Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0602
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
543

Z 29. Es Lleibt den Hinterbliebenen anheim-gestellt, die Bepflanzung
der Gräber selbft zu besorgen oder durch einen Gärtner besorgen zu lassen,

Für dte Handlungen der Beaufiragten, soweit sie ntcht zu strasrcchtlicher
Verfolgung Veranlassung geben, bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlich.

Die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern dürfen nur mit niedrigen
Blumen und Gesträuchen, welche die Höhe von 1 Meter nicht überschreiten
und die Grundfläche des Grabes nicht überhängen, bepflanzt werden; dasselöe
gilt für die Familiengräber in den vorderen Neihen, in den hinteren Reihen
und wo nur eine Reihe vorhanden ist, dürfen mit Genehmigung der
Friedhof-Kommission auch höhere Pflanzen eingesetzt werden.

Die Anpflanzung von Bäunren oder Gesträuchen, welche geniestbare
Früchte tragen, ist untersagt, und es ist ferner untersagt, ohne schriftlich
eingeholte Erlaubnis der Friedhof-Kommission Bäume oder Sträucher autzer-
halb der Grabstätten zu pflanzen, zu versetzen und zu entfernen.

Bänke oder Stühle dürfen dauernd nur auf dem zu Familiengräbern ge-
hörigen Gelände aufgestellt werden.

IV. Feuerbestattungs-Ordnung.

§ 37. Zur Vornahme der Feuerbestattung Verstorbener ist ausschlietz-
lich die auf dem städtischen Friedhofe errichtete Feuerbestattungsanstalt be-
stimmt.

K 38. Die Feuerbestattung einer Leiche Larf unbeschadet der auf die
erste Besichtigung der Leiche durch den Leichenschauer und den Leichentrans-
port bezüglichen Vorschriften nur mit schriftlicher Genehmigung des Bezirks-
amts als Ortspolizeibehörde erfolgen.

Zu dem Genehmigungsgesuch, das beim Vorsitzenden der Friedhofkommission Abdg.v.
einzureichen bezw. mündlich anzubringen ist, siud folgende Belege erforderlich: 27. v.or

1. Eine von der zuständigen Behörde ausgestettte Bcurkundung, datz der
Eintrag in das standesamtliche Sterberegister (tz 56 ff. des Reichsgefetzes
vom 6. Februar 1875) erfolgt ist (für autzerhalb des deutfchen Reichs Ver-
stovbene ein amtlich beglaubigter Sterbesck^ein).

2. a) eine behördlich beglaubigte, von einem approbierten Arzte angefertigte
Krankengeschichte des betreffenden Falles.

d) Ein Zeugnis des staatlichen Sanitätsbeamten des Sterbeortes oder
des Großh. Bezirksarztes zu Heidelberg darüber, daß nach dem Ergebnisse der
von ihm vorgenommencn Besichtigung der Leiche jeder Verdacht des Vorliegens
einer gewaltsamen Todesursache ausgeschlossen ist und

e) wcnn eine Sektion der Leiche vorgenommen wurde, überdies eiu in glei-
cher Weise augefertigter uud beglaubigter Letchenbefund.

Jn samttichen Schrtftstücken a, d, e ist die Todesursache möglichst deut-
lich anzugeben.

3. eine behördlich beglaubigte Urkunde, welche den Nachweis cnthält, daß
entweder

a) der Verstorbens selbst seine Feuerbestattung zweifellos gewollt hat oder

b) lpeim Tode Willensunfähiger oder Vvn Personen unter 18 Jahren,
dah die Bestattungspflichtigen die Einäscherung verlangen.

Jn den unter Ziffer 3 b genannten Fällen darf indesfen die Verbrennungs-
erlaubnis nur daun erteilt werden, wenn auf Grund vorheriger Leichenöffnung
durch einen Slaatsarzt ein Zeugnis dieses letzteren beigcbracht wird, es sei jeder
Verdacht eiues gcwaltsamen Todes ausgeschloffen.

4. Bei auswärts Verstorbeneu autzerdem eine Weurkundung darüber, datz
der für den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde die beabsichtigte Feuerbe-
stattuug der Leiche angezeigt wurde.

8 42. Leicheu von auswärts verstorbenen Personen, welche hier zur Ver-
brennung kommen solleu, dürfen erst dann hierher gebracht werden, wenn die
uach 38 Abs. 1 dieser Vorschrift erforderliche bezirksamtliche Genehmigung zur
Feuerbestattung erteilt ist.
 
Annotationen