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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0712
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647

Da öurch öiese Festsetzung tne Höchstzahl von sährlich 40 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige
unvorhergesehene Fälle vorbehalten.

II. Auf Grund von 8 139 ä Ziff. 3 der Gewerbeordnung finden die Be-
stimmungen des Z 139 e über die Gewährung einer Ruhezeit und einer Mittags-
pause für die in offenen Berkaufsftellen und den dazu gehörenden Schreib-
stuben (Kontore) und Lagerräumen beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter an den unter I aufgeführten Tagen keine Anwendung.

Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl vön jührlich 30 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage innerhalb der ge-
setzlichen Grenze für etwaige unvorhergesehene Anlässe voübehalten.

Äußer an den ortspolizeilich bestimmten Tagen finden die Vorschriften
des § 139 e der Gewerbeordnung ferner teine Anwendung (§ 139 ä Ziff.

1 und 2) :

1. auf Arbeiten, die zu^. Verhütung des Verderbens von Waren unver-
züglich vorgenommen werden müssen;

2. für die Aufnahme der -gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur, sowie bei
Neueinrichtung und Umzügen.

Jm übrigen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung
der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren,
welche in hiesiger Stadt in Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehrere Ge-
hilfen und Lehrlinge -beschäftigt werden, für diese mindestens 11 Stun-
den, sonst aber mindeftens 10 Stundcn betragen mutz. Ferner muß
innerhalb der Arbeitszeit den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine an-
gemessene Mittagspause gewährt werden: sür Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthal-
tenden Gebäudes einnehmen, mutz diefe Pause mindestens ein und
eine halbe Stunde betragen.

III. Während der Zeit, in der nach den Bestimmungen des Achtuhrladen-
schlrrffes und der Bestimmung unter Ziff. I diefer Anvrdnung die Berkaufsstellen ge-
fchloffensein müffen (I), ist das Feilbieten vonWaren auf öffentlichen Wegen, Stra-
ßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be-
stellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetrieb (§ 42, Abs. 1, Gew.-
Ordn.), sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 55, Ws. 1, Ziff. 1 der
Gewerbe-Ordnung) verboten.

Von vorstehendem Verbot des Feilbietens von Waren auf öffentlichen
Wegen u. s. w. nach 8 Uhr abends sind zufolge beürksamtlicher Vcrfügung
vom 14. November 1900 (Nr. 61792), den Vollzug dsr Gewerbeordnung betr.,
ortspolizeilich folgende Ausnahmen zugelassen:

1. Das Ferlbieten von Druckschriften (Zeitungen, Schriften der Heils-
armee).

2. Das Feilbieten von Back- und Konditoreiwaren, Südfrüchten, Ka-
stanien, Blumen, Streichhölzern, Ansichtspostkarten, geringwertigen Ga-
lanteriewaren, soweit das Feilbieten fchon bisher wührend der ge-
dachten Zeit üblrcy war.

Das unter Ziffer 1 und 2 bezeichnete Feilbieten darf nur bis 12 Uhr nachts Zus.v
stattfinden. 0.17

IV. Es wird ausürücklich darauf aufmerksam gemacht, dast durch die
unter Ziff. I, II mrd III aufgeführten Bestrmmuttgen die Vorschriften über
Sonrrtagsruhe nicht berührt werden.

Zuwiderhandlungen gegen § 139 ^ Ler Gewerbeordnung (fiehe oben
Ziff. II) ^erden ^uf Grund § 146, Ziff. 2 Gew.-Ordn. mit Geldstrafe bis zu
2000 Mark und im Unvermögensfalle mit Gefän-gnis bis zu 6 Monaten, Zu-
widerhandlungen gegen § 139 e Gew.-Ordn. (f. Ziff. I nnd III) werden mit
Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
 
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