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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1911 — Heidelberg, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.2491#0696
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628

VIII. Wer der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einerVer-
mögenssteuererklärung nicht nachkomrnt oder in derselben wahr-
heitswidrige Angaben macht, verfällt neben der Nachzahlung der
hinterzogenen Steuer einer dem zehnfachen Betrage dieser Steuer
gleichkommenden Strafe.

tz. Jn Bezug auf die Einkommensteuer.

Der Einkommensteuer unterliegt — vorbehaltlich der im Gesetze vorgesehenen
Ausnabmen und Beschränkungen — das gejamte inGeld,Geldeswertoder in Selbstbe-
nützung bestehende Einkommen, welches einer Person aus im Grotzherzogtum
gelegenen Grundstücken und Gebäuden, aus auf solchen Liegenschaften ruhen-
den Grundrechten und Grundgefällen, aus im Grotzherzogtum betriebener
Land- und Forstwirtschaft und den daselbst betriebenen Gewerben, aus öffent-
lichem oder privatem Dienstverhältnis, aus wissenschaftlichem oder künstleri-
schem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Beschäftigung. sowie aus
Kapitalvermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen im Laufe eines
Jahres zuflietzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es von anderen Steuern
bereits getroffen wird oder nicht.

Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen wird das Einkommen seiner
Ehefrau, sowie das aus dem Gesamtgut einer von ihm eingegangenen ehe-
lichen Gütergemeinschaft flietzende Einkommen, ferner dasjenige aus dem
Vermögen seiner Kinder, soweit ihm an deren Vermögen die Nutznietzung zu-
steht, zugerechnet. Die Hinzurechnung des aus eigener Erwerbstätigkeit flie-
tzenden Einkommens der Ehefrau findet jedoch nur statt, wenn dieses den Be-
trag von 500 Mark jährlich erreicht.

Steuerpflichtig sind:

H. . Natürliche Personen und zwar:

I. mit ihrem gesamten steuerbaren Einkommen:

I. Landes- und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsge-
setzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffsnd,
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) im Grotzherzogtum haben und daselbst nach § 2
jenes Gesetzes besteuert werden dürfen;

2. Reichsausländer, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende
Besteuerung in ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, einen Wohnsitz
(Aufenthalt) im Grotzherzogtum haben, vorausgesetzt, datz dies seit winde-
stens einem Jahre der Fall ist, oder aber, datz sie im Grotzherzogtum eine auf
Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben;

II. nur mit ihrem Einkommen aus im Grotzherzogtum gelegenem
Grundbesitze (einschlietzlich von Gebäuden) und den daselbst betriebenen Ge-
werben, sowie mit ihren Gehalts-, Pensions- und Wartegeldbezügen aus einer
badischen Staatskasse.

1. Landes- und sonstige Neichsangehörige, welche im Sinne des Reichsge-
setzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend,
ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Grotzherzogtum haben;

2. Reichsausländer, welche nicht unter I Ziffer 2 fallen.

L. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaf-
ten, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie Konsumvereine — mit
Ausnahme derjenigen, welche vorwiegend den gerneinschaftlichen Einkauf von
Wirtschaftsbedürfnissen des landwirtschaftlichen Betriebs für die Vereinsmit-
glieder bezwecken — mit demjenigen Teile ihres steuerbaren Einkommens,
welcher ihrem Geschäftsbetrieb und ihrem Grundbesihe (einschlietzlich von Ge-
bäuden) im Grotzherzogtum entspricht.

Personen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb uud zur Er-
haltung desselben zu bestreitenden Auslagen, der auf dem Einkonnnen ruhen-
den Lasten und der von ihnen etwa zu entrichtendcn Schuldzinsen) den Be-
trag von 900 Mark jährlich nicht errciäst, nnterliegen der Eittlommensteucr
nicht. Auch sind Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche aus einer nicht-
 
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