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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0689
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624

§ 4. Bezüglich t>er Dienstmänner, Droschkenkutscher und Fremden-
sührer bleiben die geltenden Bestimmungen in Kraft.

8 6. Die bahnpolizeilichen Anordnungen bletben durch diese Vor-
schristen unberührt.

Tnxordnung für die Arswdenführer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Juni 1907 unter Aufhebung der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 15. Jauuar 1875 „die Taxordnung für die geprüften Fremdeuführer
betr." und der ortspolizeilichen Vorfchrift vom 30. Januar 1874 „den Geschäfts-
betrieb der Fremdenführer, Lohndiener und Herrendiener am hiesigen Bahnhof betr."
auf Grund der 88 37, 76, 148 Ziff. 8 G -O., tz 114 V. V. zur G. O., 23 ff.,

§ 134 a P.-St.-G.-B.

Mit Abänderung bei 1 1 und Zusatz von III vom 16. Juni 1908.

Ein Fremdenführer darf fordern:

i. Bei folgenden bestwrmten Gängen:

1. Für das Herumführen im S ch loßgebi et, das auf Verlangen bis

Zu einer Stunde auszudehnen ist ... Mk. 1.50

Bei größeren Gefellschaften nach Uebereinkunft.

(Die Führung durch die Jnnenränme des Schlosfes erfolgt
durch besoudere Führer und Führerinnen, welche den Schloßbesnchern
an der Kasfe im Schloßhof beigegeben werden)

2. Für Schloß und Molkenkur .. „ 2.50

3. „ „ „ Wolfsbrunnen. „ 2.50

4. „ Molkenkur und Königstuhl. „ 3.50

5. „ „ Königstuhl und Kohlhof . „ 4.50

6. „ Schloß, Molkentür, Königstuhl, Felsenmeer und Wolfsbrunnen „ 6.—

7. „ Molkenkur und Speyererhof. „ 2.50

8. „ Hirschgasse und Philosophenweg. „ 2.50

II. Bei Dienstleistungen nach Zeit:

Für den ganzen Tag bis zu 9 Stunden.. Mk. 6.—

„ „ halben „ „ „ 5 „ . „ 3.50

„ eine Stunde. „ 1.—

Bei den Taxen 2—8 ist eine angemesfene Wartezeit und der Mckweg inbegriffen.
Leichtes Handgepäck hat der Fremdenführer ohne befondere Vergütung zu tragen.
Die Taxen stnd von den Fremdenführern bei Vermeiden hoher Geldstrafen ftreng
einzuhalten.

Jeder Fremdenführer ist verpflichtet, ein Exemplar der Taxordnung stets bei sich
zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.

III. Die Fremdenführer haben sich gegen das Publikum höflich zu betragen
und vor allem jede Aufdringlichkeit zu vermeiden.

Es ist ihnen insbesondere verboren, Fremde von der Lösung von Eintritts-
karten zur Besichtigung der Jnnenräume des Schloffes abzuhalten.

Uebertretungen der Vestimmungen dieser ortspolizeilichen Vorschrist werden
mit Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Vei Verstößeir gegen die Vorschriften in Abs. 1 und 2 dieser Ziffer III ebenso
wie Trunkenheit im Dienst kann die sofortiqe Außerdienstsetzunq bis zu 4 Wochen
angeordnet werden.

Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser ortspoü-
zeilichen Vorschrist beim Vorhandensein von Tatsachen, die die Zuverlässtgkeit des
Fremdenführers in Bczug auf feinen Gewerbebetrieb in Frage stellen, oder lm
fortgesetztem unwürdigen'Verhalten hat der Fremdensührer die polizeiliche Ilnter-
fagung seines ferneren Gewerbebetriebes zu gewärtigen.

Der Nachenverketzr auf Äem Neckar (Taxordnuns).
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. November 1907 unter Aufhebung der ortspoli-
zeilichen Vorschrift vom 22. Januar 1892 lTaxordnung) auf Grund der Z8 37, .ü

Gew.-Ordg., Z 134 a P.-Sr.-G.-B.

tz 1. Für die Ueberfahrten über den Neckar, gleichviel von welcher Seite
aus dieselbe stattfiüdet, werden erhoben:
 
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