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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0734
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sowelt sie unständig beschästigt und in das Mitgliederverzeichnis eingetragen
sind, ihren Wohnort haben, 2. die ün Wandergewerbe Beschäftigten, sofern eine
Polizeibehörde des Kassenbezirkes für die Erteilung des Wandergewerbescheins zu-
ständig ist, 3. Hausgewerbetreibende, die im Kassenbezirk ihre eigene Betriebs-
stätte haben, sowie ihre hausgewerblich Beschäftigten, sobald sie in dem Mitglieder-
verzeichnis eingetragen sind.

Für Versicherunaspflichtige, die Mitglieder einer Ersatzkasse sind, ruhen auf
ihren rechtzeitiqen Antrag ihre Rechle rtnd Pflichten als Mitglieder der Orts-
krankenkasse. Der Antrag ist beim Eintritt in die Krankenkasse oder spätestens
am zweiten Zahltage darauf bei der Kassenverwaltnng zu stellen; dabei hat der
Versicherungspflichtige Namen und Sitz der Ersatzkasse mitzuteilen und seine Zu-
gehörigkeit zu ihr nachzuweisen. Der Antrag kann auf der Amneldung des Arbeit-
gebers gestellt, muß aster vom Versicherten eigenhändig unterzeichnet werden.

Jst dcr Antrag bei dem Eintritt in dre Ortskrankenkasse nicht rechtzeitig ge-
stellt worden, so kann er frühestens sür den Beginn des nächsten Kalenderviertel-
jahres gestellt werden; es muß aber mindestens einen Monat zuvor bei der Kassen-
verwaltung geschehen; dabei ist auch der Beitritt zur Ersatzkasse nachzuweisen.
Das gleiche gilt siir Mitglieder der Ortskrankenkasse, die erst nach dem Eintritt
einer Ersatzkasse beitreten.

Diese Mitglieder von Ersatzkassen haben, solange und sobald ihre Rechte und
Pflichten krast Gesetzes ruhen, keinen Anspruch nuf die Leistungen der Ortskrauken-
kasse und sind weder wählbar noch wahlberechtigt. Jhre Arbeitgeber haben mir
den eigenen Beitragsteil an die Kasse einzuzahl'en. Erhoht sich sür das Mitglied
einer Ersatzkasse das Krankengeld, das ihm bei der allgemeinen Ortskrankenkasse
zustehen wiirde, so daß das §krankengeld seiner Mitgliederklasse bei der Ersatzkasse
dem H 507 Abs.1 der Reichsversicherungsordnung nicht mehr genügt, so ruhen seine
Rechte und Pflichten noch bis zum Schlusse des Kalendervierteliahres, mmdestens
aber noch für zwei Wochen. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Dienst-
boten sowie sür die in der Land- oder Forstwirtschaft"Beschästigten mit Ausnahme
der Gärtner sowie vorübergehend in der Land- oder Forftwirtschaft beschästigten
gewerblichen Arbeiter.

Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines
Bnndesstaats, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Versicherungs-
trägers Beschästigten, wenn ihnen gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch mindestens
entweder anf Krankenlsilse in Höhe und Daner der Negelleistungen der Kasse
oder für die gleiche Zcit auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld oder äbnliche Bezüge
im anderthalbsachen Betrage des Krankengeldes gewährleistet ist.

Das gleiche gilt für l. Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen und
Anstalten;' 2. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbünde, der
Gemeinden und der Verficherungsträger, Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen
oder Anstalten, solange sie lediglich'für ihren Bernf ausgebildet werden; 3. Per-
sonen des Soldatenstandcs, die eine der im Z 165 Reichsvers.-Ordg. G 2 dieser
Satzung) bezeichneten Tätigkeiten im Aienste oder während der Vchrbereitnng zu
einer bürgerlichen Beschäftigung ausüben, auf die K 169 der Reichsvers.-Ordg. an-
zuwenden ist; 4. Personen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung für
ihren zukünftigen Beruf gegen Entgelr unterrichten; 6. Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen, Schulschwestern und ähnliche Pcrsonen, wenn sie
aus religiösen oder sittlichen Beweggründen Krankenpflege, Unterricht oder andere
gemeinnützige Tätigkeite'fl ausüben'und als Entgelt nicht mehr als freien Unter-
halt bezichen.

Berechtigt, der Kasse als Mitglieder freiwillig beizutreten, sind, sofern sie nach
Art ihrer BeschäfLigung der Kasse angehören wurdm, im Bezirke der Kasse ihren
Beschäftigungsort haben und nicht ihr jährliches Gesamteinkommen zweirausend-
fünfhundert Mark, wozu auch Einkommen aus Grundbesitz, Kapital-Renten usw.
aehört, übersteigt: 1. Verstcherungsfreie Beschäftigte der im ß 2 Abs. 1 bezeichneten
Art; 2. Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohnc eigentliches Arbeits
verhälnis und ohne Entgelt. in seinem Betriebe tätig sind; 3. Gewerbetreit'ende
urrd andere Betriebsunternehmer, dre in ihren Betrieben regelmäßig keine oder
höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen.

Nach näherer Bestimmung des Bnndesrats können auch versicherungsfreie der
im Z 3 hezeichneten Art der Kaffe freiwillig als Mitglieder beitreten.
 
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