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Z 6. Die erteilte Erlaubnis erlischt beim Wohnungswechsel dcr Pslegemutter.
Vor eiuem solchen ist daher die Genehmigung zur etwaigen Fortsetzung des Pflege-
verhältnisses beim Armenrat unter Vorlage des Erlaubnisscheines nachznsuchen.
8 7. Die erteilte Erlaubnis kann zuriickgezogen werden, wenn nachträglich
Umstände eintreten oder bekannt werden, aufgrund deren die Genehmigung hätte
versagt werden können, aber auch dann, wenn die Pflegemutter sich weigert, den
zur Beaufsichtigung Bestellten die verlangte Auskunft zn erteilen, oder wenn sie
deren Anordnungen nicht Folge leistet.
8 8. Wenn der Armenrat die Erlaubnis versagt, an Bedingungen knüpft
oder zurückzieht, steht es den Beteiligten frei, hierüber die endgültige Entscheidung
des Großh. Bezirksamtes Herbeizuführen.
8 9. Vom Armenrat wird jeder Pflegemutter eiue Anweisung behäudigt, in
der außer den Bestiinmungen dieser Vorschrift Verhaltungsmaßregeln bezüglich
der Verpflegung und Erziehung der Kinder enthalten sind. Die Pflegemutter ist
verpflichtct, diese Anorduungen genau zu befolgen.
Z 10. Die Pflegemütter sind verpflichtet, ein neu aufgenommenes Kind inner-
halb 8 Tagen nach Empsang des Erlaubnisscheines, auf Verlangen des Armenrates
auch vor Erteilung desselben, dem vom Llrmenrat bezeichneten Arzte zur Unter-
suchung vorzustellen. Sie haben sodann diese Vorstellung regelmäßig und zwar
von Kindern unter einem Jahr jedeu Monat,
von Kindern von I—2 Jahren jedeu zweiten Monat,
von Kindern über 2 Jahre alle 6 Monate
zu wiederholen und bei dem vom Armenrate bezw. im Erlaubnisschein bezeichneten
Arzte zu bewirken.
Dis Vorstellung hat an trockeneu, nicht stürmischen oder rauhen Tagen zu
geschehen. Kann das Kind aus irgend einem Grunde nicht zur Vorstellung gebracht
werden, so hat dies die Pflegemutter unter Angabe des Hinderungsgrundes inner-
halb der oben bestimmten Zeit dem Arzte mit dem Ersuchen um Vornahme eines
Besuches in ihrer Wohnung mitzuteilen.
Kränkelt das Kind, so ist ohne Verzug die Hilfe des Arztes anzurusen.
Der Arzt ist berechtigt, auch ohne Aufforderung das Kind iu der Wohnung
zu besuchen und sich über seinen Zustand und seine Nuterbringung zu verlässigen.
Die Anordnungen des Arztes siud sorgfältig zu beobachten.
8 11. Der Armenrat hat dnrch die von ihm angestellteu Kinderpflegerinnen
und die von ihm beauftragten Mitglieder des Frauenvereins die Pflegesteller fort-
gesetzt besuchen und die Befolgnng dieser Vorschrift und der Anweisung für Pflege-
mütter wie der ärztlichen Anordnnngcn überwachen zu lasseu. Die Pflegemütter
haben diesen Personen stets den Zutritt zur Wohnung und die Besichtigung des
Kindes zu gestatten, sowie die erforderlichen Auskünfte zu gebeu.
8 12. Wird das Pflegeverhältnis aufgegeben oder stirbt das Kind, so hat
die Pflegemutter binnen 8 Tagen beim Armenrat die Abmeldung unter Rückgabe
des Erlaubuisscheines zu bewirken. Geht das Kind in andere Pflege über, so ist
der Name und Wohnort der ueuen Pflegemutter anzugeben.
8 13. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden aufgrund des 8 98aP.-St.-
G.-B. an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tageu bestraft.
Die Hmrdskaxe.
Gesetz vom 4. Mai 1896.
Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizciliche Vorschriften S. 6, Verlag
oon I. Hörning).
Die Hundstaxe beträgt in der Stadt Heidelberg 20 Mark und ist jeweils
in der Zeit vom 1.—15. Juni zu entrichten.
Matzregeln gegen die Hundswut.
Verovdnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 11. Mai 1876.
Auf Grund des 8 89 des P.-St.-G.-B. wird verordnet:
§ 1. Alle an öffentlichen Orteu befindlickie, über sechs Wochen alte
Hunde müssen am Halse eine inindestens 3 cm im Durchmesser große, den
Z 6. Die erteilte Erlaubnis erlischt beim Wohnungswechsel dcr Pslegemutter.
