tz 42. Leichcn von auSwärtS verftorbenen Personen, welche hier zur Ver-
brennung kommen iollen. dürsen erft dann hterher gebracht werden, wenn die
nach 8 M Abs 1 dieser Vorschrifl erforderliche bezirkSamtliche Genehmigung zur
Feuewc^attu^^tctt^^ ^ ^ ch de ft i tn F rbes
von 6 Uhr morgenS, im Winter von Sonnenausgcrng bis zum Sonnenuntcr.
gang^geöfmet. ^ s , 'd ' Zc'chc t
Fricdhof zu rauchen; ebcnso ist untersast, in den Anlagen oder auf srcmdeu
Gräbern Blumcn und Pflanzcn zu pslücken oder die Gräber und dercn
Pflanzen zu beschädigen.
7. Die Vornahme gärtnerischer Arbciten auf dem Friedhof ist im Som.
mer nur von morgenS 6 UHr bis abenbs zum Schluh deS Friedhofö ge-
stattet. An dcn Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht
gearbeitct werden.
brennung kommen iollen. dürsen erft dann hterher gebracht werden, wenn die
nach 8 M Abs 1 dieser Vorschrifl erforderliche bezirkSamtliche Genehmigung zur
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von 6 Uhr morgenS, im Winter von Sonnenausgcrng bis zum Sonnenuntcr.
gang^geöfmet. ^ s , 'd ' Zc'chc t
Fricdhof zu rauchen; ebcnso ist untersast, in den Anlagen oder auf srcmdeu
Gräbern Blumcn und Pflanzcn zu pslücken oder die Gräber und dercn
Pflanzen zu beschädigen.
7. Die Vornahme gärtnerischer Arbciten auf dem Friedhof ist im Som.
mer nur von morgenS 6 UHr bis abenbs zum Schluh deS Friedhofö ge-
stattet. An dcn Sonn- und gesetzlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht
gearbeitct werden.