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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0693
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628

Bei Festftellung Ler verbrauchssteuerpflichtigen Weinmenge ist feLe
Flasche von geringerem Jnhalt als ein Liter wie eine Literflasche zu Lehan-
deln. ^

e. «trafen.

§ 15. Wer die Entrichtung der vorgeschriebenen Verbrauchssteuern unterläßt
verfällt — abgesehen von der Pflicht zur Nachzahlung der Abgabe — in eine Geld-
strafe, welche Lcm vierfachen und im Wiederholungsfalle dem achtfachen Be-
trage der geschuldeten Abgabe 'gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, daß die Entrichtung der Abgabe nur aus
Versehen unterblieö, so lann auf oine geringere Ordnungsstrafe bis zu
höchstens zehn Mark erkannt oder je nach Umständen d'e Ordnungsstrafe
gänzlich erlassen werden.

Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung er-
lafsenen Vorschriften und Anordnungen zuwiderhandelt, wird von einer Geld-
strafe bis zu 10 Mk. getroffen.

Auch der Versuch, die Beihilfe und die Begünstigung sind strafbar.

Die absichtliche oder sahrlässige Vorenthaltung der auf Wein und hier
gebrautem Bier Leruhenden Verbrauchssteuern wird auf gleiche Weise, wie
die Vorenthaltung der betreffcnden Staatssteuern verfolgt und abgewandelt.

l) Vollzug.

Z 16. Die zum Vollzug der gegenwärtigen Verbrauchssteuer-Oronung
uötigen Anorönungen. insbesondere die Bestimmunaen über die Erhe-
bung, Sicherung und Kontrolle der Verbrauchssteuer, hat der Stadtrat zu er-
lassen. Auf die Verbrauchssteuern bezügliche Dienstweisungen an die Schntzmann-
schaft hat er bei Grotzh. Bezirksamt zu beantragen.

Z 17. Ferner steht dem Stadtrat zu, die den Beamten und Be-
diensteten Ler Steucrverwaltung, der Eisenbahn und der Schutzmannschaft
für Mitwirkung bei Ler Kontrolle und Erhebung der Verbrauchssteuer zu
leistenden Bergütungen mit den Zuständigen Staatsbehörden zu vereinbaren
und für Anzeigen von Uebertretungen der Verbrauchssteuer-Ordnung Be-
lohnungen zu gewährcn.

§ 18. Endlich bleibt dem Stadtrat überlassen, mit einzelnen Verbrauchs-
steucrpflichtigen Aversen oder eine von der Verbrauchssteuer-Ordnung ab-
weichende Ärt der Steuerentrichtung, Rückvergütung und Kontrolle zu vereinbaren.

8. Verbrauchssteuer-Tarif.

Gegenstand

Maßftab
der Besteuerung

Verbrauchs-

steuersätze

I. Getränke.

1. Bier:

a. hier gebrautes.

Fnr je 100 Kilogr. ge-
brochenen oder ungebro-
chenen Malzes, drs bei
einem Brauereigeschäft
in einem Kalenderjahr
steuerbar werden:

1. für die ersten 250
Doppelzentner.

1

77


2. für die folgenden1250
Doppelzentner.

2

06


3. fürdie folgenden1500
Doppelzentner.

2

36


4. fürdiefolgenden2000
Doppelzentner.

2

48


5. fürdiefolgendenDop-
pclzsntner .

2

60

b. eingeführtes.

vom Hektoliter



65

2. Wein:

a. Traubenwein.


1

20

b. Obstwein.

-

--

60
 
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