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Dte Nufstellung von Nutomobrldroschken.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. April 1913 aus Grund der M 37 Gew.-Ordg., 61
Vollzugs-Verordnung dazu, 23 ff., 134a P.-St.-G.-B.
Allgemeine Bestimmungen.
Z 1. Wer iu Heidclberg Kraftwagen zum Zwecke der gewerbsmäßigen
öffentlichen Personenbeförderung anfftellen will, bedarf der vorgängigen
Genehmigung des Bezirksamts. Die Genehmigung wird von dem Nach-
weise eines Bedürfnisses abhängig gemacht. Wird die Zulassung versagt,
so kann binnen 14 Tagtm nach Empfang der schriftlichen Entschließung die
Enscheidung des Bezirksrats angerufen werderr.
Für die Zulassung und den Betrieb von Kraftdroschken mit Fahrpreis-
anzeigen (Taxametern) gelten sinngemüs; die Vorschriften der Droschkenord-
nung für gewöhnliche Droschken, sowrit nicht die Bestimmungen dieser orts-
polizeilichen Vorschrift Regelung treffen; anßerdem finden das Reichsgesetz
über den Verkehr mit Kraffahrzeugen vom 3. Mai 1909 und die Verordnung
des Bundesrats vom 3. Februar 1910 Anwendung.
Zulaffung von Kraftdroschken; Pflichtvn der Kraftdroschkenbesitzer.
Z 2. Die Jndienststellung einer Kraftdroschke mit Fahrpreisanzeiger
bedars — unbeschadet ihrer Zulassung gemäß Z 6 der Bundesratsverord-
nung vom 3. Februar 1910 — der vorherigen Erlaubnis des Bezirksamts,
welches die Höchstzahl der zuzulassenden Kraftdroschken festsetzt, die Art
des Fahrpreisanzeigers bestimmt, eine ständige Aufsicht über die Benützung
desselben ausübt und mangelhafte Apparate vom weiteren Gebrauche aus-
schließt. Zu diesem Zweck ist die Kraftdroschke vor ihrer Jndienststellung,
sowie sonst jeweils auf Verlangen dem Bezirksamt vorzuführen. Der zu-
gelassene Fahrpreisanzeiger darf ohne Erlaubnis ües Bezirksamts weder
üurch einen anderen erfetzt, noch von der Droschke entfernt werden, insoweit
dies nicht vorübergehend zum Zweck der Ausbesserung erforderlich ist.
Der Kraftdroschkenbefitzer ist für den richtigen Gang des Fahrpreis-
anzeigers verantwortlich.
Keine Kraftdroschke darf eher in Betricb gefetzt werden, als bis sie
vom Bezirksamt geprüft und mit der zugeteilten Droschkennummer ver-
sehen ist. Die erteilte Erlaubnis erlischt, wenn von ihr innerhalb dreier
Monate kein Gebrauch gemacht wird.
Der Kraftdroschkenbesitzer muß gegen die Haftung für Beschädigungen
von Sachen und Personen versichert fein. Die Versicherungsverträge sind
dem Bezirksamt zur Genehmigung vorzulegen.
Die Kraftdroschken werden zum Dienft auf den Halteplätzen nach einem
vom Bezirksamt zu besiimmenden Turnus beigezogsn.^) Die einzelneu
Halteplätze, die Verteilung der Kraftdroschken auf dieselben fowie die Zeit-
dauer der ösfentlichen Bereitstellung bestimmt das Bezirksamt im Benehmcn
mit dem Stadtrat; dasfelbe gilt allgemein hinsichtlich der Aufstellung vor
Konzcrt- und Versammlungslokalen, vor Wirtfchaften und Cafes. Die
Zulassung zum Bahndienst bleibt dem Bezirksamt vorbehalten.
Diejenigen Kraftwagenbesitzer, welche die Leitung der Fahrzeuge
nicht felbst übernehmen, sind verpflichtet, den Namen des jeweiligen Führers
dem Polizeikommifsär unverzüglich anzuzeigen.
Zur Führung der Kraftdroschken find nur diejenigen Personen befugt,
die sich im Besitze eines besonderen Fahrfcheines befinden.
Befchaffenheit der Kraftdrofchken.
Z 3. Die Ausstattung der Wagen muß beftehen aus:
1. Zwei an der Außenfeite des Führersitzes anzubringenden Later-
nen, auf welche die besonderen Droschkennummern in 8 cm hohcn
Zahlen mit roter Farbe aufzumalen sind;
^) Als Halteplätzs stnd z. Zt. Lestimmt: Kornmarkt, Ludwigsplatz, Wredeplatz, Leopülv-
straßs (beim Neptungarten), Rohrbacher Straßs.
