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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0607
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Finden mehrere Einäscherungen unmittelbar nacheinander statt, so
werderr die Gesamtkosten auf die einzelnen Bestattungen verteilt.

32. Ein Kästchen von Holz.1 Mk. 60 Pfg.

83. Eine Kapsel don Blcch.1 Mk. 50 Pfg.

34. Ein verzicrter Sarkophag aus Ton . . 40 Mk.

Ein gleicher in Majolika-Ausführung . . 15 Mk.

35. Für alle Leistungen, für welche hier eine Taxe nicht vorgesehen ist,
wird diese im einzelnen Fall vou der Friedhos-Kommission festgesetzt.

O. Friedhofs-Taxen.

1. Die in § 31 der Leichen- und Friedhof-Ordnung bezeichneten Gräber
werden unter folgenden Bedingungen abgegeben:

а) Die Fläche eines Familiengrabes mitzt 2,40 Meter in der Länge und
1,20 Meter in der Breite; werden zwei oder mehrere Gräber nebeneinander
abgegeben, so fällt der in H 27 der Leichen- und Friedhof-Ordnung vorge-
schriebene Zwischenraum weg; werüen jedoch zwei oder mehrere hinter
einander liegende Gräber abgegeben, so mutz der vorgeschriebene Zwischen-
raum dazu genommer: werden und wird besonders berechnet.

d) Das Necht aus ein solches Grab dauert 40 Jahre vom Tag der Ueber-
nahme; nach Ablauf dieser Frist fallen die Gräber der Stadt anheim, wenn
nicht die Fortdauer des Nechts auf weitere 40 Jahre durch jeweilige Erlegung
der festgesetzten Taxe erworben wird.

c) Der Stadtrat kann die Verlängerung des Rechts versagen, wenn eine
anderweite Verwendung des Plahes für angemessen erachtet wird.

б) Diese Gräber dürfen nur für die Glieder der Familie des Ueberneh-
mers oder dessen Abkömmlinge, sowie deren nächste Verwandte benützt werden;
Abgabe oder Tausch eines unbelegten Grabes an andere dars nur mit aus-
drücklicher Genehmigung der Friedhof-Kommission erfolgen, in welchem Fall
sich die Benützungsdauer bom Tag der ersten Uebernahme berechnet; wird die
Genehmigung nicht eingeholt, so hat der neue Uebernehmer die volle Taxe
nachzuzahlen.

e) Werden die Gräber oder Gruften, sowie deren Denkmale, Einfassun-
gen und Anpflanzungen nicht ordnungsgemätz unterhalten, so fallen diese
samt Zubehör ein Jahr nach der den Angehörigen oder deren Bevollmäch-
tigten oder, wenn diese nicht zu ermitteln srnd, auf öffentlichem Wege zuge-
stellten Mahnung an die Stadt zurück, wenn die Angehörigen nicht innerhalb
dieses Jahres ihren Verpslichtungen nachkommen und die inzwiscben von der
Friedhos-Kommission sür die Unterhaltung aufgewendeten Kosten crsetzen.

i) Bei Heimfall der Gräber versügt der Stadtrat übsr die vorhandenen
Grabdenkmale und Einfassungen, soweit dieselben auf öffentliche Ilufforde-
rung von den Erwerbern üieser Grabstütten oder deren Rechisnachfolgern
nicht entfernt werden.

§) Die Abgabe erfolgt gegen Erlegung der festgesehten Taxe und unter

Zustellung einer vom Stadtrat gefertigten Urkunde.

Es sind folgende Taxen bestimmt:

' a) in erster Reihe ein Grab . . . 125 Mk.

jedes weitere Grab .... 100 Mk.
b) in zweiter u. dritter Reihe ein Grab 90 Mk.
jedes weitere Grab .... 70 Mk.

Kleinere Geländeabschnitte werden nach dem Flächengehalt und nach der
für einzelne Gräber ausgeworfenen Taxe berechnet.

Für Verlängerung des Benützungsrechtes auf weitere 40 Jahre ist für je
ein Grab die Hälfte der erstmaligen Taxe zu entrichten.

b) Zur Aufnahme von Aschenresten werden Familicngrabstätten abge-
geben von 1,20 Meter Länge und 0,80 Meter Breite gegen folgende Taxen:
a) in erster und zweiter Reihe ein Grab 50 Mk.
jedes weitere Grab .... 40 Mk.
 
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