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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0673
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608

Abdg.v.

23. 111. 8

Für dre Erteilung der Rudfahrkarte wird eine Taxe von 1 Mk. ohne Sportel
erhoben.

Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen
Rsichs haben, haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person
bei sich zu führen und auf Verlaugen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.

b) Besondere Pflichten des Radfahrers.

§ 4. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung feines
Fahrrads verpflichtet.

Auf den Haltruf oder das Haltezeichen eines als solchen kenntlichen Polizei-
beamten hat jeder Radsah"sr sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines
Polizeibeamten ist auch das Tragen eiuer Dienstmütze ausrvichend.

§ 5. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle nnd
Verkehrsstörungen vermieden werden.

Jnnerhalb geschloffener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit ge-
sahren werden.

Auf unübersichtlichen Wegen, nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzuiigeir,
bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die' nn
öffentlichen Wegen liegeu, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim
Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege sowie
da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges
in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß
langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der
Srelle zum Halten gebracht werden kann. Jn allen diesen Fällen sowie bei jedem
Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die
Füße von den Pedalen zu nehmen.

8 6. Der Radfahrer hat entgegenkommends, zu überholende, in der Fahrt-
richtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbefondere die
Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glockcn-
zeicheu rechtzeitg auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.

Auch an unüberfichtlichen Stellen (§ 5 Absatz 3) ist das Glockenzeichen zu geben.

Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch
unruhig oder scheu werden.

Zweckloses oder belästigeudes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von
Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken u. dergl.)
sowie von sogenannten Radlaufglockeu, sofern sie dergestalt in Verbindung mit
der Hemmvorrichtung stehen, daß sie ertönen, wenn und solange diese in An-
wendüng gebracht wird, ist untersagt.

Merkt der Radfahrer, daß ein 'Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst
durch das Vorbeifahren mit dcm Fahrrade Meuschen oder Tiere in Gefahr gebracht
werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abZusteigeu.

§ 7. Das Eiubiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kmZer
Wendung, nach links in weitem Bogen zu geschehen.

8 8. Der Radfahrer bat bei der Fahrt die rechte Seite der Fabrbahn eiu-
zuhalten uud entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahreru.
Fnßgängern, Viehtransporten oder dergl. rechtzeitig und genügend nach rechts auS-
zuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, io
lange abzusteigen, bis die Bahn frei ist.

Auf Fahrwegen haben entgegeukommende Fnhrwerke, Kraftfahrzeuge usw,
dem Radfahrer soviel Platz frei Zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gesahr
rechts ausweichen kann.

Z 9. Das Vorbeifahren an eingeholtenFuhrwerken,Kraftfahrzeugeu,Reitern,Rad-

fahrern,Fußgängern,Vkehtransporten oder dergl. hat auf der linken Seite zu erfolgen.

Auf Fahrwegm haben die zn überholenden Fuhrwerke, §kraftfahrzeuge uM
aus das gegebene Glockenzeichen so viel Platz fret zu lassen, daß der Radfahrer
auf der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann

An unübersichtlichen Stellen (§ 5 Absatz 3) sowie überall, wo die Fahrdahn
durch Fuhrwerke, Kraftsahrzeuge usw. verengt ist, ist das lleberholen verootcn- ^

8 10. Das Umkreisen von Fuhrwerkeu,' Menschen und Tieren uud ühnlian
Bewcgungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, oen
Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.
 
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