Dte Nufstellung von Nutomobrldroschken.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. April 1913 aus Grund der M 37 Gew.-Ordg., 61
Vollzugs-Verordnung dazu, 23 ff., 134a P.-St.-G.-B.
Allgemeine Bestimmungen.
Z 1. Wer iu Heidclberg Kraftwagen zum Zwecke der gewerbsmäßigen
öffentlichen Personenbeförderung anfftellen will, bedarf der vorgängigen
Genehmigung des Bezirksamts. Die Genehmigung wird von dem Nach-
weise eines Bedürfnisses abhängig gemacht. Wird die Zulassung versagt,
so kann binnen 14 Tagtm nach Empfang der schriftlichen Entschließung die
Enscheidung des Bezirksrats angerufen werderr.
Für die Zulassung und den Betrieb von Kraftdroschken mit Fahrpreis-
anzeigen (Taxametern) gelten sinngemüs; die Vorschriften der Droschkenord-
nung für gewöhnliche Droschken, sowrit nicht die Bestimmungen dieser orts-
polizeilichen Vorschrift Regelung treffen; anßerdem finden das Reichsgesetz
über den Verkehr mit Kraffahrzeugen vom 3. Mai 1909 und die Verordnung
des Bundesrats vom 3. Februar 1910 Anwendung.
Zulaffung von Kraftdroschken; Pflichtvn der Kraftdroschkenbesitzer.
Z 2. Die Jndienststellung einer Kraftdroschke mit Fahrpreisanzeiger
bedars — unbeschadet ihrer Zulassung gemäß Z 6 der Bundesratsverord-
nung vom 3. Februar 1910 — der vorherigen Erlaubnis des Bezirksamts,
welches die Höchstzahl der zuzulassenden Kraftdroschken festsetzt, die Art
des Fahrpreisanzeigers bestimmt, eine ständige Aufsicht über die Benützung
desselben ausübt und mangelhafte Apparate vom weiteren Gebrauche aus-
schließt. Zu diesem Zweck ist die Kraftdroschke vor ihrer Jndienststellung,
sowie sonst jeweils auf Verlangen dem Bezirksamt vorzuführen. Der zu-
gelassene Fahrpreisanzeiger darf ohne Erlaubnis ües Bezirksamts weder
üurch einen anderen erfetzt, noch von der Droschke entfernt werden, insoweit
dies nicht vorübergehend zum Zweck der Ausbesserung erforderlich ist.
Der Kraftdroschkenbefitzer ist für den richtigen Gang des Fahrpreis-
anzeigers verantwortlich.
Keine Kraftdroschke darf eher in Betricb gefetzt werden, als bis sie
vom Bezirksamt geprüft und mit der zugeteilten Droschkennummer ver-
sehen ist. Die erteilte Erlaubnis erlischt, wenn von ihr innerhalb dreier
Monate kein Gebrauch gemacht wird.
Der Kraftdroschkenbesitzer muß gegen die Haftung für Beschädigungen
von Sachen und Personen versichert fein. Die Versicherungsverträge sind
dem Bezirksamt zur Genehmigung vorzulegen.
Die Kraftdroschken werden zum Dienft auf den Halteplätzen nach einem
vom Bezirksamt zu besiimmenden Turnus beigezogsn.^) Die einzelneu
Halteplätze, die Verteilung der Kraftdroschken auf dieselben fowie die Zeit-
dauer der ösfentlichen Bereitstellung bestimmt das Bezirksamt im Benehmcn
mit dem Stadtrat; dasfelbe gilt allgemein hinsichtlich der Aufstellung vor
Konzcrt- und Versammlungslokalen, vor Wirtfchaften und Cafes. Die
Zulassung zum Bahndienst bleibt dem Bezirksamt vorbehalten.
Diejenigen Kraftwagenbesitzer, welche die Leitung der Fahrzeuge
nicht felbst übernehmen, sind verpflichtet, den Namen des jeweiligen Führers
dem Polizeikommifsär unverzüglich anzuzeigen.
Zur Führung der Kraftdroschken find nur diejenigen Personen befugt,
die sich im Besitze eines besonderen Fahrfcheines befinden.
Befchaffenheit der Kraftdrofchken.
Z 3. Die Ausstattung der Wagen muß beftehen aus:
1. Zwei an der Außenfeite des Führersitzes anzubringenden Later-
nen, auf welche die besonderen Droschkennummern in 8 cm hohcn
Zahlen mit roter Farbe aufzumalen sind;
^) Als Halteplätzs stnd z. Zt. Lestimmt: Kornmarkt, Ludwigsplatz, Wredeplatz, Leopülv-
straßs (beim Neptungarten), Rohrbacher Straßs.