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dieses Jahres ihren Verpflichtungen nachkommen und dis inzwischen don der
Friedhof-Kommission sür die Unterhaltung aufgewendeten Kosten ersetzen.
l) Bei Heimfall der Gräber bersügt der SLadtrat über die vorbandenen
Grabdenkmale und Einfassungen, soweit dieselben auf öffentliche Aufforde-
rung von den Erwerbern dieser Grabstätten oder dereu Rechtsnachfolgern
nicht entfernt werden.
§) Die Abgabe erfolgt gegen Erlegung der festgcsetzten Taxe und unter
Zustellung einer vom Stadtrat gefertigten Urkunde.
Es sind folgende Taxen bestimmt:
u) in erster Reihe ein Grab . . . 125 Mk.
jedes weitere Grab .... 100 Mk.
d) in zweiter u. dritter Reihe ein Grab 90 Mk.
jedes weitere Grab .... 70 Mk.
Kleinere Geländeabschnitte werden nach dem Flächengehalt und uach der
für einzelne Gräber ausgeworfenen Taxe berechnet.
Für Verlängerung des Benützungsrechtes auf weitere 40 Jahre ist für je
ein Grab die Hälfte der erstmaligen Taxe zu entrichten.
ü) Zur Aufnahme vou Aschenresten werden Familiengrabftätten abge-
geben von 1,20 Meter Länge und 0,80 Meter Breite gegen folgende Taxen:
a) in erster und zweiter Reihe ein Grab 50 Mk.
jedes weitere Grab .... 40 Mk.
b) in den übrigen Reihen ein Grab . 40 Mk.
jedes weitere Grab .... 30 Mk.
Jm übrigen gelten sür die Aschengrüber die Bestimmungcn u bis ü.
i) Jn je eine Familiengrabstätte ü dürfen innerhalb der 40 Jahre unter
den in 6 benannten Bedinguugen 4 Aschenreste beigesetzt werden, in eine
Familiengrabstätte u deren 10.
Jn je einem schon belegten Familiengrab u dürfen iu demselben Zeitraum
noch 8 Aschenreste beigesetzt werden, die Benützung zu eiuer zweiten Erdbe-
stattung wird dadurch nicht aufgehoben.
Auch für die Aschengrübcr in Familiengrabstütten gilt die Tauer der
Umgrabungsperiode von 15 Jahren.
2. Benützung des Friedhofes:
L) Zur Beerdigung Auswärtiger (siehe § 23 Abs. 3 der Leichen-
und Friedhof-Ordnung)
für Erwachsene .... 50 Mk.
für Kindcr unter 15 Jahren 25 Mk.
d) Zur Beisetzung von Aschenresten Auswärtigor:
für je eine Asche ... 25 Mk.
Die Beisetzung einer Astbe in einer
Familicngrabstätte
5 Mk.
er der Beisetzung der Asche eines auswärtigen Zeich
_....
scheinen oder dessen Frau oder Kinder in einer Urnennische der Feuerbestat
tungshalle wird dieser Betrag nicht erhoben.
3. Crlaubnis zum Nufstellen von Grabdenkmalen auf den allgemeinen
Leichenfeldern.
a) für Denkmale von Metall bis zu 200 Kg. 1 Mk.
über 200 Kg. 20 Mk.
d) für Denkmale von Stein bis zu 0,15 Kbm. 1 Mk.
übcr 0,15 Kbm. 20 Mk.
Außerdem hat der Bildhauer zu entmchtcn für jedes Denkmal von Steiu
oder Metall
a) auf den allgemeinen Leichenfeldern für Kinder 1 Mk.
d) auf den allgemeinen Leichenfeldern für Erwachsene 2 Mk.
e) auf Familiengräbern.3 Mk.
^4. Das Sehen von Holzkreuzen auf dcn allgemeincn Leichenfeldern
dieses Jahres ihren Verpflichtungen nachkommen und dis inzwischen don der
Friedhof-Kommission sür die Unterhaltung aufgewendeten Kosten ersetzen.
l) Bei Heimfall der Gräber bersügt der SLadtrat über die vorbandenen
Grabdenkmale und Einfassungen, soweit dieselben auf öffentliche Aufforde-
rung von den Erwerbern dieser Grabstätten oder dereu Rechtsnachfolgern
nicht entfernt werden.
§) Die Abgabe erfolgt gegen Erlegung der festgcsetzten Taxe und unter
Zustellung einer vom Stadtrat gefertigten Urkunde.
Es sind folgende Taxen bestimmt:
u) in erster Reihe ein Grab . . . 125 Mk.
jedes weitere Grab .... 100 Mk.
d) in zweiter u. dritter Reihe ein Grab 90 Mk.
jedes weitere Grab .... 70 Mk.
Kleinere Geländeabschnitte werden nach dem Flächengehalt und uach der
für einzelne Gräber ausgeworfenen Taxe berechnet.
Für Verlängerung des Benützungsrechtes auf weitere 40 Jahre ist für je
ein Grab die Hälfte der erstmaligen Taxe zu entrichten.
ü) Zur Aufnahme vou Aschenresten werden Familiengrabftätten abge-
geben von 1,20 Meter Länge und 0,80 Meter Breite gegen folgende Taxen:
a) in erster und zweiter Reihe ein Grab 50 Mk.
jedes weitere Grab .... 40 Mk.
b) in den übrigen Reihen ein Grab . 40 Mk.
jedes weitere Grab .... 30 Mk.
Jm übrigen gelten sür die Aschengrüber die Bestimmungcn u bis ü.
i) Jn je eine Familiengrabstätte ü dürfen innerhalb der 40 Jahre unter
den in 6 benannten Bedinguugen 4 Aschenreste beigesetzt werden, in eine
Familiengrabstätte u deren 10.
Jn je einem schon belegten Familiengrab u dürfen iu demselben Zeitraum
noch 8 Aschenreste beigesetzt werden, die Benützung zu eiuer zweiten Erdbe-
stattung wird dadurch nicht aufgehoben.
Auch für die Aschengrübcr in Familiengrabstütten gilt die Tauer der
Umgrabungsperiode von 15 Jahren.
2. Benützung des Friedhofes:
L) Zur Beerdigung Auswärtiger (siehe § 23 Abs. 3 der Leichen-
und Friedhof-Ordnung)
für Erwachsene .... 50 Mk.
für Kindcr unter 15 Jahren 25 Mk.
d) Zur Beisetzung von Aschenresten Auswärtigor:
für je eine Asche ... 25 Mk.
Die Beisetzung einer Astbe in einer
Familicngrabstätte
5 Mk.
er der Beisetzung der Asche eines auswärtigen Zeich
_....
scheinen oder dessen Frau oder Kinder in einer Urnennische der Feuerbestat
tungshalle wird dieser Betrag nicht erhoben.
3. Crlaubnis zum Nufstellen von Grabdenkmalen auf den allgemeinen
Leichenfeldern.
a) für Denkmale von Metall bis zu 200 Kg. 1 Mk.
über 200 Kg. 20 Mk.
d) für Denkmale von Stein bis zu 0,15 Kbm. 1 Mk.
übcr 0,15 Kbm. 20 Mk.
Außerdem hat der Bildhauer zu entmchtcn für jedes Denkmal von Steiu
oder Metall
a) auf den allgemeinen Leichenfeldern für Kinder 1 Mk.
d) auf den allgemeinen Leichenfeldern für Erwachsene 2 Mk.
e) auf Familiengräbern.3 Mk.
^4. Das Sehen von Holzkreuzen auf dcn allgemeincn Leichenfeldern