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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0627
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8 22. Die Fahrscheine können vom Jnhaber nach Beginn der Fahrt
an eine andere Person nicht übertragen werden und verlieren ihre Giltigkeit
mit dem Verlassen des Wagens und, wenn der Fahrschein zum Umfteigen
berechtigt, mit dem Verlassen des Umsteigewagens, sowie an den Endpunkten
der Linien.

§ 23. Das Umsteigen kann nur an den Umsteigestellen in den nächst
ankommenden noch nicht vollbesetzten Wagen erfolgen. Weiterbeförderung
kann nur, soweit Platz vorhanden, beansprucht werden.

Wenn das Dienstpersonal der Straßenbahn die Giltigkeit eines Fahr-
scheines beanstandet, ist es verpslichtet, Nachzahlung zu verlangen. Der
Fahrgast hat in diesem Falle die Nachzahlung zu leisten und etwaige Be-
schwerden nachträglich bei der Direktion der Straßenbahn anzubringen.

K 24. Die Fahrgäste haben den auf Grund dieser Verkehrsordnung
an sie ergehenden Weisungen des Dienstpersonals der Straßenbahn Folge
zu leisten. Die Nichtbeachtung solcher Anordnungen unterliegt der Be-
strasung und begründet den Ausschluß von der Mit- bezw. Weiterfahrt ohne
Anspruch auf Ersatz sür etwa bereits bezahltes Fahrgeld. Wird ein Fahr-
gast aus Grund der vorstehenden Bestimmungen von der Mit- oder Weiter-
fahrt ausgeschlossen, so hat er den Wagen sosort, bezw. beim nächsten
Halten zu verlassen.

L. Betriebsordnung.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 28. Jeder Motorwagen muß eine kräftig und sicher wirkende Gs-
brauchsbremse und eine elektrische Notbremse besitzen. Jeder Wagen muh
im Jnnern ausreichend beleuchtet sein und auch zur Nachtzeit Fahrtrichtung
und Linie deutlich erkennen lassen. Jeder Wagen trägt innen und auhen
eine fortlaufende Nummer; außerdem ist die Anzahl der Sitz- und Stehplätze
in jedem Wagen anzuschreiben und ein Auszug aus dem Taris und der Ver-
kehrsordnung anzuschlagen.

Z 26. Der Betrieb regelt sich nach den Fahrplänen. Sondersahrten.
deren es zur Besriedigung des Verkehrs bedarf, könn-en ohne vorherige An-
meldung oder Genehmigung erfolgen. Die Fahrpreise werden durch den
Tarif festgesetzt.

Z 27. Die doppelgleisige Strecke zwischen Bismarckplatz und Karlsplatz
darf in der Regel nur eingleisig betrieben werden und zwar der Art, dah
sämtliche Wagen bis mittag 1 Uhr auf dem einen und von da an bis zum
Betriebsfchluß auf dem andern Gleise sich bewegen. Das Ausweichen hat je-
weils nach rechts unter Benützung der auf der Strecke eingelegten Gleis-
wechfel zu geschehen.

Jn der angegebenen Benützungsart der Gleise ist alle 5 Jahre abzu-
wechseln. An Sonn- und Festtagen darf a. s der Strecke Bahnhof-Karls-
platz von vormittags 9 Uhr ab ein Zweigleisbetrieb stattfinden. Desgleichen
ZufWerktagen, an denen eine Schlotzbeleuchtung stattfindet, von 9 Uhr

ii. x,, j an.

Srg.v. AL-Edkr Strecke Heidelberg-Schlachthaus bis H andschuhsheim sind
14. ui. 7 d-u §>§M«L nrck hintere Plattform der Elektrischen Straßenbahn auf der der Dampf-
batzE WKMMDILT Seite ständig durch eine das Ein- und Aussteigen verhindernde

wüf'ir Strecke Fuhrwerke (insbesondere auch Motorfahrzeuge)

an und iÄrz E K« HMestellen der Dampfbahn, solange sich dort ein Zug der
Dampfbahn SHM Uhren; ebenso hat der Führer der elektrischen Straßen-

bahn in diesem Ne TshrKejrhwmdigkeit in gleicher Weise zu ermäßigen und

ftättdig mit der AlmMAsTT W'Omm.

K 28. J-eder in -Tienft üLft-bÄL Motorwagen wird durch einen Schafs-
- Lnd einen Wagensührer brdient.

( D Die iin äußeren Eerrieb bediensteten Personen haben dem
hLA-nüber bestimmt, aber höflich auszutreten.
 
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