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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0721
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Beruf ist schriMiche Erklärung des Lehrlings, 'bezw. seines gesetzlichen Ver-
treters, an ben Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Äbgabe der Er-
klärung gilt das Lehrverhältnis als ausgelöst. Binnen 9 Monaten nach
der Auflösung darf der Lehrling in demselben Gewerbe bon einem andern
Arbeitgeber ohne Zuftimmung des früheren Lehrherrn nicht beschäftigt
werden.

§ 137t u. g. Höhe der Entschädigungsansprüche.

§ 128. Beschräntung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschüstigen-
den Lehrlinge.

b) Besondere Bestimmungen für Handwerker.

Z 129. Vorausfetzungen der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen im
Handwerksbetriebe sind:

Bollendung des 24. Le-bensjahrs,

Zurücklegung der vorgeschriebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellen-
prüfung, oder 5jährige Tätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werk-
meister.

§ 129a—130. Besondere Westimmungen für Unternehmer eines Be-
triebs, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, und für Lehrherren,
wel-che einer Jnnung angehören.

§ 130a. Dauer der Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.

§ 131. Nach Ablauf der Lehrzcit kann der Lehrling sich der Gesellen-
prüfung unterziehen.

Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse.

§ 131a. Zufammensetzung des Prüfungsausschusses.

§ 131b. Gegenstand der Prüfung find die im Gewerbe des Lehrlings
gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten und die Kenntnisse von Wert,
Beschasfcnheit und Behandlung der Rohmaterialien.

§ 131e—132u. Anmeldung und Versahren.

e) M e i ste r t i te l.

§ 133. Den Meistertitel in Verbind-ung mit der Bezeichnung eines
Handwcrk's dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben (§ 129) und die Dieister-
prüfung bestanden haben.

Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens
3 Jahre als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind. Die
Abnahme der Prüfung erfolgt durch die Prüfungskommission, welche aus
einem Vorfitzenden und 4 IBeisitzern bestehen.

IV. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkanfsftellen.

§ 139c. Jn ossenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreib-
stu'ben (Kontore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Ar-
beitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhe-
zeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.

Jn Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als
zwanzigtausend Einwohner habenl, mutz die Ruhezeit in ofsenen Verkauss-
stellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden,
für drese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann
diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben werden.

Jnnerhalb der Arbeitszeit mutz den Gehilfen, Lehrlingen und Arbcitern
eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter, die lhre Hauptrnahlzeit auherhalb des die Verkaufsstelle ent-
haltenden Gebäudes cinnehmen, mutz diese Pause mindestens ein und eme
halbe Stunde betragen.

§ 1396. Die Bestimmungen des § 139c finden keine Anwendung:

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unver-
züglich vorgenommen werden müfsen,
 
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