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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0631
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Z 9. Das Einwerfen von Straßenkehricht oder Haushnltungs-abfallen
in die Abortgruben und Abtrittonnen ist ftrenge derboten.

Z 10. Wegen der Absuhr Les Schnees wird jeweils seitens der ftädtischen
Abfuhranftalt don Fall zu Fall das Nötige vorgetehrt werden. Das Auf«
hauen und Sammeln des Schnees und Eises bleibt Sache der Hauseigen-
tümer.

Z 1!. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift werden gemäß Z 87u des P.-St.-
G.-B-, Z8 der Gesundh.-Verördg.vom 23.Dezember1908 U.Z366 Ziff. 10des R.-St.-
G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen -bestraft.

12. Diese Borschrift tritt mit dem 1. Januar 1889 in Kraft.

Transport von Kohlenfänrebehälkern und -ergleichen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. März 1909 auf Grund des tz 108 Ziff. 5 P.-St.-
G.-B. und des 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

Z 1. Behälter, die mit verdichteten oder verflüssigten Gasen gefüllt sind,
dürfen auf den zur öffentlichen Personenbeforderung bestimmten Verkehrseinrich-
tungen nicht befördert werden.

Z 2. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft
bestraft.

Dis Rsinhalkung der Schlammsammley.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom2. September 1876 aufGrund des 887uP.-St.-G.-B.,
6 der Gesundh.-Verordg. vom 23. Dezember 1908, Z 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

§ 1. Das Ablagern von Stratzenkehricht, Unrat, Stauü, Schutt und Mb-
fällen jeder Art in die städtischen Kanaleinlüufe unü Schlammsammler ist
untersagt.

Z 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis
zu 14 Tagen bestraft.

Belastigung durch Wauch, Rnh und üble Nusdünstungen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. November 1890 auf Grund des 8 366^

R.-St.-G.-B.

§ 1. Die Besitzer gewerblicher Anlagen, die bei ihrem Geschästsbetriebe
nach sachverständiger Feststellung durch starken Rauch, Dampf oder üble
Gerüche die Lust in einer die Gesundheit gefährdenden oder in erheblichem
Grade belästigenden Weise verunreinigeu, sind gehalten, auf Anfordern der
Polizeibehörde diejenigen Vorkehrnngen zn treffen, die zur Beseitigung
dieser Verunreinigungen als üienlich erscheiuen, und siud strasbar, wenn sie
den hievauf bezüglichen Anordnungen der Polizeibehörde nicht oder nicht
vollftündig innerhalb der bestimruten Frist nachkommen.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden gemätz Z 366^° R.-St.-G.-B. an Geld
bis zu 60 Mk., eventuell mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

Das Vaden im Newar.

Ortspolizeiliche Vorschnft vom 1. Mai 1890 in der Fassung vom 10. Oktober 1892
auf Grund der W 92,108 Ziffer 5 P.-St.-G.-B.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 42, Verlag

von I. Hörmng).

Baden im offenen Neckar.

Z 1. Das Baden im ofsenen Neckar längs der Stadt Heiüelberg und des
Ortes Schlierbach mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist nur inner-
halb der durch Pfähle abgegrenzten Badeplätze und nnter den durch die
Warnungstafeln festgestellten Beschränkungeu gestattet.

§ 12. Jn jeder Austalt sind geeignete Rettungsgegenstärrde, mi^rdestens
Stange und Wursleinen, in gutem Zustande bereit zu halten.

An zugänglicher Stelle der Außenseite der Anstalt ist ein mit Fahrge-
 
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