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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0660
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601

Zuwiderhandlungen werden gemäß Z 365 R. St. G.B. bestraft werden.

Ferner nrachen wir darauf aufmerksam, daß wir jedes Lärmeu, Mufizieren,
Singen ec. in den Wirtschaften nach I I Uhr Nachts, das die Nachbarschaft in
nngebührlicher Weise zu belästigen geeignet ist, in Zukunft als eine Nuhestöruug
im Sinne des 8 860 Ziff. 11 R. St. G.V. auffasfen und den Wirt, der eine solche
Ruhestörung duldet, wegen Uebertretung des genannten Paragraphen in Sirafe
uehuien werden. Hierzu sind wir insolge der zahlreichen nnd nach unseren Fest-
stellungen berechtigten Klagen genötigt, die wegen der von Wirtschaften aus-
gehenden Nuhestörungen im Laufe des vcrgangenen Sommers und auch in letz-
terer Zeit an uns gelangt sind.

Dre Nbhaltung von Tanzbelustigungen.

Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom 28. Oktober 1909 Nr. 85744IV.

Wir machen die Wirte und die Vorftände von Vereinen auf die nach-
solgenden gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam, die für die Abhaltung von Tanz-
helustigungcn von Vereinen und geschlossenen Gesellschasten gelten:

Für die Abhaltnng von nicht öffentlichen Tanzbelnstigungen und sonstigen
Veranstaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften ist die vorherige
Anzeige an das Bezirksamt erforderlich.

Diese Anzeige ist von den Wirten — nicht von den Vereinsvorstäuden —
spätestens Tage vorher zu erstatten und zugleich eine etwaige Verlängerung
der Erlaubnis zum Musizieren zu beantragen.

Tanzbelustigungen vou Vereinen und geschlosseuen Gesellschaften dürfen —
auch nach 12 Uhr nachts — nach § 6 der Verordnung Großh. Ministeriums des
Jnnern vom 29. November 1865, die Abhaltung von Tanzbelustigungen betr., an
folgenden Tagen nicht stattfinden:

1. an deu Sonntagen in der Fasten- und Adventzeit;

2. wahrend der Charwoche;

3. am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am ersten Christtag;

4. am Fronleichnamstag;

5. am Buß- und Bettag.

Zugleich geben wir den Wirten und Vereinsvorständen davon Kenntnis, daß
Veranstaltungen von Stammtischgesellschaften, wie Christbaumverlosungen usw.,
in Hinkunft nicht mehr genehmigt werden.

Tanztagv,

Festsetzung der öffentlichen sür die Stadt Heidelberg.

Bekanntmachung Gr. Bezirksamts vom 8. Februar 1909, Nr. 11698.

Die regelmäßigen öffentlichen Tanztage für die Stadttcile Heidelbergs sind
wie folgt festgesetzt:

Für Heidelberg: 1) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag nach Kaisers Ge-
burtstag, 3) am Fastnachtsonntag, 4) am 2. Sonntag nach Ostcrn, 5) am 2. Sonn-
tag der Frühjahrsmeffe, 6) am 5. Sountag nach Pfingsten, 7) am Sonntag vor
oder nach Großherzogs Geburtstag, 8) am 3. Sonntag im August, 9) am 2. Sonn-
tag der Oktobermesse und 10) am 2. Sonntag vor Advent.

Für Schlierbach: 1) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag nach Kaisers Ge-
burtstag, 3) am Fastnachtsonntag, 4) am 2. Sonntag nach Ostern, 5) am 2. Sonn-
tag der Frühjahrsnlesse, 6) am 5. Sonntag nach Pfingsteu, 7) am Sonntag vor oder
nach Großherzogs Geburtstag, 8) am 3. Sonntag im August sKirchweihe), 9) am
2. Sonntag der Oktobermesse und 10) am 2. Sonntag vor Advent.

Für Neuenheim: 1) Am Neujahrstag, 2) am Sonntag vor dem Kaisers
Geburtstag, 3) am Fastnachtsonntag, 4) am Ostermontag, 5) am Pfingstmontag.
6) am 3. Sonntag im Juni (Kirchweihe), 7) am Sonntag vor Großherzogs
Geburtstag und 8) am 2. Sonntag im Oktober (Herbstfest).

Für Handschuhsheim: 1) Am illeujahrstag, 2) am Sonntag vor Kaisers
Geburtstag, 3) am Fastnachtsonntag, 4) am Ostermontag, 5) am 3. Sonntag im
Juni (Kirchweihe), 6) am Sonntag vor Großherzogs Geburtstag 7) am 1. Sonn-
tag im August (Crntefest), und 8) am 2. Sonntag im Oktober (Herbstsest).
 
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