die Geschäfts-betriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher 2c.

3. Für in den Betrieben der Post-, Telegraphen- und Eisenbahnverwal-
tungen 2c., beim gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Schiffahrts-, Flößerei- und
Fährbetrieb, dem gewerbsmäßigen Speditionsbetrieb 2c., sowie:

4. Für die in der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebenbetrieben
beschäftigten Personen (einschließlich der in solchen Betrieben beschäftigten
Dienstboten).

5. Für die häuslichen Dienstboten.

Eine Ausnalhme von der Ve rsi cher u ngs p f lich t greist
Platz u. a.:

Für Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegen-
standes oder durch Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum
von weniger als eine Woche beschränkt ist.

Für Betriebsbeamte und Angestellte, deren Gehalt rc. 6db Mk. für
den Arbeitstag übersteigt.

Ferner können auf Antra g befreit werden:

Personen, welche nur teilweise oder zeitweise erwerbsfähig sind und
Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkran-
kung ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des § 6 ent-
sprecbende oder gleichwertige Unterstützung zusteht.

2. Organisation der Krankenv e r sicherun g.

Die mit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni
1883 ins Leben getretenen drei Ortskrankenkassen haben sich mit 1. Januar
1889 zu einer gemeinsamen Kasse vereinigt unter dem Namen:

Ortskrankenkafse Heidelberg.

Unter dieselbe fallen sämtliche unter 1—4 oben aufgeführten Personenklassen,
falls sie in hiesiger Stadt beschäftigt sind, und nicht einer Fab rikkrankenkasse,
einer Jnnuugskrankenkasse oder einer den Anforderungen des Z 75 des Kranken-
versicherungsgesetzes entsprechenden eingeschriebenen oder freien HilfS-
kasse als Mitglied angehören.

Die gegen Gehalt oder Lohn (wozu auch Naturalbezüge gehören)
beschäftigten

HLuslichen Dienstboten

wevden versichert durch die

Gemeindekrankenversicherung.

Die Ortskrankenkasse gewäbrt als Unterstützung:

1. Für die Dauer von neun Monaten: Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei
und bei Erwerbsunfahigkeit Krankengeld, das für die ersten 6 Monate voll,
für den Rest zur Hälfte gezahlt wird,

2. Wöchnerinnenunterstützung für die Dauer von 6 Wochen,

3. Sterbegeld,

4. Sterbegeld für die Ehcfrauen und Kinder unter 14 Jahren.

Die Gemeindekrankenversicherung gewährt den Dienstboten nur An-
spruch auf freie ärztliche Behandlung, freie Ärzner oder freie Verpftegung im
akademischen Krankenhause.

Das Recht zum Beitritt zur Ortskrankenkasse steht nach Z 5
des Kassenstatuts neben anderen Personenklassen, besonders den in der sogen.
H a u s i n d u st r i e tätigen Personen sowie auch den Besitzern von Ge-
werbebetrieben und Handlungsgeschäften, zu, deren nicht
reduzierter Eiilkommenstcrleranschlag 2000 Mark nicht übersteigt.

3. Pflichten der Arbeitgeber (D i e n st h e r r s ch a f t e n) und
F 0 lgen etwaiger Versäurnnis derselbe n.

a) Der ^ 49 des Krankenversicherungsgesetzes bestimmt:

„Die Nrbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflich*
tige Person, welche weder einer Betrieüs-(Fabrik)-Krankeukasse (§ 59),
 
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