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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0626
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2. Bestimmungen für die Fahrgäste.

§ 11. Die den Straßenbahnwagen Lenühenden Personen haben den
Anordnungen des mit Dienstkleidung, Dienstabzeichen oder Lezitimation
versehenen Dienstpersonals Folge zu leisten.

Z 12. Beschwerden über Anordnnngen oder Verhalten des Dienstper«
sonals sind bei der Direktion der Straßenbahn anzubringen. Hierbei ist
tunlichst die Dienstnummer des Angestellten, die Wagennummer, die Zeit
des Vorfalls, sowie die genaue Adresse des Beschwerdeführers anzugeben.

13. Der Wagen hält nur an den bestimmten, durch Tafeln kenntlich
gemachtcn Haltestellen zuni Ein- und Aussteigen der Fahrgäste. Die An-
kunft an einer Haltestelle wird durch den Schassner den Fahrgästen ange-
kündigt.

Das Ein- und Aussteigen während der Fahrt ist verboten.

§ 14. Sind sämtliche Sih- und Stehplähe besetzt, was durch Aushän-
gen einer Tasel mit der Ausschrist „Besetzt" angezeigt wird, so werden wei-
tere Fahrgäste nicht ausgenommen. Das Aufsteigen auf einen als beseht
bezeichneten Wagcn sowie das Einsteigen, bevor die aussteigenden Fahrgäste
den Wagen verlassen haben, ist verboten.

8 16. Das eigenmächtige Oesfnen der Perronverschlüsse, die Nicht-
beachtung der von dem Fahrpersonal gegebenen Anweisung bei Einnahme
der Plätze, das Stehenbleiben aus den Trittbrettern, das Sitzen auf den Wa-
genbrüstungen, das Hinauslehnen des Körpers aus dem Wagen, das An-
fassen der zur Fortbcwegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, na-
mentlich der Regulicr- und Bremskurbeln, der vom Bügel herabhängenden
Leine, sowie der Signalapparate ist verboten.

§ 16. Lärmen, Singen, Musizieren, sowie sedes unanständige und die
Niitfahrenden belästigende Verhalten während der Fahrt und in den Warte-
räumen ist untersagt, ebenso das Beschmutzen, Beschreiben und Bemalen
der Wagen und Warteräume und das Ausspucken in denselben.

Unterhaltungcn mit dem Wagensührer sind während der Fahrt ver-
boten.

§ 17. Das Rauchen im Jnnern der geschlossenen Wagen ist nicht ge-
stattet; dssgleichen das Betreten derselben mit brennenden Pseifen, Zigac-
rcn oder Zigaretten.

Die Anhängewagen sind von diesem Verbote ausgenommen. Zus.v.

§ 18. Die Mitnahme von Gepäck, welches durch Umfang, üblen Ge- bo.vii.s
ruch oder schmutzige Beschaffenheit die Mitfahrenden belästigen würde, ist
nicht erlaubt; desgleichen die Mitnahme von geladcnen Gewehren, seuerge-
fährlichen oder explosibeln Gegenständen. Jn keinem Fall dars durch Ge-
päckstücke der bequeme Durchgang im Wagen behindert werden.

Die Mitnahme von Hunden rst untersagt; ausgenommen sind kleine Abdg.v.
Hunde, die von dem Besitzer während der Fahrt im Jnnenraum auf den^
Schotz genommen werden.

§ 19. Personen, welche mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind,
oder dem Mitfahrenden durch abstotzende Krankheitserscheinungen oder un-
reines Aeutzere lästig sallen würden, sowie trunkene Personen und Gefange-
nentransporte sind von der Mit- bezw. Weiterfahrt und von dem Aufenthalr
in den Warteräumen ausgeschlossen.

§ 20. Aus dem Hinterperron rst der zwischen dem rechten Auftritt
und der Wagentür gelegene Plah ausschlietzlich sür den Schafsner bestimmt
und darf von den Fahrgästen nicht eingenommen werden.

Z 21. Der Fahrzast hat nach Eintritt in den Wagen unter Angabe
des Endzieles seiner Fahrt beim Schaffner einen Fahrschein zu lösen oder
seinen sonstigen Fahrtausweis vorzuweisen; der gelöste Fahrschein gilt auch
für die Fortsehung der Fahrt in einem Umsteigewagen.

Anf Verlangen des Dienstpersonals sind die Fährscheine auch während
der Fahrt offen vorzuzeigen. Personen, welche im Wagen ohne giltigen
Fahrschein oder sonstigen Fahrtausweis betroffen werden, haben die Taxe
vom Ausgangspunkt des Wagens an nachzubezahlen.
 
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