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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0653
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Der Dampf von Maschinen auf den Straßen d-arf dann nicht abgelassen
werden, wenrr in der Nähe befindliche Zug- und Reittiere dadurch scheu ge-
nracht werden können.

Z 20. Stratzensperre bei GrabarLeiten und besonderen

A n I ä s s e n.

Wird von Seiten eines Privaten oder einer Behörde die Absperrung
-riner Stratzenstrecke oder eines Stratzenteils behufs Vornahme von Grab,
aröeiten beabsichtigt, so ist neben der Erlaubnis des Stadtrates in jedem
einzelnen Falle Genehmigung des Bezrrksamts einzuholen.

Dieses hat zu prüfen, ob die Absperrung aus Lem angegebenen Grunde
itatthaft und ob eine Veröffentlichung derselben erforderlrch ist. Die Ab-
sperrung ist am Tage durch Anbringung von Warnungszeichen, nachts durch
Aüfhänigen roter Laternen kenntlich zu machen.

szn schweren Krankheitsfällen kann auf Vorlage eines ärztlichen Zeug-
nisses von dem Bezirksamte angeordnet werden, datz die Stratze, in welcher
der Kranke wohnt, oder ein Teil derselben gesperrt wird und jede geräusch-
volle Tätigkeit auf der Stratze vor und in der Nähe des von Lem Kranken
bewohnten Hauses zu unterbleiben hat; auch kann gestattet werden, datz die
Stratze mit einem den Schall dämpfenden Material gedeckt wird.

Die Absperrung erfolgt auf Anordnung des Bezirksamts durch das
städtische Tiefbauamt auf Kosten des Veranlassers.

Jede unbefugte Aenderung an den zur Sperrung einer Stratze, eines
Platzes oder von Teilen derselben aufgestellten Zeichen oder die Nichtbeach-
tung solcher und ähnlicher die Ordnung des Stratzenverkehrs bezweckenden
öffentlichen Anschlägen und Warnungen ist strafbar.

II. Vorschriften über den Fußgänger-Verkehr.

§ 21. Allgemeines Ausweichen der Futzgänger aus den

G e h w e g e n.

Die Benützung der Gehwege bleibt dem Futzgängerverkehr vorbehalten.
Das Ausweichen Ler Futzgänger soll da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet,
nach rechts geschehen.

Es ist verboten, den Verkehr auf den Gehwegen durch ungerechtfertigtes
Stehenbleiben oder längeres Zusammenstehen mehrerer Personen zu hindern.
Z 22. Verbot des Reitens und Fahrens auf den Geh-
wegen, sowie des Tragens urnfangreicher Gegenstände.

Es ist untersagt, auf den Gehwegen zu reiten, mit Wagen, Handwagen,
Karren, Schlitten oder mit Fahrrädern zu fahren, Zugtiere oder Schlacht-
vieh zu führen oder zu treiben, Hunde an langer Leine zu führen und
Gegenstande zu besördern, welche, wie Kisten, Leitern, Tragkörbe, Farbküöel,
Fleischmulden und dergleichen, die Vorübergeheuden zu belästigen, zu be-
schädigen oder zu verunreinigen geeignet sind.

Wegen öes Fahrens mit Kinder- und Krankenwagell siehe § 02.

§ 23. T r a g e n v o n S ch i r m e n, Stöcken u. s. w.

Es ist untersagt, Schirme, Stöcke und andere Gegenstände auf Stratzen
und Gehwegen in einer Weise zu tragen, datz hierdurch Borübergehende
verletzt werden können.

Gewehre dürfen auf den Gehwegen nur tn senk'rechter Haltung, Sensen
nur abgeschlagen getrageu werden.

Geladene Gewehre dürfen auf den Stratzen der Stadt überhaupt nicht
getragen werden.

Äuf die im Dierüte befindlichen Militärpersonen, sowie das Gendarmerie-
personal findet diese Vorschrift keine Anwendung.

8 24. Marschieren in geschlossenen Abteilungen aus
Gehwegen. Abladen von Holz und Kohlen.

Das Antreten und Marschieren geschlossener Abteilungen auf dcn Geh-
wegen ist untersa-gt.
 
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