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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0610
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551

Außerdem befmden sich an den öffenilichen Briefkästen und Plakatsäulen
Tafeln mit dem Verinerk der nächsten Feuermeldestelle. Ein Verzeichnis
dieser Stellen ist in das stüdtische Adrestbuch aufgenommen.

Für die zur Wedienung der Meldeapparate aufgestellten Perfonen gelten
besondere Jnstruktionen.

8 3. Die eine Feuersgefahr »neldende Perfon hat unter Nennung chres
Namens und Berufs über Ort, Straste, Hausnummer und Größe der Feuers»
gefahr möglichst vollständige und genauc Angaben zu machen.

§ 7. Bis zum Eintreffen der sreiwilligen Feuerwehr, welche bei allen
Brandfällen zunächst die Lösch- und Rettungsmannschaften stellt, haben die
Hausbewohner nrit den zu ihrer Hilfe herbeieilenden Personen alles auf-
zuwenden, um das Feuer zu löschen oder dessen Ausbreitung zu berhindern.

§ 8. Die Anordnung und Leitung der LöschmatzregelN' steht dem Grotzh.
Amtsborstande bezw. seinem Stellvertreter zu, welchem hierbei der Oberbür-
germeister, der Stadtbaumeister, sowie der Kommandant der freiwilligen
Feuerwehr beratend zur Seite stehen.

Die Befehle zur Ausführung der speziellen Anordnungen erteilt der
Kommandant der freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellbertreter.

§ 9. Dem Grotzh. Amts'vorstand bezw. dessen Stellvertreter steht die
Befugnis zu, im Notfalle nicht zur freiwilligen Feuerwehr gehörige, arbeits-
fähige Einwohner zur Hilfelcistung beizuziehen; letztere sind bei Strafber-
meiden verpflichtet, den Anordnungen der im borigen Paragraphen bezeichne-
ten Personen Folge zu leisten.

Jn gleicher Weise sind die Besiher von Privatfeuerspritzen -gehalten,
folche auf Verlangen zur Verfügung zu ftellen.

Bei strenger Kälte find Lie Wewohner der benachbarten Häuser verpflich-
tet, warmes Wasser bcreit zu stellen und abzugeben, nnd bei Glatteis zu
streuen.

§ 11. Mützige Zuschauer sind von der Brandstätte fortzuweisen. Eltern,
Vormünder unü Erziehcr sind verpflichtet, ihre jugendlichen Angehörigen
während des Brandes zu Hause zu behalten.

§ 12. Autzer den Bewohnern des Hanses und den in 8 3 bezeichneten
Personen haben nur Feuerwehrmänner Zntritt tn das brennende Haus bezw.
in die Nachbarhäuser, von welchen aus gelöscht werden oder das Retten von
Fahrnissen stattfinden kann. Wer während des Brandes Gegenstände an
einen anderen Ort verbringen will nnd sich nicht auf der Stelle genügend
auszuwcisen vermag, ist sestzuhalten und vor die Polizeibehörde zu führen.

Dic Absperrung des Brandplatzes, solvie die tleberwachung der gerette-
ten Gegenstände übernimmt das Feuerpiquet des Militürs uud die Schutz-
mauns chaft.

Lauchvrrbot im Stadtkhsater.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Mai 1908 auf Grund des 8 368 Ziffer 8

N.-St.-G.-B.

Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des hiesigen Stadttheaters verboten.
Zuwiderhandlungen können ans Grund des § 368 Ztff. 8 R.-St.-G.-B. mit
Gcld bis zn 60 Mk. oder Hast bis zu 14 Tagen bestraft werden.

Strahrnpolftei-Ordnung für dis StadL Heidelverg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juni 1902.

Anszug (s. Mttsch, Orts- und Bezirkspolizciliche Vorschriften S. 94, Verlag

I. Hörning).

8 1. V o r b e me r k u n g.

Als öffentliche Stratzen im Sinne diefer Worschrift gelten neben öffent-
lichen Plätzen und Brücken auch Privatftraßen, welche dem öftentlichen Ver-
kehr geöffnet find.
 
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