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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0698
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639

den Lasten und der von ihncn etwa zu entrichtenden Schuldzinsen) den Be-
trag von 900 Mark jährlich uicht erreicht, unterliegen der Einkommensteuer
nicht. Auch siud Gchatte, Pensioneu uild Wartegelder, welche aus einer nicht-
badischeu Staatskasse bczogcn wcrden, ferner die Dienstbezüge seinschliehlich
der Militärpersonen) dcr Militärpersoncn aus der Klasse der Unteroffiziere
und Gcincinen, die Dicnstbczügc der aktiven Gendarmen vom Oberwacht-
meistcr abwärts, sowie alle Stcrbquartalbczüge steuerfrei.

Die Grundlage für die Veranlagung zur Einkommenstencr bildet das
steuerbarc Jahreseinkommcn dcs Pflichtigen und zwar bei einem neu zu ver-
anlagenden nach dcm Stande fcincr Einkommcnsverhältnisse an dcm Tage,
mit dcm die Steucrpflicht beginnt, im übrigen nach dem Stand der Einkom-
mensverhältnisse am 1. April dcs Jahres, in wclchem cr zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet ist.

Bci Bemessung des Einkommens nach dem Stande dcr Einkommensver-
hältnisse an einem bcstimmten Tage sind feststehende Bczüge nach ihrem dem
Stande am maßgcbcnden Tagc cntsprechenden Jahresbetrag, wandelbare Be-
züge nach dcm tatsächlichen Ergcbnis des lehten Kalender- oder Geschäfts-
jahrs, sofcrn sie aber noch nicht ein Jahr lang fliesten, nach dem mutrnaßlichen
Ergebnis dcs laufendcn Jayres in Ansah zu bringen.

Dic Stcuerpslicht ist in derjenigcn Gcmeinde begründet, in wclcher der
Pflichtige seincn Wohnsitz i Hanptniedcrlassung) hat, odcr, beim Mangel eines
Wohnsitzcs im Grosiherzogtum, dcn größten Teil seines steucrbarcn Einkom-
mens bezieht.

Bereits in dcr Geineinde zur Einkommenstcuer veraulagte Steuerpflich-
tigc, deren steuerbares Einkoinmen — nach dein Stande dcr Verhältnisse am

1. April cincS Jahres bcincssen — sich dcrart erhöht hat, dast suü gemäs; Art.
13 des Eiesctzes ein höhcrer Steueranschlag ergibt, sind verpflichtet, eine
Steuererklärnng abzugeben. Die gleiche Verpflichtung haben dicjenigen Per-
sonen, die erstrnalS odcr, nachdem ihre Steuerpflicht gcruht hat, in der Ge-
mcinde crstmals wieder einkouuucnsteuerpflichtig geworden sind. Der
Sieuerkominissär ist berechtigt, solche Personen schon vor Beginn des Ab- und
Huschreibcns zur t'lbgabc einer Steuererklärung anfzufordcrn und sie vorläu-
fig zur Einkommensteuer zu veranlagcn.

Mr die Gemrindrbr'stvnrruna machnrbende Restimmunflen, welche
vrnr donen kür die stnntliüie Resteuerunfl abiveichen.

a. Hinsichtlich des Vermögend.

Während bci dcr staatlichen Lesteuerung dcs Vermögens das ganze im
Großhcrzoatmn vefindliche steuerbare Vermögcn an dem Orr zu vcrstcuern ist,
wo der !Lteuerpflichtige sciiien Wohnsitz hai, ist zur Gcmcindebestcuerung beizu-
ziehcn

1. das Licgcnschastsvermögen in derjcingcn Gcmaikung, in welchcr die Liegen-
schaftcn liegen;

2. das Betricbsvcrmögcn in den Gcmarkiingen, in dcnen das Unternehmen
betricben wird, oder ans die es sich crstrcckt, und

3. daS Kapiiakvermögen am Wohnsitz deS Steuerpflichtigcn.

Bei den Steiierwerlen dcs Licgcnschaftsvermögens, welcheS von einem Steuer-
pfkichtigen auf eincn anderen übergehl, gehl die Steucrpflicht mit dem Beginn
desjenigen K'alendcrjahres, welchcS auf die rcchtzeittge Feststelluug des Ucber-
gangs (das Ab- und Ziischreiben) fokgt, anf den Erwerbcr über.

b. Hinsichtlich des Einkommeusi.

Diejenigcn Personen, dercn Gesanttcinkommen untcr 900 Mk., jedoch min-
destens 000 Mk. beträgt, sind nicht staatsstcuerpstichtig, aber gemeindeumlagc-
pflichtig imd baben die diesbczüglichen Anmeldungcn bei dcm Großh. Slcucrkom-
missär zu machcn. Bei der gleichcn Behörde haben alle diejcnigen, wclche im
Großherzogtiim Baden wolmen und Gehalte, Pcnsionen oder Wartegclder aus
der ttasse cincs andercn Bilndcsstaatcs odcr cincs avsländischen SlaakeS crhal-
len, diese Bcziige znr Gcmeindebesteiicrimg anzumelden.

ejuwiderhandluiigcn gcgcn diese Meldepflicht werden voni Bürgermeistcramt
an Geld bis zu 30 Ml. bestrafr.
 
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