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7. Die Vorrmhrne gärtnerischer Arbeiten auf dem Friedhof ist rrn Som-
mer rmr von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluß Les Friedhofs ge-
üattet. An den Sonn- und gesehlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht
gearbeitet werden.
Wer gewerbsmäßig Gärtnerarberten auf dem Friedhofe vornehmen will,
bedarf hierzu einer besonderen Zulassung seitens der Friedhof-Kommission.
8. Die Brunnenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig
zu schlietzen.
9. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich den Anordnungen des Fried-
iofaufsehers zu fügen.
T a x - O r d u u rr g» *)
(Bürgerausschußbeschluß vom 20. Mai 1897.)
O B e e r d i g u n g s t a x e n.
l. Klasse
II. Klasse
III. Klasse
IV. Klasse
V. Klasse
Für Erwachseue über 15
Jahren.
120
80
50
25
16
Für Kinder von 6—15 I. .
80
60
35
20
12
^ 6
60
40
20
12
5
„ „ unter 1 Jahr .
40
30
15
8
5
Gegen die Bezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgende
Zegenleistungen iibernommen:
Jn allen Klassen:
1. die Geschäste des Leichenordners nach seiner Dienstweisung; in
l. Klasse sind daber 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegrisfen;
2. die Dienstleistnngen sämtlicher übrigen Bediensteten nach den be-
treffenden Dienstweisungen;
3. der Sarg der gewählten Klasse samt Verbringen des'selben in das
sterbehaus;
4. das Leichentuch nber den Sarg;
5. die Uebersührung der Leiche rn das Leichenhaus und die Anfbe-
wahrung und Bewachung daselbst;
6. ein Trauerwagen.
Wird nach 8 H der Leichen- nnd Friedhof-Ordnung eine Kinderleiche
von dem Leichenwärter, bezw. von der Leichenwärterrn in das Leichenhaus
oetragen, so sallen die Kosten für den Trauerwagen in III. Klasse mit 4 Mk.,
in IV. Klasse mit 3 Mk., in V. Klasse mit 2 Mk. weg; es treten darm an deren
Stelle die tür üiefe Dienstleistung festgesehten Gebühren.
7. die Beerdigung.
Für den Friedhof im Stadtlsil Handschuhsheim güt eine besondere Tax-Ordnung,
welche folgends Gebührensätze enthält:
Für Dienstleistungen bei Beerdigungen haben anzusprechen: Mk.
r. die Leichenwärtsrinnen.L.—
2. die beiden Tolengräber sür den Aushub des Grabes.s.—
3. für Bedienung beim Vsrsenken dsr Leiche und Zusüllen des Grabss, sowie
sür das Tragen der Leichen die beiden Totengräber.I.so
4. der Leichenkutscher für die Bespcmnung des Leichenwagens .... 3.—
s. der Leichenwagen wird von der Gemeinde unentgeltlich gestellt.
s. der evangelische Geistliche . . . bei Erwachsenen und Kindern
6a. der kacholische Geiftliche.bei Erwachsenen
6d. der katholische Geistlichs.bei Kindern
7. der evangelische Lehrer.
7a. der katholischs Lehrer . ...
8. der evangelische Kirchendiener nur bei Kinderleichen ....
8a. der kalholische Mrchendiener bei Erwachsenen und Kindern -
s. sür das Grab wird keine Taxe erhoben.
rc>. für die Verschonnng eines Grabes über die gesetzliche Zeit wird eine
Taxe von so Mk. erhobein
11. ein Familienplatz .75.-
12. für die Weitererhaltung eines solchen auf weitere so Jahre . . . so.-
3.—
2,_
U—
2,_
N-
1.-
o.so
7. Die Vorrmhrne gärtnerischer Arbeiten auf dem Friedhof ist rrn Som-
mer rmr von morgens 6 Uhr bis abends zum Schluß Les Friedhofs ge-
üattet. An den Sonn- und gesehlichen Feiertagen darf im Friedhof nicht
gearbeitet werden.
Wer gewerbsmäßig Gärtnerarberten auf dem Friedhofe vornehmen will,
bedarf hierzu einer besonderen Zulassung seitens der Friedhof-Kommission.
8. Die Brunnenhahnen sind sofort nach dem Gebrauch wieder sorgfältig
zu schlietzen.
9. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich den Anordnungen des Fried-
iofaufsehers zu fügen.
T a x - O r d u u rr g» *)
(Bürgerausschußbeschluß vom 20. Mai 1897.)
O B e e r d i g u n g s t a x e n.
l. Klasse
II. Klasse
III. Klasse
IV. Klasse
V. Klasse
Für Erwachseue über 15
Jahren.
120
80
50
25
16
Für Kinder von 6—15 I. .
80
60
35
20
12
^ 6
60
40
20
12
5
„ „ unter 1 Jahr .
40
30
15
8
5
Gegen die Bezahlung dieser Taxen an die Friedhofkasse werden folgende
Zegenleistungen iibernommen:
Jn allen Klassen:
1. die Geschäste des Leichenordners nach seiner Dienstweisung; in
l. Klasse sind daber 50, in II. Klasse 30 Ansagen inbegrisfen;
2. die Dienstleistnngen sämtlicher übrigen Bediensteten nach den be-
treffenden Dienstweisungen;
3. der Sarg der gewählten Klasse samt Verbringen des'selben in das
sterbehaus;
4. das Leichentuch nber den Sarg;
5. die Uebersührung der Leiche rn das Leichenhaus und die Anfbe-
wahrung und Bewachung daselbst;
6. ein Trauerwagen.
Wird nach 8 H der Leichen- nnd Friedhof-Ordnung eine Kinderleiche
von dem Leichenwärter, bezw. von der Leichenwärterrn in das Leichenhaus
oetragen, so sallen die Kosten für den Trauerwagen in III. Klasse mit 4 Mk.,
in IV. Klasse mit 3 Mk., in V. Klasse mit 2 Mk. weg; es treten darm an deren
Stelle die tür üiefe Dienstleistung festgesehten Gebühren.
7. die Beerdigung.
Für den Friedhof im Stadtlsil Handschuhsheim güt eine besondere Tax-Ordnung,
welche folgends Gebührensätze enthält:
Für Dienstleistungen bei Beerdigungen haben anzusprechen: Mk.
r. die Leichenwärtsrinnen.L.—
2. die beiden Tolengräber sür den Aushub des Grabes.s.—
3. für Bedienung beim Vsrsenken dsr Leiche und Zusüllen des Grabss, sowie
sür das Tragen der Leichen die beiden Totengräber.I.so
4. der Leichenkutscher für die Bespcmnung des Leichenwagens .... 3.—
s. der Leichenwagen wird von der Gemeinde unentgeltlich gestellt.
s. der evangelische Geistliche . . . bei Erwachsenen und Kindern
6a. der kacholische Geiftliche.bei Erwachsenen
6d. der katholische Geistlichs.bei Kindern
7. der evangelische Lehrer.
7a. der katholischs Lehrer . ...
8. der evangelische Kirchendiener nur bei Kinderleichen ....
8a. der kalholische Mrchendiener bei Erwachsenen und Kindern -
s. sür das Grab wird keine Taxe erhoben.
rc>. für die Verschonnng eines Grabes über die gesetzliche Zeit wird eine
Taxe von so Mk. erhobein
11. ein Familienplatz .75.-
12. für die Weitererhaltung eines solchen auf weitere so Jahre . . . so.-
3.—
2,_
U—
2,_
N-
1.-
o.so