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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0590
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531

Die Einträge sind seitens des Fremden oder von dem Wirt oder seinem
Beauftragten gleich nach der Ankunft bezw. Abreise des Fremden zu machen.

Das Fremdenbuch muß mit Seitenzahlen versehen und polizeilich abgestempelt
sein. Die Fremdenbücher sind den Polizeibeamten auf Verlangen stets zur Einsicht
vorzulegen. Nach Abschluß sind sie noch 3 Jahre aufzubewahren. Bei Aufgabe
des Gcschäfts sind sie der Polizelbehörde zur Aufbewahrung für den Zeitramn
von 3 Jahren zu übergeben.

Jeden Morgen — und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September
bis morgens 7 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis morgens
8 Uhr — sind nach den Rubriken des Fremdenbuchs zu fertigende Auszüge,
sogcnannte Nachtzettel, bei den Polizeiwachen einzureiche».

Der Fremde ist jeden Tag bis zu seiner Abreise in dem Nachtzettel aufzu-
sühren. Wenn niemand übernachtet hat, so ist der Nachtzettel mit einer ent-
sprechenden Bemerkung einzuschicken.

Personen, weiche ununterbrochcn über 6 Wochen in einem Gasthaus
wohnen, unterliegen von der 7. Woche ab der Meldepflicht gemätz 1 und 2
dieser Vorschrift.

Z 7 aufgehoben.

8 7a.

Meldepflicht der Unternehmer von Privatheilanstalten.

Fremde, d. i. Personen, die von auswärts kommen, find bei der Auf-
nahme in eine Pridatheilanstalt palizeilich anzumelden, wenn ihr Aufenthalt ^
in der Anstalt vorausfichtlich die Dauer von 8 Tagen übersteigt.

Ortsangehörige, d. i. Personen, Lie bereits hier in Wohnung gemeldet
sind, find bei der Aufnahme nur dann anzumelden, wenn sie unter Aufgabe
ihrer bisherigen Wohnung dauernü als Pensionäre oder auf unabsehbare
Zeit in der Anftalt Aufenthalt nehmen.

Bei nur vorübergehendem Aufenthalt in der Anstalt ist eine Meldung
nicht erforderlich.

8 8.

Strafbestirnmungen.

Zuwidcrhandlungen gcgen dicse ortspolizeilichc Vorschrift werden gemätz
49 uud ^ 136 Polizeistrafgefetzbuch gcstraft.

Das Nermirken von Schlafstellen.

Ortspol. Vorschrift vom 10. Oktober 1906 unter Aufhebung der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 18. März 1889, das Vermieten von Schlafftellen betr., und des
^ 7 der ortspolrzeilichen Vorfchrift vom 7. Ottober 1904, das polizeiliche
Meldewefen der Stadt Heidelberg betr., auf Grund der HZ 23 Ziff. 1 unü 3,

49, 87 L, 116, 136 P.-St.-G.-B., 14, Abis. 1, Verordnung vom 27. Juni 1874
in der Faffung der Verordnung bom 10. NovemLer 1896, „üie Sicherung der
ösfentlichen Gefundheit und Reinlichkeit ^betr."

(An Stelle dieser trat vom 1. Januar 1909 an die Verord. vom 23. Dezember 1908.)

8 i.

Wer Schlafstellen gege-n Entgelt vermietet, hat vor Beginn dieses Ge-
werbebetriebes auf dem Polizeirevier, in dem seine Wohnung gelegen ist, hier-
von unter Angabe der Zahl und des Geschlechts der aufzuneihmenden Schlaf-
gänger und der für fie bestimmten Räumlichkeiten Anzeige zu erftatten. Eine
Vermehrung der Zahl der Schlafgänger, eine Verminderung der für üiefelben
bestimmten Räumlichkeiten und eine Neberlassung anderer Räumlichkeiten an
dieselben find in gleicher Weise vorher zur Anzeige zu bringen.

Die erstmalige Aufnahme von Schlafgängern üarf erst erfolgen, nachdem
eine polizeiliche Besichtigung der in Ausficht genommenen Schlafräume statt-
gefunden hat und dem Vermieter hierüber eine Befcheinigung (Schlafraum-
zettel) ausgeftellt worden ist.

Der Schlafraumzettel ift in jedsm Schlafraum dauernd auszuhängen.

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