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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0667
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608

6. Während die in ^ 105 c Abs. 1 rmter ben Ziffern 1, 2 nnd 5 bezeich-
neten Arbciten ohne Beschränkung vorgenommen wcrden können, müsfen den
Arbeitern, die init den unter den Zissern 3 uud 4 bezeichneten Arbeiten an
Sonntagen länger als 3 Stunden beschüstigt oder Hierdurch am Besuche des
Gottesdienstes gehindert werden, die im Abs. 3 bezeichneten Ruhezeiten
am zweiten odcr dritten Sonntage gewährt werden (8 105 c Abs. 3).

Die Wahl, ob Sonntagsruhe ain zweiten odcr dritten Sonntage zu ge-
währen ser, steht dein Gewerbetreibenden zu.

Für die Beschästigung an den nicht auf den Sonntag sallenden Fest-
tagen brancht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten
oder dritten Sonntag nicht gewährt zu werden.

K. Ausnahmctt für Betriebe, in denen Arbciten vorkommen, die ihrcr Natnr
nach eine Untcrbrechung oder cinen Aufschub nicht gestatten, sowie für
Campagne- und Saisonindustrie. (§ 105 6.)

Uinfang und 'Bedingung der hierher gehörigen, durch den Bundesrat
zugelassenen Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichs-
lanzlers vom 5. Februar 1895 (R.-G.-Vlatt S. 12).

Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:

1. Die in die Wekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im
Wesentlichen in Anlehnung an die Klassisikatiou üer Gewerbestatistik aus-
gezählt. Wenn in einer gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene
Gruppen der Gewerbestatistik gehörige 'Betriebe vereinigt sind, wie z. B.
Hochosenwerke und Eisengietzereien (Gruppen III und V), so greisen für
diese einzelnen Betriebsteile die verschiedenen Ausnahinevorschriften Platz.

2. Die Westimmungen des Bundesrats knüpfen die Gestattung von
Sonntagsarbeiten an Bedingungen, die den Ar'beitern eiir Mindestmatz von
Ruhe sichern. Wenn nicht im einzelnen Falle Gesahr iin Verzuge ist, dürfen
die Arbeiter während dieser Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu deu
im § 105 c Abs. 1 bezeichneten Arbeiten herangezogcn werdeu.

E. Ausnahmen fnr Gewerbe zur Befriedigung tüglicher oder an Sonn- und
Festtngen besondcrs hervortretender Bediirfnissc.

Auf Grund des ^ 105 e Nbf. 1 Gewerbeordnung, hat der Bezirksrat für
dcn diesseitigen Amtsbezirk folgende Ausuahmen von dein Verbote der Sonn-
lagsarbeit unter den nachstehenden Wedingungen zugelasscn:

Bezirks- 1. Jm Betriebe dsr Bäckereien ist dio Beschäftigung vou Gehilfen und Lehrlingen
sinord^ ö^^ttet an allen Sonn- und Feicrtagen bis 8 Uhr morgens nnd von 10 Uhr abends
nung v. an, ausgenoiumen an Ostern, Pfingsten und Weihnachten, wo jeweils Gehilfen und
28.i1i.il Lehrlinge vom ersten Feiertag morgens 8 Nhr bis zum zweiten Feiertag abends
7 Nhr nicht beschäftigt lverden dürsen.

Auch dte Meister dürfen an Ostern, Pfingsten und Weihnachten jeweils vom
ersten Feiertag morgens 8 Uhr bis zum zweiten Feicrtag abends 7 Uhr in ihren
Bäckereien keinerlei Vetriebsverrichtungen vornehmen. (Meisterbackverbot).

Diese Bestimmungen trelen an die Stelle unserer Anordnung vom 23. März
1895 bezw. 1. Oktober 1007 6 Ziffer 1 Abs. l nnd 4, die Sonntagsruhe in der Jn-
dustrie betr.

Während der hiernach den Arbeitcrn zu gewährenden Ruhezeit von 8 Uhr
vormittags bis 10 Uhr abends dürsen dieselben jedoch mit Arbeiten bcschäftigt
-vcrden, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der regelmäßigen Arbeit
am nächsten Tage notwendig sind, sosern sie nach 6 Uhr abends stattfinden
und nicht länger als eine Stunde dauern.

Am Sonntag Lätare darf wegen des Sonrinertagssestes eine Beschäf-
rigung der Arbeiter bis 12 Uhr mittags stattfinden.

Bektma. Jn der h iesi g e n 'S t a d t wird Ueberarbcit im Betriebe von Bäckereien
Amtsv Konditoreien allgcmein gestattet:

4.xi. 9s am Samstag vor dem sogenannten Sommertag (Lätare),

am Samstag vor Ostern, am Samstag vor Pfingsten,

am 24. Dezember nnd am Sylvestertag.
 
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