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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0633
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Dieselben können Personen, welche sich unem-ständig benehmen, sosort
ausweisen. Diese Ausweisung kann in Wiederholungssällen auf mehrere
Tage und selbst Wochen ausgedehnt werden.

§ 10. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von
Hunden ist strengstens untersagt.

Z 11. Wertsachen können am Schalter unentgeltlich Zur Verwahrung ab-
gegeben werden.

Z 12. Beschwerden gegen die Badeaufsicht können benn Bürgermeister-
amte angebracht werden.

Z 13. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemätz Z 92 Les
P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Die Badeordnung für die städkische Vadeanstalk in Schlierbarst.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. Juli 1898 auf Grund des tz 92 P.-St.-G.-B.

§ 1. Die städtische Badeanstalt ist vom 15. Mai bis 15. September von
morgens 7 Uhr an bis zur Abenddümmerung zur unentgeltlichen Benützung
geöfsnet.

§ 2. Kindern unter 9 Jahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in
Begleitung Erwachsener gestattet. Schulpslichtige Kinder dürfen die Anstalt
nicht während der Schulzeit und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

Z 3. Autzerhalb der Anstalt darf niemand entkleidet herumgehen oder
sich ins Wasser begeben.

§ 4. Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf
die sonstigen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht ge-
nommen zu haben.

8 5. Es ist verboten, durch Lärmen. übermätziges Schreien, Spritzen,
Stotzen und gegenseitiges Untertauchen Unfug zu verüben.

8 6. Bei starkem Andrang Lürfen die einzelnen Badenden nicht länger
als eine ha'lbe Stunde in der Anstalt verweilen.

§ 7. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der
städtische Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnnwgen ist
unbedingt Folge zu leisten.

Dieselben 'können Personen, welche sich unan'stündig benehmen, sofort
ausweisen. Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen aus mehrere
Tage und selbst Wochen ausgedehnt werden.

8 8. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hun-
den ist strengstens untersagt.

8 9. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeisteramt
angeoracht werden.

8 10. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemätz 8 92 P.-St.-
G,-B. an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Teichen- und Friedhof-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899 auf Grund des 8 66 P.-St.-G.-B.

Gültig auch für die Stadtteile Schlierbach und Neuenheim.

Nicht in Krnft für den Stadtteil Handschuhsheim.

Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriftm S. 45, Verlag

von I. Hörning).

I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.

8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung
ist der durch Ortsstatut eingesetzten Frieohof-Kommission iibertragen. Die-
selbe hat, mit Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen
Bestattung sowie zur etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswärts Er-
forderliche anzuordnen.

8 2. Auf Antrag der Friedhof-KomMission werden vom Stadtrat an-
gestellt und vom Bezirksamt verpflichtet:
 
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