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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0615
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Wegen der Zollbehandlung im letzteren Fall gelten die gleichen Vorschriften, wie für
den Verkehr zwifchen badischen Stationen innerhalb des dentschen Reichs und den
SLationen Basel Bad. Bahnhof und Schaffbausen Bad. Bahn.

Außerdemkann Expreßgutnochabgefertigtwerden zwischen den im Kanton Schaff-
hausen gelegenen badischen Stationen und Stationen der schweizerischen Bundes-
oahnen 'über Schaffhausen, zwischen Waldshut und den Stationen der schweizerischen
Bahnen über Koblenz, ferner zwischen verschiedenen badischen Stationen und der
Statioll Rielafinqen der schweizerischen Bundesbahnen über Singen und endlich
zwischen der badischen Station Bafel und Stationen der Zentral-und Westschwciz
(einschl. Luino) über die Verbindungsbahn. Das Nähere kann bei den Stationen er-
fragt werden.

Fnr diese Versendungsart, die bei einem einfachen A»..lahme- und Ab-
fertigungsberfahren und bei mäßigen Taxen die rascheste Beförderung
bietet, gelten folgende Hauptbestimmungen:

1. Die Nlltfgabe Ses Expretzguts kat bei den Gepäckabfertigllngsstellen zu ge-
schehen. Die Sendungen müssen mit deutlicher Adresfe versehen fein. Außerd'em
muß dic vorgeschriebene Eissnbahnpaketadresse vom Absender beigegeben wcrden. Für
Seildmlgen mit Versicherung des Jnterefses an der Lieferung wird dem Aufgeber
ein Empfangschein erteilt. Die Expreßgutfracht, welche für die Strecken der badischen
Bahnen 0,35 Pfg. für 10 kg und 1km, mindestens jedoch 26 Pfg. für die Sendung be-
trägt, ist vorauszubezahlen, was durch Barzahlung bei Aufgabe der Sendung oder
durch Aufkleben von Expreßgutfreimarkcn auf die Eisenbahnpaketadresse geschehen kann.

Solche Marken sind bei den Stationen erhältlich.

2. Die Beförderung ftndet, soweit nicht einzelne Züge ganz ausgeschlossen
ooer nur in beschränkter Weise zugelassen sind, — vergl. das hierwege'n auf den
Stationen angeschlagene Plakat — mit dem nächsten der Personenbeförderung
dienenden Zuge statt.

3. Die Cmpfangnahme kann sofort nach Ankunft des betreffenden
Zuges erfolgen. Meldet der Empfänger sich nicht selbst sofort nach Ankunft des
Zuges zur Empfangnahme des Gutes, uud ist das letztere nicht laut Adresse „Bahnhof-
lagernd" gestellt oder ist nicht Selbstabholung vorgeschrieben, so werden die Sendungen
den Empfängern, je nachdem die Ankunft zur Tageszeit oder zur Nachtzeit erfolgt,
alsbald nach Ankunft des Zuges oder am andern Morgen gegen Erleguug der
geordneten Zustellungsgebühr zugeführt; diese beträgt für Sendungen im Gewichl
bis zu 5 kg durchweg 10 Pfg. und bei schwereren Sendungen für jede auch nur an-
gesangenen 50 KZ 15 Pfg., mindestens aber 20 Pfg. Ueber die Auslieferung wird Be-
scheimgung erhoben. Auf einigen wenigen Stationen (zu welchen auch Neckarbischofs-
heim Staatsbhf., Ettlingen Staatsbhf., Riegel Hauptbhf. und Müllheim Staatsbhf.
gehören) tritt an Stelle der Zuführung durch die Verwaltung die fchriftliche Benach-
richtigung der Empfänger gegen Erhebung einer Anmeldegebühr von 5 Ps. bezw. 5 cts.
Sendungen nach Neckarbischofsheim, Ettlingen, Riegel und Müllheim werden, toenn
auf der Adresfc Neckarbischofsheim Stadt oder Nebenbahn, Ettlingeu Holzhof, Riegel
Kaiserftuhlbahn und Müllheim Rathaus als Adreßstation vorgeschrieben ist, nach den
betreffenden Lokalbahnstationen abaefertigt und von diesen den Adressaten zugeführt.
Sendungen nach Basel und Schaffhausen werden wegen der dem Empfänger vor der
Empfangnahme obliegenden Zollbehandlung stets angemeldet; desgleichen aucki die
nach ortspolizeilicher Vorschrift der Fleischbeschau unterliegenden Sendungen frischen
Fleisches, foferne der Jnhalt erkennbar ist.

Durch diese Einrichtung der Expreßgut-Beförderung ist dem reisenden Publikmn
zugleich die Gelegenheit gebotcn, für Reisegepäck nach den bedeutenderen Stationen,
wie Mannheim, Heidelberg, Würzburg, Karlsruhe, Pforzheim , Baden, Freiburg,
Konstanz u. A., bei der Aufgabe die Bestimmuug zu treffen, daß die betreffenden
Gegenstände nach der Ankunft auf der Adreßftation ohne weiteres Zutun des Nuf-
gebers in dessen Wohnung oder in den Gasthof, in dem er abzusteigen gedenkt, ge-
bracht werden.

Stadtarmahmestette für Expretzgntr

u) Bauamtsgasse 12, d) in Neuenheim: Schröderstr. 6.

Geschäftsstunden: an Werktagen: a) 8—12 und 2—8 Uhr; b) 8—12^ und
2^°—7 Uhr. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind die Stellen geschloffen.
 
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