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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0640
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581

Fahrweise. Zeit- und Nachtfahrten.

8 20. Während der Fahrt sind die Pferde befetzter Droschken stets in
kurzem TraLe zu halten, ansgenommen wenn der Fahrgast das Schrittfahren
ausdrücklich verlangt, bei besonders langen Touren und an Stellen, wo aus
straßenpolizeilichen Gründen das Schrittfahren erforderlich oder angeord-
net ist.

Der Drofchkeniführer iist verpflichtet, bei allen Fahrten den kürzesten
Weg einzufchlagen, wenn nicht bei Zeitfahrten (Ziff. VI des Tarifs) der
Fahvgast einen anderen, für die Droschke fahrbaren Weg felbst bestimmt.

Dem Verlangen des Fahrgastes, langsam gefahren zu werden, ist der
Kutfcher nur bei Zeitfahrten zu entsprechen verbunden.

Die Zeitberechnung des Kutschers bei Zeitfahrten ift der Fahrgast dann
anzuerkennen verpslichtet, wenn der Kutscher ihm vor Beginn der Fahrt die
Uhr vorgezeigt hat. Jm Unterlasfungsfalle hat der Kutscher die Zeitangaoe
des Fahrgastes anzuerkennen.

8 21. Die Zeitberechnung für die Zeitfahrten beginnt Mit Lem
Augeublick des Abfahrens vom Halteplatz, 'bezw. wenn die Bestellung nicht
auf einem Halteplatz erfolgt ist, mit dem Augenblick des Vorfahrens am
Einsteigeort.

Bei anderen als Zeitfahrten ist der Kutscher verpflichtet, am Einsteige-
ort füns Minuten unentgeltlich zu warten; für jede weiteren angefangenen
fünf Minuten kann er ein Wartegeld von 20 Pfg. beanfpruchen.

8 22. Tritt der Fahrgast ohue Versckulden des Kutschers eine bestellte
Fahrt nicht an, so hat der Kutscher 1 Mk., oder, wcnn er länger als 20 Minuten
warten mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern.

Tritt üer Fahvgast die Fahrt an, setzt sie aber nicht fort, fo hat er die
volle tarifrnäßige Taxe bis znm Aufhören der vereinbarten Fahrt zn be-
zahlen.

Hält Ler Kutfcher bei solchen Fahrten, für welche im Tarif eine be -
sondere Taxe nicht sestgesetzt ist, ausnahmsweise die Vergütung nach
der Zeit nicht für angemessen, so ist es seine Sache, sofort bei Annahme
des Auftrags dafür zu forgen, daß cine ausdrückliche Uebereinkunft ge-
fchlossen wird, andernfalls kann er nie mehr, als die in Ziff. VI. des Tarifs
festgefehte Zeittaxe verlangen.

8 23. Nachtfahrten beginnen währenb des ganzen Jahres aberrds 10
Uhr und endigen movgens 6 Uhr.

Für diefelben ist die doppelte Personentaxe zu entrichten, vorbehaltlich
der Bestimmungen iu Ziffer III uud VI des Tarifs.

Wird die Fahrt vor 10 Uhr abends begonnen, fo ist nur für üenjenigen
Teil Ler Jahrt die üoppelte Taxe zu entrichten, welcher nach 11 Uhr ausge-
führt wird. Für Fahrtcn, welche vor 6 Uhr morgens begonnen werden, aber
über diese Zeit hinaus dauern, findet für die Zeit nach 6 Uhr nnr die Be-
rechnung der einfachen Taxe statt.

Beaufsichtigung.

8 24. Jn der ersten Hälfte des Monats Mai wird alljährlich durch einen
von dem Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten unter Anwesenheit des
Großherzogl. Bezirkstierarztes eine Besichttgung der Fahrzeuge, der Pferde
und der Bckleidung der Droschkenkutscher vorgenommen. Zu der von dem
Bezirksamt anberaumten Wefichtigung haben! sich die DrofchTenführer in
Dienstkleiüung unter Mitführung der Mäntel, fowie fämtliche Drofchkenbe-
siher einznfinden. Das Äusbleiben oder verspatete Erfcheinen wird nach
8 27 diefer Vorschrift bestraft.

8 25. Fahrzeuge, welche den bei der Zulaffung zum öffentlichen Dienst
zu stellenden Anforderungen nicht mehr entsprechen und deren Ausbessernng
nicht mehr möglich ist, werden durch Abnahme der Zulassungsurkunde außer
Betrieb gesetzt.
 
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