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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0681
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616

Für die Zeit zwischen der Ankunst Lerjenigen Züge, zu welchen sie be-
fohlen sind, Lrauchen die Eisenbahndroschkenkutscher Fahrten nicht anzu-
nehmen.

Bestellmrg der Droschken.

§ 17. Jedem Besteller steht die Wahl der Droschke frei und sobald se-
mand die Droschke genommen oder bestellt hat, mutz unverzüglich abgesahrer
werden.

Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme einer
Fahrt nur dann abgelehnt werden, wenn die Bestellung durch Aufstecken
eines Wlechschildes mit der beioerseits deutlich lesbaren Auischrift „Bestellt^
auf der rechten Seite des Kutschersitzcs erkennbar gemacht ist. Wird ein
KuLscher vom Halteplatz zur Abholung von Fahrgästen bestellt, so hat er so-
sort im Trab nach dem Ort der Bestellung zu sahren und den Besteller in der
Droschke dahin mitzunehmen.

Z 18. Bestellungen, die ein Droschkenkutscher aus einem öffentlichen Halteplatze
oder bei Fahrten auf der Straße angenommen hat, darf er nicht verweigern. Er
hat sie pünktlich auszuführen.

Erfolgt jedoch eine solche Bestellung nicht zu sosortiger Benutzung, souderu
auf einen spätereu Zeitpunkt, so ist der Droschkenkutscher zur Annabme nicht ver-
pflichtet. Nimmt er sie aber an, so hat er keinen Anspruch auf Bezahlung für die
Zwischenzeit und dars nicht mehr als die tarifmäßige Taxe fordern.

Bestellungen, die in der Wohnung des Droschkenbesttzers erfolgen, ist er gleich-
salls anzunehmen rucht verpflichtet. Der Fahrpreis für solche Bestellungen ünter-
liegt der freien Vereinbarung (vgl. auch VIII des Tarifs.)

§ 19. Wenn ein Droschtenkutschcr eine etwa erfolgte Bestellung seincs
Fahrzeugs nicht Lurch den Bestellschild (Z 17 Abs. II dieser Vorschrist) cr-
kenntlich gemacht hat und infolgedessen in der Zwischenzeit eine andere Fahri
annehmen mutz, deren Dauer ihn an Ersüllung der früheren Verpslichtune
verhindert, so hat er, abgesehen von der 'Straffolge, dem ersten Besteller ge-
genüber für entsprechenden Ersatz zu sorgen.

^ Droschken, welche zum Bahndienst besohlen sind, dürfen Vorausbe-
stellungen nur nach vorheriger Anzeige an den diensttuenden Schutzmann und
nur von bezw. für solche Reisende annehmcn, welche längstens innerhalb
einer Diertelstunde nach Aussteckung des Bestellschildes mit einem Zuge am
kommen werden.

Fahrweise. Zeit- und Nachtfahrten.

Z 20. Während der Fahrt sind die Pferde besetzter Droschken stets in
kurzem Trabe zu halten, ausgenommcn wenn der Fahrgast das Schrittfa'hren
ausdrücklich verlangt, bei besonders langen Touren nnd an Stellen, wo aus
stratzenpolizeilichen Gründen das Schrittfahren ersorderlich oder angeord-
net ist.

Der Droschkenisührer ist verpslichtet, bei allen Fahrten den- kürzesten
Weg einzuschla>gen, wenn nicht bei Zeitfahrten (Zifs. VI des Tariss) dcr
Fahr-gast einen andercn, sür die Droschke sahrbaren Weg selbst bestimint.

Dem Verlangen des Fahrgastes, lan-gsam gesahren zu werden, ist der
Kutscher nur bei Zeitsahrten zu entsprechen verbunben.

Die Zeitberechnung des Kutschers bei Zeitsahrten ist der Fahrgast danr
anzuerkennen verpflichtet, wenn der Kutscher ihm vor Beginn der Fahrt die
Uhr vorgezeigt hat. Jm Unterlassungssalle hat der Kutscher die Zeitaugaoc
des Fahr-gastes anzuerkennen.

^ 21. Die Zeitberechnung sür die Zeitfahrten beginnt init dem
Augenbkick des Abfahrens vonr Halteplah, bezw. wenn die Bestellung nick!
anf einem Halteplatz erfolgt ist, mit dem Augeublick des Vorfahrens an
Einsteigeort.

Bei anderen als Zeitsahrten ist der Kutscher verpflichtet, am Einsteigc-
ort füns Minuten unentgeltlich zu wartent sür jede weiteren angefangcnci
süns Minuten kann er ein Wartegeld von 20 Psg. beanspruchen.

8 22. Tritt der Fahrg-ast ohne Verschulden des Kutschers cine bcftellte
Fahrt nicht an, so hat der Kutscher 1 Mk., oder, wenn er länger als 20 Minutm
warten mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern.
 
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