Vor eiuem solchen ist daher die Genehmigung zur etwaigen Fortsetzung des Pflege-
verhältnisses beim Armenrat unter Vorlage des Erlaubnisscheines nachznsuchen.
8 7. Die erteilte Erlaubnis kann zuriickgezogen werden, wenn nachträglich
Umstände eintreten oder bekannt werden, aufgrund deren die Genehmigung hätte
versagt werden können, aber auch dann, wenn die Pflegemutter sich weigert, den
zur Beaufsichtigung Bestellten die verlangte Auskunft zn erteilen, oder wenn sie
deren Anordnungen nicht Folge leistet.
8 8. Wenn der Armenrat die Erlaubnis versagt, an Bedingungen knüpft
oder zurückzieht, steht es den Beteiligten frei, hierüber die endgültige Entscheidung
des Großh. Bezirksamtes Herbeizuführen.
8 9. Vom Armenrat wird jeder Pflegemutter eiue Anweisung behäudigt, in
der außer den Bestiinmungen dieser Vorschrift Verhaltungsmaßregeln bezüglich
der Verpflegung und Erziehung der Kinder enthalten sind. Die Pflegemutter ist
verpflichtct, diese Anorduungen genau zu befolgen.
Z 10. Die Pflegemütter sind verpflichtet, ein neu aufgenommenes Kind inner-
halb 8 Tagen nach Empsang des Erlaubnisscheines, auf Verlangen des Armenrates
auch vor Erteilung desselben, dem vom Llrmenrat bezeichneten Arzte zur Unter-
suchung vorzustellen. Sie haben sodann diese Vorstellung regelmäßig und zwar
von Kindern unter einem Jahr jedeu Monat,
von Kindern von I—2 Jahren jedeu zweiten Monat,
von Kindern über 2 Jahre alle 6 Monate
zu wiederholen und bei dem vom Armenrate bezw. im Erlaubnisschein bezeichneten
Arzte zu bewirken.
Dis Vorstellung hat an trockeneu, nicht stürmischen oder rauhen Tagen zu
geschehen. Kann das Kind aus irgend einem Grunde nicht zur Vorstellung gebracht
werden, so hat dies die Pflegemutter unter Angabe des Hinderungsgrundes inner-
halb der oben bestimmten Zeit dem Arzte mit dem Ersuchen um Vornahme eines
Besuches in ihrer Wohnung mitzuteilen.
Kränkelt das Kind, so ist ohne Verzug die Hilfe des Arztes anzurusen.
Der Arzt ist berechtigt, auch ohne Aufforderung das Kind iu der Wohnung
zu besuchen und sich über seinen Zustand und seine Nuterbringung zu verlässigen.
Die Anordnungen des Arztes siud sorgfältig zu beobachten.
8 11. Der Armenrat hat dnrch die von ihm angestellteu Kinderpflegerinnen
und die von ihm beauftragten Mitglieder des Frauenvereins die Pflegesteller fort-
gesetzt besuchen und die Befolgnng dieser Vorschrift und der Anweisung für Pflege-
mütter wie der ärztlichen Anordnnngcn überwachen zu lasseu. Die Pflegemütter
haben diesen Personen stets den Zutritt zur Wohnung und die Besichtigung des
Kindes zu gestatten, sowie die erforderlichen Auskünfte zu gebeu.
8 12. Wird das Pflegeverhältnis aufgegeben oder stirbt das Kind, so hat
die Pflegemutter binnen 8 Tagen beim Armenrat die Abmeldung unter Rückgabe
des Erlaubuisscheines zu bewirken. Geht das Kind in andere Pflege über, so ist
der Name und Wohnort der ueuen Pflegemutter anzugeben.
8 13. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden aufgrund des 8 98aP.-St.-
G.-B. an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tageu bestraft.
Die Hmrdskaxe.
Gesetz vom 4. Mai 1896.
Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizciliche Vorschriften S. 6, Verlag
oon I. Hörning).
Die Hundstaxe beträgt in der Stadt Heidelberg 20 Mark und ist jeweils
in der Zeit vom 1.—15. Juni zu entrichten.
Matzregeln gegen die Hundswut.
Verovdnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 11. Mai 1876.
Auf Grund des 8 89 des P.-St.-G.-B. wird verordnet:
§ 1. Alle an öffentlichen Orteu befindlickie, über sechs Wochen alte
Hunde müssen am Halse eine inindestens 3 cm im Durchmesser große, den