Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0694
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
626

VrMmmungen über ven Wohnungswrchsel.

I. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind, wenn das Mie1.verhältnis aus
unbestimmte Zeit eingegangen ist, gesetzlicheKündigungstermine
(Ziele) der 31. März, der 30. Iuni, der 3 0. Se p te mbe r, der 31.
D e z e m b e r.

Die Räumung der Wohnung hat unmittelbar nach Ablauf dieser Tage,
also mit Beginn des 1. April, 1. Juli, 1. Oktober oder des 2. Januar zu er-
folgen. Fällt eines der drei erstgenannten Ziele auf einen Sonn- oder gesetz-
lichen Feiertag, so ist die Räumung am darauf folgenden Werktag zu voll-
ziehen.

Die Kündigung auf die gesetzlichen Ziele muß spätestens am dritten
Werktage des betreffenden Kalendervierteljahres erfolgen.

Soll der Wohnungswechsel auf den 2. Januar ausgeschloffen sein, so mutz
dies künstighin ausdrücklich bedungen werden.

Die gesetzlichen Kündigungstage gelten auch dann, wenn das Mietver-
hältnis im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangen wurde, es sei denn,
datz die Parteien eine anderweite Vereinbarung getroffen haben.

II. Jst bei einer auf unbestimmte Zeit vermieteten Wohnung monat -
liche Zahlung des Mietzinses vereinbart, so ist die KüNdigung nur auf den
Schlutz eines Kalendermonats zuläfsig. Sie hat spätestens am 15.
des Monats zu erfolgen.

Jst der Mietzins nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung nur für
-en Schlutz einer Kalenderwoche zulässig. Sie hat spätestens am ersten Werk-
tage der Woche zu erfolgen.

Jst der Mietzins nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedem
Tage für den folgenden Tag zulässig.

III. Wurde das Mietverhältnis für eine bestimmte Zahl von Monaten,
Wochen oder Tagen eingegangen, so endigt dasselbe, ohne datz eine besondere
Kündigung notig fiele, mit Lem Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Hier-
her gehören auch die an Studierende der Hiesigen Hochschule auf Semester
vermieteten Wohnungen. Der Anfang und das Ende des Semesters wird
jeweils durch das akadem. Direktorium bestimmt. Wird eine Wohnung auf
mehrere Semester gemietet, so umfatzt das Mietverhältnis im Zweifelfalle
auch die zwischen den einzelnen Semestern liegende Ferienzeit.

IV. Auf Mietverhältnisse, welche vor dem Jnkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, d. h. vor dem 1. Januar 1900, eingegangen wurden, finverl oie
neuen Vorschristen erst dann Anwendung, wenn nach dem Jnkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuches der Zeitpunkt herangekommen ist, auf welchen nach
dem bisherigen Rechte erstmals gekündigt tverden konnte.

Dir Veranlsgung ;u den direkten Steuern.

Das Steuerab- und -Zuschreiben findet jährlich in der Regel im Monat Mai
statt. Der Termin wird jeweils m den Lokalblättern bekannt gemacht. Bis zum
Ablauf der für das Ab- und -Zuschreiben bestimmten Frist sind die in
den einzelnen Steuergesetzen vorgeschriebenen Steuererklärungen und Anzeigen
sowie die Gesuche nm Steuerbefreiung, Steuerminderung, und Steuerrückersatz
bei dem Großh. Steuerkommissär für den Bezirk Heidelberg abzu-
geben, wo auch die Steuererklärungsformula'e nebst Anleitüng zur Aufstellung
derselben erhältlich sind.

Der Steuerkommissür ist jedoch bcrechtigt, auch außerhalb des Ab- und
Zuschreibetermins die Veranlagung von Persönen, welche nach den betreffenden
Gesetzen in der Gemeinde erstmals vermögens- und einkommensteuerpflichtig
geworden sind, vorzunehmen.

Ebenso werdcn auch auf erfolgten Antrag während des ganzen Jahres
Abschreibungen vorgenommen, wenn die Vermögens- oder Einkommensteuerpflicht
in der Gcmeinde gnnzlich aufgeh'ört hat.
 
Annotationen