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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0737
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keine lcrnger andauernde zu sein, es genügt z. B. Arbeit einer Kundennäherin,
Waschfrau. Personen, welche bei wechselnden Arbeitgebern beschäftigt sind'
find jedoch, abgesehen von den Lehrern, dann nicht versicherungspflichtig, wenn sie
als selbstänoig, d. h. als gewerbliche Unternehmer anzusehen sind (z. B.
Friseusen, Dienstmänner, Lohndiensr). Das Gesetz erstreckt sich auch auf Auslän-
der, die in Deutschland arbeiten. Verstcherungspflichtig nach Ziffer 2 sind insbe-
sondere auch die sogen. Privatbeamten, Wureaubeamte der Rechtsanwälte,
Aotare, der Korporationen, Vereine rc.

Befreit von der Versicherungspflicht sind:

Beamte des bceiches, der Bundesstaaten und Kommunalbeamte,
Lie mit Pensionsberechtigung an>gestellt sind oder sich für einen zu-
künftigen Berus ausbilden.

Aus ihren Antrag können besreit werden Personen, welche vom
Reich, Staat Pensionen, Wartegerder oder eine kleine Unfallrente be-
ziehen.

Ausgeschlossen von dem Eintritt in das Versicherungsverhältnis
sind solche Personen, welche nicht einmal ein Drittel des gewöhnlichen
Tagelohns verdienen können.

II. Gegenstand der Versicherung ist:

1. Eine Jnvalidenrente im Falle einer dauernden oder länger als
ein halbes Jahr anhaltenden Erwerbsunsähigteit (d. h. wenn der
Versicherte nicht mehr ein Drittel des gewöhnlichen Tagelohns verdienen
kann);

2. eine Altersrente, wenn der Versicherte 70 Jahre alt geworden ist,
ohne erwerbsunfähig zu sein. (Dieselbe erscheint als Zulage zu dem sonst
noch zu erwerbenden Einkommen;)

3. eine Witw enrente, welche aber nur diejenigen Witwen der Versicherten
erhalten, die selbst dauernd oder länger als ein halbes Jahr invalide stnd;

4. eine Waisenrente für die Kinder unter 15 Jahren; ist der Ehemann
erwerbsunfähig und die Ehefrau hat den Lebensunterhalt der Familie bestritten,
so erhalteu die Kinder nach dem Tode der Mutter ebensalls die Waisenrente und
der Mann für die Dauer seiner Bedürftigkeit eine Witwerrente. Waisenrente
wird auch an elternlose Enkel bezahlt;

5. war die Witwe eines Versicherten die gesetzliche Wartezeit hindnrch auch
selbst versichert, so erhält sie, auch wenn sie nicht erwerbsunsähig ist, ein Witw en-
geld und eine Waisenaussteuer.

III. Voraussetzung des Anspruches auf die Rente ist:

Die Zahlung von Beiträgen während einer gewissen Wartezeit.

Letztere bei der Jnvalidenrente 200 Wochen, bei der Altersrente 1200 Wochen.
Letztere bei der Jnvalidenrente und den Bezügen der Hinterbliebenen 200 Wochen
bei der Altersrente 1200 Wochen. (Unverschnldete Krankheiten werden mit ein-
gerechnet, wsnn ste gehörig bescheinigt sind, ebenso militärrsche Dienstleistung.)

Die Beiträge für die hiesige Stadt betragen

in der II. Klasse 24 Pfg. in der IV. Klaffe 40 Pfg.

in der III. Klaffe 32 Pfg. in der V. Klasse 48 Psg.

Deren Entrrchtung erfolgt durch Ernkleben von W e i t r a g s m a rke n
rn besondere (vom Bür germeisteramte*) anszustellende) Quit-
t u n g s t a r t e n.

Das Einkleben besorgt mit wenigen Ausnahmen dre Gemeinde«
krantenversicherungskasse (Dienstbotenkrankenkasse) und chie
Ortstrankenkasse. Diese erheben die Weiträge sür die Jnvaliditäts-
versicherung gemeinschaftlich mit den Krankenversicherungsbeiträgen. Die
Arbeitgeber müssen die Beiträge ganz vorschietzen, können jedoch die HäIfte
wieder den Vevsicherten in Anre'chnung bringen. Wei wechselnden Arbeitge-
bern hat derjenige, welcher den Versicherten zuerst in der Woche beschäftigt,
den Beitrag zu entrichten, und da bei Lerartigen Versicherten gewöhnlich der

") Hisr: Städt. j Sekrstariat für Jnvaliden- und Hinterbliebsnenversicherung, Bienen-
straße 8, i Treppe.
 
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