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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0710
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645

zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder
in der Woche während der zweiten Hälfte einss Arbeitstages und zwar spätestens von
1 Uhr ab von jeder Arbeit frei zu lassen.

Ausgenommen von diesen Bestiminungen sind die Betriebe der sog. Moment-
photographen auf Märkten, Juxplätzen und an Ausflugsorten. Auch dürfen zu
den Zeiten, während welcher die photographischen Anstalten geschlossenfein müssen,
außerhalb der Ateliers Aufuahmen gemacht werden.

8. Jn W a s s e r v e r s o rg u ng s <r n st a I t e n wirb die Beschäftigung
von Arbeitern an allen Sonn- unbl Festtagen mit Arbeitern gestattet, welche
für den Betrieb unerläßlich sind.

Wenn die Sonntagsarbeiten in derartigen Anstalten mit bloßem Tages-
betrieb länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweüer an
jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
tage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in
jeder Woche während der zovüten Hülfte eines Arbeitstages und zwar späte-

stens von 1 Uhr nachmittags ab von jeder Aröeit freizulassen.

Außerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten
am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonntag
die zum Besuche des Gottesdienstes ersorderliche Zeit frei zu geben.

Bei unnnterbrochenem Betriebe hat dw den Arbeitern zu gewährende
Nuhe mindestens zu dauern, entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stun-
den oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeitsschichten nicht lünger als 12 Stunden dauern, für jc-
den vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmannschaften dürfen je 12
Stunden vor und nach i'hrer regelmätzigen Beschäftigung zur Arbeit nicht
verwendet werden. Die den Ablosungsmannfchasten zu gewährenöe Ruhe muß
das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

9. Jn Gasanstalten ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen
Sonn- und Fcsttagen mit Arbeiten gestattet, welche für den Wetrieb uner«
läßlich sind.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindeftens zu dauern, ent-
weder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag
36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht
lünger als 12 Stunden danern, für jcden vierten Sonntag 36 Stunden.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regel-
mäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Äb-
lösungsmannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den ab-
gelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

10. Für die Bekleidungs- und Reinigungsgewerbe wird
die Beschästignng von Arbcitern behufs Ablieferung der Crzeugnisse im
handwerksmäßigen Betriebe an allen Sonn- und Festtagen bis Stunde
Vor Beginn des Vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

11. Jn B i e r b r a u e r e i e n, Eisfabriken und Molkereien

wird die Verforgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten
an Sonn- und Fefttagen während der für den Handel freigegebenen Stunden
gestattet.

12. Jn M i n e r a l w a s f e r f a b r i k e n wird während der wärmeren
Jahreszeit die Veschäftigung von Arbeitern während der Stunden von 6—0
Uhr vormittags mit folchen Arbeiten zugelassen, welche zur Versorgung der
Kundschaft erforderlich sind.

13. Zn Zeitungsdrnckereien wird die Beschättignng von Arbeitern a.. allen Bsschl.

eitcn Weilmach'ts-, Oster- und Pfingst- d--R- v.

Svnn- und Festtagen mit Ausnahme des zweit...

feiertages bis 6 Uhr morgens zur Herstelluag einer Morgenaus gabe gestattet.
Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr morgsns des fol-
aenden Werktags rnhen.

Beim Vertrieb der Zeitungen nn Sonn- und F-esttngen dürfeu Personcu, dis
bei der Herstellung der Morgenausgabe bestliästigt geweseu siud, nicht Verwendung
findsn.
 
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