Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0695
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
627

Die Vermögens- und Einkommensteuerpflicht hört auf insbesondere infolge
Tod und Wegzug — in letzterem Falle jedoch nur, wenn der Betreffende nicht
wegen auf hiefiger Gemarkung gelegenen Liegenschasten oder aus Gewerbebetrieb
hier vermögens- und einkommensteuerpflichtig bleibt — oder wenn das gewerbliche
bezw. auch Kapital-Vermögen den Betrag von 1000 Mk. und das steuerbare Gin-
kommen den von 900 Mk. nicht mehr erreicht.

Wesrntltrhe Bestimmungen.

Jn Bezug auf die Bermögenssteuer.

I. Der Vermögenssteuer unterliegen:

1. Das im Großherzogtum gelegene Liegenschaftsvermögen;

2. die Betriebskapitalien der im Großherzogtum betriebenen Gewerbe, sowie
die der Landwirtschaft, sofern ersteres wenigstens 1000 Mk. und letzteres mindestens
25000 Mk. beträgt;

3. das nicht schon unter Ziff. 2 enthaltene Kapitalvermögen von 1000 Mk. an.

Jn das Formular der Vermögenssteuererklärung ist der Wert des Liegen-

schaftsvermögens nicht einzutragen, sondern nur daS Betriebsvermogen,
das Kapitalvermögen und die Schulden.

II. Das Kapitalvermögen ist bezüglich der Wertpapiere nach dem Kurs-
bezw. Börsenwert anzugeben, das übrige nach dem Nennwert bezw. Verkaufswert.

III. Schulden, deren Abzug von dem Steuerpflichtigen nicht besonders beantragt
wrrd, werden nicht abgezogen, auch wenn sie dem SchatzungSrat bekannt sind.

An der Summe der Vermögenssteuerwerte werden die nachgewiesenen Kapital-
schulden bei der Bildung des steuerpflichtigen Vermögenswertes durch die Ver-
anlagungsbehörde in Abzug gebracht, jedoch muß mindestens die Hälfte des
Gesamtvermögens versteuert werden.

IV. Wer schon zur Vermögenssteuer veranlagt ist, aber nach dem Stand der
Verhältnissc am 1. April wenigstens 1000 Mk. mehr Betriebsvermögen oder
Kapitalvermögen oder mindestens 1000 Mk. weniger Schulden hat, ist verpflichtet,
bei dem Ab- und Zuschreiben eine entsprechende Vermögenssteuererklärung abzugeven.

V. Vermögenssteuerpflichtig sind:

a. Mit ihrem steuerbaren Liegenschafts- und Betriebsvermögen:

Alle natürlichen und juristischen Personen, welche Liegenschaften im Groß-
herzogtum besttzen oder daselbst ein Gewerbe betreiben;

d. Mit ihrem Kapitalvermögen:

Diejenigen Personen, welche ihren Wohnsttz bezw. nicht vorübergehenden Auf-
enthalt im Großherzogtum haben, sowie diejenigen juristischen Personen, welche
daselbst ihren Sitz haben. Dabei sind jedoch vom Beizug mit ihrem Kapital-
vermögen ausgenommen:

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, die keinen Wohnsitz im Groß-
herzogtum, wohl aber einen solchen m einem anderen deutschen Bundesstaat
haben, sonstige Neichsangehörige auch dann, wenn ste neben einem Wohnsitz im
Großherzogtüm einen solchen in ihrem Heimatsstaate nachweisen können und
dort entsprechend besteuert sind;

2. Reichsausländer, welche, ohne im Großherzogtum eine auf Gewinn ge-
richtete Tätigkeit auszuüben, daselbst noch kein volles Jahr ihren Wohnsitz oder
Aufenthalt haben, sowie alle Reichsausländer, welche einen Wohnfitz und zu-
gleich eine entsprechende Besteuerung in ihrem Heimatsstaate nachzuweisen
vermögen.

VI. Von den Neuzugehenden ist das Vermögen nach seinem Stande bei
Beginn der Steuerpflicht anzugeben, ebenso die allenfallsigen Kapital-
schuldsn.

VII. Zugleich mit und unausgeschieden von seinem eigenen Vermögen hat
der Steuerpflichtige auch das Vermogen seiner Kinder, soweit ihm on deren Vcr-
mögen die Nutznießung zusteht, das seiner Ghefrau und das Gesamtgut einer von
ihm eingegangenen ehelichen Gütergemeinschaft anzugeben; nur wenn die Ehe-
frau dauernd vou ihrem Manne getrennt lebt, ist sie mit ihrem Vermögen
selbständig steuerpflichtig.

40*
 
Annotationen