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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0658
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1876, Maßregeln gegen die Hundswut betr.,* **)) der ortspolizeilichen Vorschrift vom
2. Januar 1908, sowie der M 22 und 51 dieser Vorschrift.

Es ist verboten, Hunde in Len Anlagen hiefiger Stadt umherlaufen zu
lassen.

V. VorfchrifLen znr Erhaltung der RemlichkeiL anf den öffentlichsn SLraßen.

§ 63. Verunreinigung der Straßen.

Iede Verunreirngung der Straßen und Plätze, sowie sede Beschädigung
und Verunreinigung der an denselben gelegenen Baulichteiten, Denkmäler
und anderer öffentlicher Vorrichtungen ist verboten.

Als Berunreinigung tvird insbesondere auch die Verrichtung der Not-
durft auf öffentlichen Straßen und Plätzen angesehen.

Das Füttern der Pferde und sonstigen Zugtiere ist nur unter Anwen-
dung von Futtersäcken und Futterküsten gestattet.

Z 66. Tr^nsportvonSchuttu. s. w.

-Beim Transport, sowie Leim Auf- und Abladen von Staub aebenden
Materialien ist so zu verfahren, daß die Stauüentwickelung eine müglichst ge-
ringe ist.

Zur Abfuhr von Dünger und anderen Abfallstoffen, Kohlen, Asche, Sand,

Kalk, Baüschutt, Bausteinen usw. sind nur dichte Wagen und Behälter zu ver-
wenden; die Ladung darf in ihrer ganzen Ausdehnung nicht über den oberen
Rand der Wagen hervorragen, damit nicht die Stratze durch herabfallende
Teile Lerselben verunreinigt wird.

Die Abfuhr von Pfuhl unü flüssigem Dunggrubeninhalt darf nur in
Fässern oder in gedeckten und wasserdichten Kajtenwagerr erfolgen.

Zur Abführ von Abtrittinhalt dürfen nur wasserdichte Fässer verwendet
werden, welche durch Trichteröffnungen, die in der Mitte ihrer Tiefe mit wohl
eingefügten Trichterdeckeln verschließbar sind, zu füllen und durch gut in die
Fahböden und die Gurgeln eingepaßte, durch Schließen üefestigte Türchen
zu entleeren sind.

Weder Abtritt- noch Dunggrubeninhalt darf auf die Straße geleert wer-
den; auch ist untersagt, die zur Abfuhr dienenden Wagen, seien dieselben ge-
süllt oder geleert, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Stadt und deren
nächsten Umgebung lüngere Zeit stehen zu lassen, als dies zum Zwecke der
Grubenentleerung unbedingt erforderlich ist.

Die zur Dungabfuhr dienenden Fässer und Wagen sind in Leutlicher und
haltbarer Weise mit dem Namen des Eigentümers zu versehen.

§ 67. Abfuhr 'des Gruben i nha It s.*^)

1. Der Verkehr mit Kloaken- und Grubeninhalt innerhalü der Stadt, Abdg.u.
Lie Reinigung von Kloaken und Abtritten und die sogleich vorzunehmende Zus° v.
Abfuhr ihres Jnhaltes darf, soweit dieselbe nicht von der städtischen Absuhr- ^
anstalt zu besorgen ist, nicht vor nachts 11 llhr und in den Monaten April

bis Oktober nicht nach 5 Uhr, in den übrigen Monaten nicht nach 6 Uhr mor-
gens bewirkt werden.

2. Für den Berkehr mit trockenem Stalldünger und Pfühlwasser rnner-
halb der Stadt sind, faüs die Ladung aus Mangel an Hofraum auf der
Straße erfolgen muß, die in Ziff. 1 festgesetzten Zeitbestimmungen gleichfalls
maßgebend.

3. Denjenigerr Grundbesitzern, welche einen geschlossenen Hofraum be-
sitzerr, in dem die Ladung geschehen kann, rst jedoch- gestattet:

a. Während der Monate September bis 1. Jurri trockenen Stalldünger
bis 12 Uhr mrttags und Pfuhlwasser zu jeder Stunde des Tages,

d. Während der Monate Ium, JuÜ und August trockenen Stalldüngec
und Pfuhl-w<isser bis morgens 8 Uhr zu laden und umherzuführen.

Bei Lesonderen Witterungsverhältnissen, z. B. bei Glatteis, kann das
Bezirksanrt auf Antrag des Stadtrats den hresigen Landwrrten den Verlehr

*) Jetzt 88 iro—116 der Ausführungsvorschriften zum Vtehfeuchengesetz und 88 38—ir
des Biehfsuchengesetzes vom 26. Juni 1909.

**) Gilt nur für den Teil der frühsren Gemeinde Handfchuhsheim füdlich des Kapellenwegs.

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