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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0658
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599

Desinfsktion,

die Vornnhme derselben nach ansteckenden Krankheiten.
Amtliche Anordnung voin 22. Februar 190t auf Grund der ZZ 85,87a P.-St.-G.-B.

1. Bci allen iir hiesiger Stadt vorkommenden Fällen von:

a) Diphtherie, Scharlach nnd Kroup (vergl. Verordnung des Grosth.
Ministeriums des Jnnern vom 8. Dezember 1894, G.-- u. V.-O.-Bl.
S. 434, und 6. Mai 1897, G.- u. V.-O.-Wl. S. 79),

b) Typhus (vergl. Verordnung des Grotzh. Ministeriums des Jnnern
vom 18. November 1893, G.- u. V.-O.-Bl. S. 151),

c) Tuberkulose uud zwar sowohl bei> Todessällen als auch bei Er-
krankungen mit Wohnungswechsel (vergl. Verordnung des Grotzh.
Ministeriums des Jnuern vom 30. Januar 1902, G.- u. V.-O.-M.
S. 47),

ist eine

Desinfektion

vorzunehmen.

Die Desinsektion hat in Gemäßheit der den obengenannten Verord-
nungen beigegebenen besonderen Desinfektionsanweisungen zu ersolgen, und
zwar bezüglich:

u) tunlichst bald, nachdem der Kranke von dem behandelnden Arzte nicht
mehr für ansteckend erklärt ist,

b) alsbald nach Ablaus der Krankheit (Genesung, Tod),

c) bei Todesfällen alsbald nach der Beerdigung bezw. der Ueberführung
der Leiche in die Leichenhalle, bei Erkrankungsfällen alsbald, nachdem
üer Kranke seine bisherige Wohnung verlassen hat. Die Desinfektion
h<Tt sich sowohl aüf das Krankenzimmer, als auch auf die in üemselben
vorhandenen Einrichtungsgegenstände, Kleidungsstücke und Betten usw
zu erstrecken.

2. Die Vornahme der Desinsektion hat durch einen vom Stadtrat an-
gestellten und amtlich verpflichteten Desinfektor zu erfolgen.

3. Der Desinfektor hat das Krankenzimmer und die Einrichtungsgegen-
stände in demselben nach Matzgabe der für ihn anfgestcllten Dienstweisung,
die er auf Verlangeu zur Einsicht vorzulogen und von welcher er einen Aus-
zug dem Haushaltungsvorstand mitzutcilen hat, zu desinfizieren. Den
Weisungen des Desinsektors bezüglich der Benützung des Krankenzimmers
am Tage der Desinfektion ist Folge zu leisten.

4. Dem Desinfektor sind auf sein Verlangen die im Krankenzimmer seit
der Erkrankung befindlichen Betten und Kleider zu übergeben. Der Des-
infektor bestimmt die zu desinsizierenden Kleidungsstücke nnd Betten, welche
sodann von demselben aus der Wohnung zu entfernen und zu der vom
Staütrat bestimmten Desinfektionsanstalt zu verbringen sind.

5. Der Desinfektor hat den Haushältungsvorstand von der Aussührung
der Desinfektion mindestens einen Tag vorher zn verständigen.

6. Für die Desinfektion sind die im nachstehenden Taris enthaltenen
Gebühren zu entrichten. Ilnbemittelte Personen können von der Zahlung
der Gebühren durch den Stadtrat auf Antrag liesreit werden, ohne datz diese
Befreiung als Armenunterstühung gilt.

Die Desinfektion dcr durch den DaMpsapparat zu behandelnden Gegen-
stände ersolgt, wie bisher, unentgcklich.

7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemätz 88 85
und 87 u P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 100 Mk. oder mit Hast bis zu
14 Tagen beftraft.

Gebührentarlf.

Für diejenigen Ränme, deren Desinfektion zufolge polizeilicher Anord-
nung gefordert wird, werden fünf Psennig für den Kübikmeter Raum seitens
der Stadtkasse erhoben. Sollen aber auf Berlangen der Beteiligten noch
weitere Räume, bezüglich welcher die DesinfMion nicht vorgeschrieben ist,
desinsiziert werden, so tst der Stadtgemeinde der volle Ersatz ihres Auf-
wandes für diese Näume zn leisten.
 
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