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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0708
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Diese Bestimmungen treten an die Stells unserer Anordnung vom 23. März
1895 bezw. 1. Oktober 1907 0 Ziffer 1 Abs. 1 und 4, die Sonntagsruhe rn der Jn-
dnstrie betr.

Wührend der hiernach den Arbeitern zu gewährendcn Ruhezeit von 8 Uhr
vormittags bis 10 Uhr abends dürfen dieselben sedoch rnit Arbeiten beschäftigt
werden, die znr Vorbereitung der Wiederauftmhme der regelmätzigen Arbeit
am nächsten Tnge notwendig sind, sofern sie nach 6 Uhr abends stattsinden
und nicht länger als erne Stunde dauern.

Am Sonntag Lätare darf wegen des Sommertagsfestes eine Beschäfi
tigung der Arbeiter bis 12 Uhr mittags stattfinden.

Jn der h i e f i gen S ta d t wird Ueberarbeit im Betriebe von Bäckereien Bektmg.
und Konditoreien allgemein geftattet: d.Gr.B.-

am Samstag vor dem sogenannten Sommertag (Lätare), ^

am Samstag vor Ostern, am Samstag vor Pfingften,

am 24. Dezember und am Sylvestertag.

Die übrigen Tage, an welchen Ueberarbeit zugelafsen werden dari,
werden jeweils auf Antrag der Beteiligten durch besondere Versügung be-
stimmt werden.

Auch an diesen Tagen, mit Ausnahme des Tages bor dem Weihnachts-,

Oster- und Pfingstfeste, muß zwischen den Arbeitsschichten der Gehilfen
eine ununterbrochene Ruhe von mindestens 8 Stunden, den Lehrlingen eine
solche von mindeftcns 10 ^tunden im ersten Lehrsahre, mindeftens 9 Stunden
im zweiten Lehrjahre gewährt werden.

2. Jm K o n d i t o r e i g e w e r b e ist die Beschäftigung von Arbeitern
an allen Sonn- und Festtagen van 4 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags
gestattet.

Während der den Arbeitern hiernach zu gewährenden Ruhezeit von
12 Uhr mittags an dürfen dieselben jedoch mit der Herstellung und mit dem
Austragen leicht verderblrcher Waren, die unmittelbar vor dem Genutz
hergestellt werden müssen (Eis, Cremes und dergl.), befchäftigt werden,
müssen aber in diesem Falle an einem der nächsten 6 Werktage von mittags
12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelafsen werden.

Autzevdem ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage üie
zum Befuche des Gottcsdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

Bemerkung. Zu 1 und 2 wird Folgeudes bemerkt:

Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren, als Konditorwaren hcrge-
stellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arberter, die an Sonn- und Fhst-
tagen ausschlietzlich mit dcr Herstellung von Konditoreiwarcn beschäf-
tigt werden, nach den Bcstimmungen für Konbitoreien, die Beschäftigung der
übrigen Arbeiter nach den Bcstimmnngen für Bäckcreien zu regeln.

Als Bäckerwaren ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömm-
lich unter Vecwendung von Hefe oder Saaerteig hergeftellt wird.

3. Jm F I e i s ch c r g e w e r b e ist die Beschäftigung von Arbeitcrn an
allcn Sonn- und Festtagen,

nnd zwar in dcr Zeit vom 1. April bis 30. September von Zrv Ilhr
bis 9 Uhr vormiLtags, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von
146 Uhr bis 9 Uhr vormittags

gestattet.

Wenn d-ie Sonntagsarbeiten länger als drci Stunden dauern, so sind
dic Arbeiter entweder an jcdem zweiten Sonntag von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder an jedem üritten Sonntag für <^lle 36 Stunden von jedcr
Arbeit freizulassen.

4. Jm Barbier- und F r i s e u r b a n d w e r k ist die Beschäftigunc
von Arbeitern an aben Sann- nnd Festtagen, mit Ansnahme des ersten is. v. >.
Weihnachts-, Oster- und Psingstfeiertages, bis 2 Uhr nachmittags ge^
stattct. Jm übrigen — das ist an dcn gewöbnlichen Sonntagen von 2 U'ü
ab und an den genannten drei Feicrtagen — ist sie nur insoweit gcstartct
<ü's sie zur Bedienung von Damcn im Hause und zur Vovbereitung rheatra.-'
lischcr Aufführnngen erforderlich ist.

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