Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0634
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
569

geschehen. Letztere mutz stets in einem solchen Zustande sein, daß die Arbeit
in geruchloser Weise und ohne Verunreinigung Ler Umgegend vollzogen
we^den kcrnn.

Z 10. Die Hanseigentümer, dezw. deren Bevollmöchtigte sind verpslich-
tet, die Abtrittgruben entleeren zu lassen, sobald solche über zwei Drittel
angesüllt sind.

Zu diesem Zwecr ist dem Unternehmer, bezw. dessen Vertreter bei einer
der hiersür einzurichtenden Meldestellen Anzeige zu erstatten, welche auf Ver-
langen zu bescheinigen ist, und es hat hieraus die Entleerung binnen vier
Tagen zn erfolgen.

§ 11. Die Entleerung der Gru'ben Larf in Ler Regel nur an Werktagen
und in Ler Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- und Leo-
poldstraße nur von 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vor-
genommen werden. Jn Len übrigen StaLtteilen und allgemein in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. Nta: kann die Entleerung von 5 Uhr morgens bis 11
Uhr abends stattfinden.

§ 12. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatz, fowie Scherben,
Schutt und dergl. hat der Unternehmer, bezw. dessen Vertreter alsbüld nach
der Vornahme der Entleerung gegen besondere Vergütung zu entfernen.

Der Bodensatz ist vor seiner Entfernung zu Lesinfizieren.

Vorgefundene Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleerung
der Grrcke besorgt, der BaupolizeibehörLe auzuzeigen.

§ 13. Zur Abfuhr des Grubeninhaltes dürfen nur vollftändig wafser-
dichte und luftdicht äbgeschlossene Fässer verwendet werden, welche samt den
dazu gehörigen Wagen mit Oelsarbe angestrichen und stets sauber ge-halten
sein müssen.

H 14. Diejenigen Hausbesitzer, welche die in Z 2 dieser Vorschrist vor-
gesehene Erlaubnis erhalten haben, sind sür die rechtzeitige Entleernng ihrer
Gruben berantwortlich. Dieselben haben serner die 66, 67 und 68 der
ortspolizeilichen Vorschrift vom 1. Juni 1902, dce S'traßenpolizei-Orbnung
betr., zu beachten, jede Verunreinigung der Straße, welche bei der Entleerung
dcr Grub-e stattsindet, sofort zu beseitigen und etwaige besondere Weisungen,
welche ihnen die Polizeibehörde aus Anlaß der Besorgung des sraglichen Ge-
schäfts erteilen wivd, zu befolgen.

III. Uebergangsbestimmungen.

s§ 15. Alle diejenigen, welche z. Zt. im Besitze einer Erlaubnis sind,
wie sie der § 2 dieser Vorschrist vorsieht, haben solche bis zum 1. Juli 1881
crneuern zu' lassen, widrigenfalls die betr. Erlaubnis von diefem Zeitpunkte
an ihre Gültigkeit verliert.s

Taris.

(Bürgerausschußbeschluß vom 16. März 1881, bszw. vom 17. Februar 1890, sowie
üom 30. Dezember 1889, betreffend die Festsetzung der Geüühr für Beseitigung

tierischer Abfallstoffe.)

An Anrechnung kommen folgends Gebühren:*)

Fnr die Tonnenabfuhr:

1. Für die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung einer trag-

baren Tonne.20 Pfg.

2. Für das gleiche Geschäft mit 2 verkuppelten Tonnen je . . 1o Pfg.

3. Für Häuser, in denen mehrere Tonneneinrichtungen sich bcfinden,

beträgt die Gebühr sür das gleiche Geschäft pro tragbare Tonne je . 15 Psg.

4. Für das nämliche Geschäft bei einer fahrbaren Tonne (bis

800 Liter sassend).50 Pfg.

*) An Tormenmiete gelangen zur Trhebung:

1. Für hölzerne Tonnen 6 Mk. pro Jahr und Paar.

2. Für eiserne Tonnen s „ „ „ „ „
 
Annotationen