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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0596
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537

§ 10. Die Houseigentümer, bezw. deren. Bevollmächtigte sind verpflich-
tet, die Abtrittgruben entleeren zu lassen, sobald solche übcr zwei Drittel
angesüllt sind.

Zn diesem Zweck ist dein Unternehmer, bezw. dessen Vertreter bei eurer
der hicrfür einznrichtenden Meldestellcn Anzeige zu erstatten, welche aus Ver-
langen zu bescheinigen ist, und es hat hierauf die Entleerung biunen vier
Dagen zn erfolgen.

Ls 11. Die Entleernng der Grnben darf in der Regel nur an Werktagen
und iu der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- und Leo-
poldstratze nuc von 5 bis 9 Uhr morgens nnd von 7 bis 11 Uhr abends vor-
genommen werden. Jn den übrigen Stadtteilen nnd allgemein in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. Mai kann die Entleernng von 5 Uhr morgens bis 11
Uhr abends stattfinden.

§ 12. Den in den Grubeu znrückgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben,
Schutt und dergl. hat der Unternehmer, bezw. desscn Vertreter alsbcrld nach
der Vornahme der Entleerung gegen besondere Vergütnng zu entsernen.

Der Bodensatz ist vor seiner Entfernnng zu desinsizieren.

Vorgesundene Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleerung
der Grube besorgt, der Banpolizeibehörde anzuzeigen.

§ 13. Zur Abfuhr des Grubeninhaltes dnrsen nnr vollständig wasser-
dichte und lustdicht abgeschlosscne Fässer verwendet werden, welchc samt den
dazu gehörigen Wagen mit Oelfarbe angestrichen und stets sanber gehalten
sein rnüssen.

§ 14. Diejenigen Hausbesitzer, welche die in ^ 2 dieser Vorschrift vor-
gesehene Erlaubuis erhalten haben, sind siir die rechtzcitige Entleerung ihrer
Gruben verantwortlich. Dieselben haben ferner die 88 66, 67 und 68 der
ortspolizeilichen Vorschrist vom 1. Juni 1902, dre Ltraßenpolizei-Ordunng
betr., zu beachtcu, jede Verunreinigung der Straße, welche üci der Entleerung
der Grube stattfindet, sofort zu beseitigen und etwaige besondere Weisungen,
welche ihueu die Polizeibehörde aus Anlaß der Besorgung des sraglichen Ge-
schäfts erteilen wird, zu befolgen.

III. Ucbergangsl'estimmungen.

s§ 1b. Alle diejenigeu, welche z. Zt. im Besitze einer Erlaubnis sind,
wie sie der 8 2 dieser Vorschrift vorsieht, habeir solche bis zum 1. Juli 1881
erueueru zu lassen, widrigensalls die bctr. Erlanbuis von diesem Zeitpunkte
an ihre Gültigkeit verliert.j

Tarif.

Veschluß des Bürgcrausschusses vom 17. Februar 1890, mit Staatsgeneh-
migung vom 9. April 1890 Nr. 24 513.

Der Untcrnehmer ist berechtigt zu erheben:

I. Bei Abtrittennach de nr D o u n e n s y st e m:

1) Für die Auswechslung, Absuhr, Entleeruug und Neinigung einer trag-
baren Toune 20 Pfg.

2) Für das gleiche Geschäst bei zwei verkuppelten Tonnen je 15 Pfg.

3) Für das nämliche Geschäft bei einer sahrbaren Tonne (bis 800 Liter
fasseud) 50 Pfg.

II. Bei Abtrittcn nach dem G r n b e n s h st e m:

1) Für die gewöhuliche Entleerung der Grube mittelst der Maschine 1 Mark
per Kubikmeter (1000 Liter).

2) Für die Entfernung des iu den Gruben zurückgebliebeneu Bodeusatzes,
sowie vou i^cherbeu, Schutt u. dergl. (8 5 ber ortspolizeilichen Vorschrist)
4 Mark per Kubikmeter.

3) Für die Entkeerung solcher Grubeu, dcren Juhalt aus Wasser besteht
(von Waterklosets), 2 Mark per Kubikmeter.
 
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