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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0693
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§ 3. Die Erteilung des Unterrichts erfolgt in drei Jahreskursen. Jn
jedem dersetben wevden wöchentlich sechs obligatorische 'Stunden gegeben.

Der fakultative fremdsprachliche Urüerricht umfatzt in jedem Kurse zwei
Stunden in der Woche.

§ 4. Die Schule wird durch einen vom Stadtrat ernannten Aufsichtsrat
von neun Mitgliedern geleitet. Von diesen sind zwei aus der Handelskam--
mer, zwei aus dem Vorstand des kaufmännischen Vereins unb zwei aus der
Kaufmannschaft zu ernennen. Auherdem ist der jeweilige Vorstand der kauf-
männischen Fortbildungsschule Mitglied des Aufsichtsrats. Der StadtraL er*
nennt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

8 5. Den Vorstand sowie die Lehrer der kaufmännischen Fortbildungs-
schule ernennt nach Anhörung des Aufsichtsrats der Stadtrat, welcher dazu
jeweils noch die Genehmigung des Großh. Landesgewerbeamts einholen wird.

§ 6. Die Stadtgemeinde stellt die für die Schule nötigen Näume sowie
deren Heizung, Beleuchtung und Bedienung, und deckt eine evwaige Unzuläng-
lichkeit der eigenen Mittel der Schule durch Aufnahme des entsprechenden Ve-
trags in den städtischen Voranschlag. Alle Ausgaben der Schule werden aus
der Stadtkasse bestritten, welcher auch die Schulgelder, sowie etwaige Beiträge
anderer Kassen und Stiftungen, insbesondere die Zuschüsse der Staatskasse,
zuflietzen.

8 7. Für jeden Schüler ist ein jährliches Schulgeld von 24 Mark zu ent-
richten. Dasselbe ist am Anfang eines jeden Trimesters zum Voraus und
zwar durch den Prinzipal zu bezahlen, welchem die etwaige Verrechnung mit
dem Schüler, bezw. dessen Vertretung überlassen bleibt.

8 8. Alle Schüler der kaufmännischen Fortbildungsschule haben die
Schulordnung sowie den Stundenplan pünktlich zu beachten.

Schulordnung und Stundenplan werden vom Aufsichtsrat festgestellt,
welcher dazu noch die Genehm'gung des Großh. Landesgewerbeamts einholt.

8 9, Die Prinzipale sind verpflichtet, ihren Lehrlingen, bezw. Gehilferr
die Zeit zu gewähren, welche dieselben nach dem für ihren Jahreskurs gülti-
gen Stundenplan für den Besuch der kaufmännischen Fortbildungsschule nötig
haben, ste ferner binnen einer Woche nach dem Eintritt in das Geschäft dem
Schulvorstand anzumelden und sie während der Dauer Ler Beschäftigung
zum Schulbesuche anzuhalten. Letzterwähnte Verpflichtung liegt auch den
Eltern und Vormündern von Lehrlingen und Gehilfen, welche zum Besuche
der kaufmännischen Fortbildungsschule verpflichtet sind, dann ob, wenn solche,
des Beschäftigungsverhältnisses ungeachtet, tatsächlich noch der Familienge-
walt unterworfen, insbesondere dem Haushalte der Eltern angehörig sind.

8 10. Zuwiderhandlungen gegen dieses Statut seitens der Prinzipale,
Eltern und Vormünder sowie seitens der Schüler werden nach Matzgabe der
bestehenden Gesetzesbestimmungen (8 150 Ziff. 4 der Gewerbeordnung, 8 2
des Gesetzes vom 15. August 1898) geahndet.

8 11. Dieses Ortsstatut tritt mit dem 1. April 1900 in Wirksamkeit.

Durch Beschlutz des Bürgerausschusses vom 31. März 1905 und nrit Geneh-
migung Großh. Ministeriums des Jnnern bezw. Großh. UnterrichtsministeriumS
wurde obiges Ortsstatut ergänzt, wie solgt:

Das Ortsstatut vom 22. Januar 1900, die kausmännische Fortbildungs-
schule (städtische Hankdelsschu.le) betreffend, wivd aus die in hiesiger Städt
im Hande'lsgewevbc 'be!schäftigten Gehilsen und Lehrlinge We-Michen Ge-
schlechts, solange sie nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, mit Wirkunlg
von Ostern 1905 an, aus welchen Zeitpunkt zunächst der unterste JahresVurs
zur Einrichtung gelaugt, währen-d die zwei oiberen Kurse aujf Ostern 1906
und aus Ostern 1907 eingcrichtet wertdeu, mlt Ler Matzgabe ausgedehnt,
datz diejenigen Mädchen, welche einen einjährigen Lehrgaug mit 18 wochent-
lichen Unterrichrsstuniden an der kau'fmännischen Fortbildungsschule des
Vereins Fraueubildung-Frauenstudiuni mit Ersolg zurückgelegt häben, von
der Verpflichtung zum Besuche der städtischcn Hande>lsschule befreit sein
sollen, uud datz bci den Mädchen an Stelle des Stenographie-Unterrichts
nach Wahl die Uuterweisung ün Maschinenschreiben tritt.

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