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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0595
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536

bezeichnen, welcher für Crfüllnn-g dieser Vorschrift verantwortlich ist, und es
unterliegt dann dcrselbe den nämlichen Bestirnlnungen, die in dieser Vor--
schrift für den Unternehmer enthalten sind.

§ 2. Der Stadtrat kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten
hiesiger Landwirte, mit slnstinrmung des Bezirksamts gestatten, daß der be-
tresfende Hausbesitzer selbst die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Rei-
nigung seiner Tonnen bezw. die Entleerung seiner Abtrittgrube bewirkt.

§ 3. Findet bei der Abholung der Tonnen oder bei der Entleerung der
Abtrittgruben eirre Verunreinigung der Stratze oder des Hauses statt, so ist
der Unternehmer, bezw. dcssen Dienstpersonal verbunden, dieselbe sofort
wieder zu beseitigen, wozn die betreffenden Hausbesiher das nötrge Wasser
zu liefern haben.

H. Besondere Vorschriften.

1. Bezüglich der Auswechslung, Abfuhr, Entleerung

und Reinigung der Abtritttonnen.

§ 4. Der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter ist verbunden, die Aus-
wechslung, Abfuhr, Entleerung und Neinigung der Tonnen stets rechtzeitig
zu besorgen. Die Zeit der Abholung der Tonnen wird sür jedes Haus von
vornherein vom Stadtbauamt festgesetzt.

Die in Frage stehende Festsetzung mnsz so getroffen wcrden, datz jedp
Tonne, bcvor sie vollständig gefüllt ist, zur Abholung gelangt. Eine im Ge-
Lrauch befindliche tragbare Tonne darf nie länger wie acht Tage in einem
Hause stehen bleiben.

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche es als erforderlich erscheinen
lassen, daß üie Tonnen öfter als zu derr durch das Stadtbauamt festgesetzten
Zeiten abgeholt werden, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckende Krank-
heit ausgebrochen ist, so ist der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter auf Be-
gehren des Tonnenbesitzers, sowie auch, salls die Polizeibehörde dies ver-
langt, zur häufigeren Abholung der Tonnen verpflichtet.

tz 5. An Sonntagen, sowie an den dem Sonntag verordnungsmäßig
gleichstehenden Feiertagen, ist die Abholung der Tonnen — vorbehaltlich be--
sondcren polizeilichen Dispenses in dringenden Fällen — nur bis morgens
9 Uhr zulässig.

§ 6. Die Reinigung der Tonnen mutz außerhalb der Stadt geschehen und
die gereinrgte Tonne bei der nächstfolgenden Abholung dem Besii)er wieder
zurückgegeben werdcn.

8 7. Jcder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in H 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubnis erhalten hat, rst, bevor er seine Tonnen-Einrichtung in
Gebrauch nimmt, verpflichtet, zum Zweck dcr Abholung der Tonnen dem
Stadtbauamt schriftlich Anzeige zu machen.

8 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, wclche die in 8 2 dieser Vorschrist vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, sind sür die rechtzeitige Auswechslung
ihrer Tonnen verantwortlich. Für die Frage der Rechtzeitigl'eit sind die in
Z 4 Abs. 2 dieser Vorschrist ausgestellten Grundsätze matzgebend.

Auch haben die in Rede stehenden Tannenbesitzer den 8 6 dieser Vor-
schrift zu beachten, jede Wcrunreinigung der Stratze, wclche bei der Abholung
dcr Tonnen stattsindet, sosort wieder zu beseitigen, die Reinigung der Ton-
nen autzerhalb der Stadt vorzunehmen und ctwaige besondere Weisungen,
welche ihnen die Polizeibehörde aus Anlatz der Besorgung des sraglichen
Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

2. Bezüglich der Entleerung der Abtrittgruben.

8 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpunrpe zu
geschehen. Lehtere mutz stets in einem solchen Znstande sein, datz die Arbeit
in geruchloser Weise und ohne Verunreinigung der llmgegend vollzogen
werden kann.
 
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