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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0625
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566

Abdg.v.
3. III. 4

§ 4. Fußgänger, Nciter, Radfahrer, Fuhrwerke aller Art und deren
Führer haben in allcn Fällen den Straßenbahnwagen so rechtzeitig nnd so
weit auszuweichen, daß weder die Straßenbahnwagen in der Fahrt, noch die
Fahrgäste und das Fahrpersonal beim Ein- und Aussteigen behindert odec
gefährdet werden. Wo die Umstünde cs gestatten, hat das Ausweichen
nach rechts zu geschehen. Es ist untersagt, einem im Gang befindlichen
Straßenbahnwagen vorzufahren, oder vor dein herannahenden Straßen-
bahnwagen die Gleise zu kreuzen.

Au Straßenkreuzungen oder -Abzweigungen haben Reiter, Radfahrer,
Fuhrwerke und sonstige Fahrzeuge die Gangart zu verkürzen und gegebenen-
salls so rechtzeitig zu halten, daß die Wagen der Straßenbahn in ihrer Fahrt
nicht gehindert werden.

Lenker von Fuhrwerken und sonstigeu Fahrzeugeu sind insbesondere ver-
pflichtet, vor üem Heraussahren aus Seitenstraßen, Toreinfahrten und der-
gleichen ihre Aufmerksamkeit darauf zu richteu, ob nicht iin Falle des Heraus-
fahrens ein Zusammeustoß mit eiuem Wagen der elektrischen Straßenbahn
erfolgen kaun.

§ 6. An denjenigen Stellen, wo neben den Gleisen nur für ein Fuhr-
werk Raum ist, darf beim Herannahen des Straßenbahnwagens kein Fuhr-
werk, Handkarrcn oder Neiter ausbrechen, die vorn befindlichen zu übec-
holen, oder sich in die Reihe derselben einzudrängen vcrsuchen. Das An
halten neben einem dort stehcndcn Fuhrwerkc ist untersagt.

§ 6. Fuhrwerke aller Art, Pferde oder Vieh, dürfen auf den iin Be-
trieb befindlichcn Gleisen der Straßenbahn oder in einer Entfernung von
weniger als einem Meter von der nächstcn Schiene derselben nicht stehen
bleiben. Neben den Gleisen stebende Pscrde müssen unter Aufsicht gehalten
werden. Fuhrwerke oder sonstige Gegenstände, welche die Gleise versperren,
sind die Bahnbediensteten zu entsernen befugt, unbeschadet der Strafbar-
keit der Verantwortlichen.

§ 7. Fcuerwehrabteilungen und deren Fahrzeugen, welche zur Brand-
stelle'ellen, muß die Straßenbahn vollständig, nötigenfalls durch Einstellen
der Fahrt, Platz machen.

Beim Begegnen von Truppen und Straßenbahnwagen gelten folgendc
Vorschriften:

Ahdg v. i, Wenn cine geschlossene Trnppe die Straßenbahn krenzt, dürfen die Straßen-
^ bahnwngen jeweils nur nm Ende cines Batnillons durchfahren.

2. Wenn die Straßenbahnwngen einer marichierenden Truppenabteilung eni-
gegenkommen oder sie einholen, so müssen die Wngen so lange halten oder so
lnngsnm sahren, bis die Truppe die Gleise für die nngehinderte Weiterfnhrt frei
gemncht hat.

Zus-v. iz. piückt die Feuerwehr zu einer Uebung aus, so gelten die Vorschriften
unter Abs. 2 Ziff. 1—3.

§ 8. Wührend der Betriebsstundeu der Straßenbahn ist das Abladen,
Lagern und Aufstellen von Gütern, Holz, Kohlen, Steinen und dergl., sowie
die Vornahme irgend eincr Arbeit auf den im Betrieb befindlichen Gleisen
oder uäher als 1 Meter von der nächsten Schiene derselben entsernt ver-
boten.

§ 9. Ebenso ist verboten, Kinder zwischen den Gleisen oder in deren
Nähe spielen zu lassen.

§ 10. Zu jeder Einstellung des Betriebs während der vorgeschriebenen
Betriebszeiten ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge obwaltet, oder die Ver-
kehrs- und Betriebsordnung ctwas anderes vorschreibt, die vorherige Ge-
nehmigung des Stadtrats crforderlich.

Dies gilt auch für ösfentliche Umzüge durch oder über die Straßen der
clektrischen Bahn, Umfahrten und sonstige Veranstaltungen, welche den
Bahnbetrieb unterbrechen, stören oder sonst den Bestimmungen der Straßen-
polizeiordnung für die Stadt Heidelberg oder dieser Verkehrs- und Be-
triebsordnung zuwiderlausen.
 
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