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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0628
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569

Schaffner und Wagenführer haben während des Dienstes die Dienst-
kleidung, bezw. Dienftabzeichen zu tragen. Das Nauchen während des
Dienstes ist ihnen untersagt. Es ist dem Fahrpersonal ftrengstens verboten,
sich aus dem Dienste zu entfernen, bevor es ordnungsgemäi; abgelöst ift. Kein
Wagen darf namentlich am Endpunkt der Linien ohne Aufstcht stehen ge-
lassen werden; es mutz stets eine von den beiden Bedienungspersonen sich auf
oder doch unmittelbar beim Wagen befinden. Hierfür ist der Schaffner
verantwortlich.

2. Bestimmungen für den Schaffner.

§ 30. Der Wagenführer ist während der Fahrt dem Schafsner unter-
stellt. Ber Zugsbildung ist der Schaffner des Vorder-(Motor-) Wagens
Zugführer. Der Schafsner hat dafür zu sorgen, datz sein Wagen:

a) die fahrplanmätzigen Abfahrts- und Ankunftszeiten einhält,

b) während der Dunkelheit ordnungsgemäß beleuchtet ist,

e) reinlich in Dienst gestellt und erhalten wird.

§ 31. Der Schaffer darf zum Aus- und Einsteigen nur an den vor-
geschriebenen Haltestellen halten Ia);en. Vor der Ankunft an einer Halte-
stelle hat er den Namen derfelben jeweils auszurufen.

§ 32. Er hat dafür zu sorgen, datz die bezüglichen Bestimmungen der
Verkehrsordnung genau eingehalten werden und zwar insbesondere:

1. er hat die Fahrgäste nicht eher einsteigen zu lassen, als bis das
Aussteigen beendet ist;

2. er ist berechtigt bezw. verpflichtet, den Fährgästen Plätze anzuweisen;

3. ist ein Wagen mit der vorgeschriebenen Anzahl Personen besetzt, fo
hat er die Schilder mit der Aufschrift „Besetzt" sichtbar zu machen und wei-
teren Personen den Eintritt zu verwehren;

4. in der Hauptstratze darf das Ein- und Aussteigen nur nach der der
Fahrbahn abgewendeten Seite erfolgen; im übrigen darf der Schaffner nur
auf der rechten Seite der Fährtrichtung ein- oder ausfteigen lassen. Bei
doppelgleisigem Betrieb sind die Plattformtürverschlüsse auf der linken Seite
der Fahrtrichtung einzuhängen.

Fahrgäste, welche seinen Anorünungen zuwiderhandeln, oder die Mit-
fahrenden beläftigen, sind aus dem Wagen zu entfernen.

§ 33. Der Schasfner hat in der Negel den rechts zwischen Perron-
auftritt und der Wagentür Lefindlichen Stehplatz einzunehmen. Während
des Aus- und Einsteigens hat er seinen Platz zu räumen und ersorderlichen-
falls auf die Stratze zu treten. Den Fahrgästen, namentlich Kindern, älte-
ren und gebrechlichen Personen hat er beim Aus- und Einsteigen behilflich
zu sein.

Z 34. Das Zeichen zur Weiterfahrt darf der Schaffner erst geben,
wenn die Aussteigenden festen Boden erreicht haben und alle Mitfahrenden
eingestiegen sind.

§ 35. Nach Beendigung jeder Fahrt hat der Schaffner fofort den Wa-
gen nach zurückgebliebenen Gegenständen zu durchsuchen und etwa aufge-
fundene Sachen, sofern sie den Eigentümern nicht mehr unmittelbar über-
geben werden können, sobald es der Dienst gestattet, fpätestens aber nach
beendetem Dienst der Direktion der Stratzenbahn abzuliesern. Diese wird
mit denfelben nach §§ 979—-982 des Bürgerlichen Gesetzbuches verfahren.

§ 36. Bei Unfällen ist der Schaffner verpflichtet, den verletzten Per-
sonen die bestmögliche Hilfe zu Uisten, sodann soweit tunlich die nötigen
Erhebungen über den Hergang und die Art der an Personen und Sachen
angerichteten Schäden zu machen, sowie Namen und Wohnort der Schul-
digen, der Verletzten und der Zeugen zu ermitteln und das Ergebnis auf
dem bezüglichen Formular an die Direktion der Stratzenbahn zu melden.

3. Bestimmungen für den Wagenführer.

§ 37. Der Wagenführer darf während der Fahrt den ihm angewie-
senen Platz nicht berlassen.
 
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