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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0728
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meister, eine schriftliche Anzeige zu machen. Jn t>er Anzeige sind Lie Be-
triebsstätte, sowie die Art des Betrieös anzuzeigen.

Für die Verpflichtung zur Anzeige ist es unerheblich, ob die Beschäf-
tigung der fremden Kinder auf Grund eines gewerblichen Arbeitsvertrages
erfolgt oder ob sie nur tatfächlich beschäftigt werden, ob die Beschäftigung
gegen Entgelt stattfindet oder nicht. Auch die Dauer der Beschäftigung ist
un Allgemeinen für die Anzeigepflicht ohne Bedeutung. Nur in solchen
Fällen, wo die Befchäftigung der fremden Kinder bloß gelegcntlich mit ein-
zelnen Dienstleistungen erfolgt, ist Anzeige nicht erforderlich, obwohl auch
hier Beschäftigung im <Lnnne des Gesetzes vorliegt. Diese Voraussetzung
liegt dann nicht vor, wenn die Beschäftigung in gewisser Folge regelmätzig
wiederlehrt. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn eigene Kinder beim
Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren für Dritte in der Weise
beschäftigt werden, datz sie ihren Eltern usw. bei der Ausführung Ler von
diesen für einen fremden Betricb übernommenen Austragarbeiten helfen
(s. oben III a. E.).

VIII. Die Beschäftigung fremder Kinder ist nicht gestattet, wenn dem
Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarts eingehändigt ist, so-
weit die Beschäftigung nicht blotz gelogentlich mit einzelnen Dienstleistungen
erfolgt.

Zuständig zur Ausstellung ist die Ortspolizeibehörde (Bezirksamt, Bür-
germeister) desjenigen Ortes, an dem Las Kind den letzten dauernden Auf-
enthalt gehabt hat.

Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem ge-
setzlichen Vertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den
Nachweis zu fordern, datz derselbe dem Antrag zustimmt, oder in den Fäl-
len, wo die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft werden kann,
datz die Gemeindebehörde (Büvgermeister) desjenigen Ortes, wo das Kind
feinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters ergänzt hat.

Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt
wird, ist, sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweitig feststeht, eine
Geburtsurkunde (Geburts- oder Taufschein) vorzulegen.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Ver»
langen vorzulegen und nach Lösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen
Vertreter wieder auszuhändigen; ist die Wohnung des letzteren nickst zu
ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Karte an die Ortspolizeibehörde
des letzten dauernden Aufenthalts des Kindes.

Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vor-
schriften wie diejenige der ersten; jcdoch bedarf es der Vorlage einer Ge-
burtsurkunde nickst, falls die üisherige Arüeitskarte eingeliefert wird. Die
Ausstellilng der Arbeitskarte erfolgt kostenfrei.

IX. Jm Uebrigen sieht das Gesetz in 8 20 noch besondere polizeiliche
Befugnisse bezüglich der Beschäftigung fremder und eigener Kinder voc,
enthült in § 21 Bestinnnungen über die Aufsicht über die Durchführung des
Gesetzes und schlietzlich Strafbestimmungen.

Bekanntmachung des Gr. Bezirksamts vom 17. Juli 1905 (Nr. 45093IV).

Die Ki.stcrarbeit in gewerblichen Betrieben betr.

Es sind tn letzter Zeit wiederholt Wirte wegen Vergehen gegen die nach
folgenden Bestimmungen des Reichsgesetzes betreffend die Kinderarbeit in ge-
werblichen Betrieben vom 30. März 1903 angezetgr worden.

Wir bringen deshalb die für Wirte wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes
nochmals zur Kenntnis:

Sie stnd folgende:

Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen
volksschulpflichtige Mädchen überhaupt nicht,
volksschulpflichtige Knaben erst vom 12. Lebensjahre ab
beschäftigt werden.
 
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