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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0690
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622

Arbeitgeber, welche ben von Hnen beschäftigten, bem Krankenversiche-
rungszwang unterliegenben Perfonen bei ber LohnZahlung vorsätzlich höhere
als bie nach § 53 zuläfsigen Beträge in Anrechnung bringen oder bem Ver-
bote des § 80' zuwiderhanbeln, werben, sofern nicht nach andern Gesetzen eme
härtere Strafe eintritt, mit Gelbstrafebiszu300Markbestraft.

4. Aufsichtsbehörden.

a) Die Aufsicht über die Ortskrankenkasse steht dem Bürgermeisteramt zu,

b) bie über bie Gemeinbekrankenversicherung dem Grotzh.
Bezirksamt. Deren Verwaltung 'besorgt bie Gemeinbe (Stabtrat, Gemeinbe-
krankenversicherungskasse).

5. Verwaltungber Ortskrankenkasse.

Dienstraum: Bienenstraße 8 zu ebener Erbe linVs.

Gesch ästs stu nbe n: vormittags 9—1 unb nachm'ittag-s 3—5 Uhr.

Vorstand der Kasse: I. Vorsitzender: Karl Schneider; II. Vorsitzender
Heinrich Dörr.

Außerdem die Herren: Franz A. Hirt, Max Marx, Georg Daub, AuguflPrager,
Georg Walter, Karl Rausch, Phil. Giesübel, Peter Weihrauch und Frl. Marie Well-
hausen.

Als Kassenärzte sinb tätig für bie Stabt Heibelberg mit
Schlievbach, Neueniheim unib Hanidschuhsheim: Die Vorstäntde unb Asfistenten
der akabemischen Krankenanstalten, insbeson'dere der Grohh. PoliMnik (ein
Direktor, ein> O'berarzt nnb sechs Assistenten).

Sp rechst unben im akabe m. Kra nle nchau s: vormititags
9—10Z4 Uhr, an Sonn- unb Feiertagen von 9—10 Uhr. Außerdem:
Hauptstraße Nr. 193 nachmittags von ^28—^/s4 Uhr, Sonn- und Feiertags
ausgenommen; im Stadtteil Handschuhsheim Mittelstr. Nr. 3 nachmittags
von ^38—Uhr, Sonn- und Feiertags ausgenommen.

Rechner: KarlJost.

Kassier: Rudolf Kehr.

Kassenbiener u n b Hausmeister: Wilhelm Werner.

Krankenk 0 n t r 0 lleur: Karl Paule.

n. Jnvaliden- und Altersoersicherung.

Neichsgesetz vom 13. Juli 1899.

I. Nach Maßgabe bieses Gesetzes sind verpflichtet,
vom vollendeten 16. Lebensjahre ab:

1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder
Dienstb 0 ten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werben.

2. Betriebsbeamte, Werkmeister unb Techniker, Handlungs-
gehilfen und -Lehrlinge (ausschließlich ber in Apotheken beschäftiAen
Gehilfen und Lehrlinge), sonstige Angestellte, beren bienstliche Beschäftigung
ihren Hauptberuf bilbet, sowie Lehrer unb Erzieher, särntlich sofern sie Lohn
oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst aber 2000 Mk.
nicht übersteigt.

(Der Versicherungszwang kann burch Vorschrift des Bundesrates für
bestimmte Berufszweige auch ausgebehnt werden auf Betriebsunternehmer,
welche nicht regelmäßig einen Lohnarbeiter beschäftigen (K le i n me i ste r),
unb auf bie sogen. Hausgewerbetreibenden. So lange ein solcher
Beschmß des Bundesrates nicht ergangen, können sich diese Mitglieder frei -
willig versichern; ebenso bie in § 14 Genannten.)

Die Form, in welcher ber L 0 hn ausbezahlt wirb (Zeitlohn, Stücklohn,
Tantw.me, Geüühr, Trinkgelb), ist gleichgültig, nur gilt -ie bloße Gewahrung
von freiem Unterhalt nicht als Lohn im Sinne bieses Gesetzes. (An-
ders im K r a n ke n versicherungsgesetz.) Die Beschäftigung braucht
keiue länger andauernde zu sein, es genügt z. B. Arbeit einer Kundcnnäherin,
 
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