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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0656
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597

7.

8.

a) Für das Auskehrcn einer Näncherkamnier . . .20 Pfg.

b) Für die Untersnchmig neu errichteter, ausgebesserter oder
veränderter Räucherkanunern (8 141 Landesbanordnnng) 50 „

e) Für das Ausbrennen:

einer hüuslichen Räucherkammer . . . . 50 „

gewerblicher Räucherkammern:
für eine einstöckige Räucherkammer .... 1.50 Mk.
für eine zweistöckige Nüucherkammer .... 2.00 „
sür eine drei- und mehrstöckige Räucherkammer . . 2.50 „

Daneben ist zu entrichten:

u) für das Neinigen der Kanäle und Füchse, bei Backöfen und ähnlichen
Feuerungen:

bei einer Länge der Kanäle und Füchse

bis zu eincm Meter ... 10 Pfg.

iibcr einen Meter . . . . 20 „

b) für das Neiuigen von Zuleitern in angesctzten Kaminen, welche vom
Kanlinfegcr zwecks Reinigung aus- uud eingesetzt werden:
bei einer Länge bis zu einem Meter 5 Pfg.
bis zn 2 Metcr . . . . 10 „'

über 2 Meter.20 „

e) bei Fabrikkaminerc für das Reinigen der wagrecht vom Kessel nach
dem Kancin führenden Fenerzüge:

für )füge bis drei Meter lang . . 1.00 Mk.

für längere Züge für jeden Meter . 0.33 „

ck) für Kamuie (Fabrikkamine ausgenommen), welche auf besonderen
Amtrag austerhalb der in Z 15 Ziff. 7 der Kaminsegerordnung vor-
gesehenen Zeiten (in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April vou morgens
7 llhr bis abends 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 6 Uhr morgeus
bis 7 Uhr abends) gereiuigt werden, eiue Zusatztaxe von 50 Pfg.

Abdg.
4. VII.

II. Bei der Untersuchung neuer oder erneuter Kamine und Räucherkammern
(I2und7b) sowie bei der Untersuchung und Reinigung von Fabrikkaminen (I 5
und 6) außerhalb des Wohnorts des Kaminfegers, welche)nicht gelegentlich der
regelmäßigen Reinigungsarbeiten vorgenommcn werden können, ist außer dcn in
Ziffer I festgesetzten Taxen bei einer Entfernung bis zu 4 Kilometer einschließlich
eine Taxe von l Mk. (Ganggebühr) zu entrichten. Bei weiteren Entsernungen
erhöht sich die Taxe um 15 Pfg. für jeden angefaugenen Kilometer.'Fj

Der Berechnung der Ganggebühreu wird die Entfernung des Hin- und Rück-
wegs zu Grunde gelegt.

Werden mehrere Untersuchungen und Reinigungen während des gleichen Ge-
schäftsganges vorgenommen, so ist die Ganggebühr oon den beteiligten Kamiu-
besitzern gemcinschaftlich zu tragen.

III. Bei der Berechnung der Taxen sind alle Stockwerke zu berücksichtigen,
welche das Kamin durchzieht oder überragt, auch wenn von ihnen keine Feuerungen
iu das Kamin geleitet werden. Unter dieser Voraussetzung gelten als istockwerke
auch Keller, Dachräume bis zum Kehlgebälk oder bis zur Höhe des Kehlgebälks,
Dacheinbauten (Mansarden, Gaubeu usw.), Kniesiöcke, Halbstöcke und Souterains.

IV. Die bezirkspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Jauuar 1910 in Kraft.

Die folgenden Kelirbezirke sind mit solgenden Kaminfegermeistern besetzt:

1. Kehrbezirk Heidelberg I, umfassend den auf der südlichen Neckarseite
gelegeuen Teil der Gemarkuug Heid'elberg östlich der Grabengasse, der Marstallstraße
und des Marstalls, diese Straßen eingeschlosscn, ferner das Gebiet südlich der Leo-
Poldstraße (ausschließlich derselben) und östlich einer über die Höhe des Gaisbergs
und des Ameisenbuckels führenden Linie (mit Ausnahme des Speyererhofes, Schieß-
platzes, Kohlhofd und Kümmclbacherhofs) sowie den westlich der Marstallstraße ge-
legenen Teil der Hauptstraße, der Uuteren Neckarstraße bis zur Sophienstraße und des
Oleckarstadens: Kaminfegermeister Otto Dubac in Heidelberg.
 
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