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Auf der Hauptftratze tst das Fahren nrit solchen Watzen untersagt, soweit
eS nicht sür die Angrenzer erforderlich ist; auf dec Leopoldstrahe haben
benühen.
Auf leece Kindcrwagen urü> Krantenn»agen oder Wagen gleicher Art.
in wclchen Wäsche, Holz oder andere ^genstän^lxsördert^werden. finden
?asf.v. Für das Fakren mit Fahrrädern sind die Vorschriften der Verordnung
u II. r vom 7.November 1907 maftgebcn^ ^ l n B "ck i tz
i.ViI.k xx,ttoirS zu fteÜen."
§ 5^. Fahrcn mitKraftfahrzeugen.
blu 12 Für daS Fahren mit Kraftfahrzeugen gilj die in § 53 Abs. 2 genannte Le-
stimmung. .
Krastfahrzeuge, welche das Gewichi von 5,5 Tonnen überftngen <z. B. Laft-
bauten Slraßen die Höchskgefchmindig^ei?von !5 Kilometern m der Srunde
tz 55. Die anderweit in Geltung bleibcnden stratzen-
polizcilichcn Vorschriften.
K 62. Hunde.
78, 80 und^ 103 P.-St.-<^..B, ß 3 der Verordnung vom 22. Oktober 186-t,
lafsen.
V. Borschriften znr Erhaltung der Remlichkeit auf den öffentlichen Dtrahen.
8 63. VerunreinigungderStratzen.
Das Füttern der Pserde und sonstigen Zugtiere ist nur unter Anwcn-
§66. TransportvonSchuttu. s. lv.
Bcim Transport, sowie beim Auf- und Abladen von Staub gebendcn
Materialien ist so zu versahren, datz die Staubentwickelung eine möglichft ge-
cinge ist.
Auf der Hauptftratze tst das Fahren nrit solchen Watzen untersagt, soweit
eS nicht sür die Angrenzer erforderlich ist; auf dec Leopoldstrahe haben
benühen.
Auf leece Kindcrwagen urü> Krantenn»agen oder Wagen gleicher Art.
in wclchen Wäsche, Holz oder andere ^genstän^lxsördert^werden. finden
?asf.v. Für das Fakren mit Fahrrädern sind die Vorschriften der Verordnung
u II. r vom 7.November 1907 maftgebcn^ ^ l n B "ck i tz
i.ViI.k xx,ttoirS zu fteÜen."
§ 5^. Fahrcn mitKraftfahrzeugen.
blu 12 Für daS Fahren mit Kraftfahrzeugen gilj die in § 53 Abs. 2 genannte Le-
stimmung. .
Krastfahrzeuge, welche das Gewichi von 5,5 Tonnen überftngen <z. B. Laft-
bauten Slraßen die Höchskgefchmindig^ei?von !5 Kilometern m der Srunde
tz 55. Die anderweit in Geltung bleibcnden stratzen-
polizcilichcn Vorschriften.
K 62. Hunde.
78, 80 und^ 103 P.-St.-<^..B, ß 3 der Verordnung vom 22. Oktober 186-t,
lafsen.
V. Borschriften znr Erhaltung der Remlichkeit auf den öffentlichen Dtrahen.
8 63. VerunreinigungderStratzen.
Das Füttern der Pserde und sonstigen Zugtiere ist nur unter Anwcn-
§66. TransportvonSchuttu. s. lv.
Bcim Transport, sowie beim Auf- und Abladen von Staub gebendcn
Materialien ist so zu versahren, datz die Staubentwickelung eine möglichft ge-
cinge ist.