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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1913 — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.2493#0676
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Werden Getränke, von welchen nachweislich Verbrauchssteuer erhoben worden
ich im LLege des HandelS der SMdt wieder auSgefübri, so hat auf Äerlangen

fenrliche Versteigerung neräustert werden.

Jm Falle der Versteigerung ist ein etwaiger Mehrerlös nachAbzug der Kosten dem
Pflichtlgen auSAufolgen.

c) R ü ck v e r g ü t u n g e n.

9. Wer die Rrickoergrumifl dezahlter VerbrauchSlleuern infolge AuSfuhr
beanfpruchl, hat den Antrag unter Anschluß dcr crforverlichen Nachweise übcr
die stattgehabte Ausfuhr schristlich deim Ltadtrat einzurcichen.

6. Besondere Beftimmungen über einzelne verbrauchs-
steuerpflichtige Gegenständc.

«. Bier.

§ I2. Die Dcrbrauchsstcucr von Bier, tvclchcs auf städtischer Gemar.
kung gebraut wird. wird zugleich mit der staatllchen Biersteuer unter An-

der ^ährcs^festge?tcllr. ^ ^ ^ - d A- -s h d

von der SteuerverwaUuna ermittelten durchschnittlichen Malzverbrauch für ein
Hekioliter Bicr und nach ocr Srcuerlcistung dieser Brauerei rn dem maßflebenden
ttalcnderjahr, beginnend mu dcm höchsten von ihr bezahltcn Malzsteuersatze, zu

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