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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0647

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587

9. der Bismarckplatz (mit Ausschluß des Gartens),

10. der Platz vor der neuen Brücke,

11. der nördliche Teil des Bahnhofvorplatzes, Platz vor dem Main-

Neckar-Bahnhof

12. der Platz am Klingentor, Erg. v.

13. die Umgebunp der'Molkenkur, nxi.8

14. die Ecke der Leopold- und Rohrbacher Straße,

15. die Ecke der Römer- und Bergheimer Straße.

An den Plätzen von 12—15 darf nur ein Verkäufer sich aufstellen; den
Bäckermeistern ist eine Einigung über die Benutzung dieser 4 Plätze üderlassen.

Die Aufstellunig der Verkäufer an den Aufstellungsorten hat in einer
Weise zu erfolgen, datz durch diesetbc d-er Verkehr nicht gehemmt ist.

(Wegen der Verkaufszeit von Backwaren, insbes. Fastenbretzeln, an Sonn- und
Festtagen vergl. auch 118 Ausnahmen S. 636.)

§ 14. Vornahmevon Versteigerun-gen, Ausrufen von

Waren u. s. w.

Den Kohlenfuhrleuten und anderen Gewerbetreibenden, welche durch Pfeifen, Abvg.v.
Läuten und dergleichen ihre Anwesenheit anzukündcn pflegen, ist der überlaute ^6. ix. s
oder anhaltende Gebrauch der Pfeife, Glocke und dergleichen untersagt. Vor
morgens 8 Uhr ist solches Pseifen und Läuten überhaupt nicht gestattet.

Das Hausicren unter Benützung von Fuhrwerken in den von der elek-
trischen Straßenbahn berührten Straßenstrecken ist verboten.

§ 15. Veranstaltung von Aufzügen.

Die Veranstaltung von Aufzügen, Fackel- und Lampionzügen durch Lie
Straßen Ler Stadt ist nur mit Erlaubnis des Bezirksamts und nnter
Beobachtung Ler von Lemselben zur Freihaltung des Verkehrs und zur Siche-
rung gegen Feuersgefahr getroffenen Anordnungen statthaft.

Bei den Fackelzügen dürfen die Fackeln nicht an die Häuser oder Mauern
gestotzen oder tn einer Weise getragen werden, dah hierdurch Vorübergehende
belästigt oder gesährdet werden.

Z 16. Musikanfführnngen.

Für -gewerbsmäßige Musikaufführungen auf den öffentlichen Stratzen
find die Beitimmungen des Z 33 d der Gewerbe-Ordnung und § 57 -er
Badifchen Vollzugs-Verordnung zur Gewerbe-Ordnung matzgebend.

Für die Veranstaltung nicht gewerbsmätziger Musikaufsührungen auf
Len Straßen hiesiger Stadt ist Lie Erlaubnis des Bezirksamts einzuholen.

Auf die im Dienste befindlichen- Militür- sowie uniformierten Feuer-
wehrkapellen sindet diese Vorschrift keine Anwendung.

Z 17. Verbrennen von Gegenständen, Teerkochen.

Das Verbrennen von Gegenständen, das Kochen von Asphalt, Teer und Abdg. v
anderen brennbaren Substanzen, das Auspichen von Fässern und die Vor- 2. xi.7
nahme weniger feuergefährlicher Handlungen auf öffentlicben Straßen und Plützen
ist nur nach oorangegangener Anzeige beim Bezirksamt und unter Beobachtung der
etwa von ibm getroffenen besonderen Anordnungen zmässig.

§ 18. Werfen, Schleudern, Abbrennen von Feuer-

werk u. s. w.

Es ist untersagt, auf öffentlichen Stratzen und Plätzen mit Steinen
oder Schneeballen zu werfen, mit Schleuderu zu fchleudern, mit Schlag-
ballen zu werfen, Fnßball zu spielen, Drachen steigen zu lassen, Feuerwerkskörper ab- 3»satz
zubrennen; desgleichen ist untersagt, dafelbst ftchchn Wagen anzuhängen, zu schleifen M^^
oüer mit Rutschschlitten zu fahren.

§ 19. Umherlaufenlasfen von Haustieren, Transport
vo-n S piegeln, Han dhaLung v0 n Dampfmafch inen*).

Es ist unterfagt, Geflügel oder andere landwirtfchaftliche Nutztiere auf
den Stratzen umherlaufen zu lassen. Spiegel müssen beim Transport durch

*) Glll sür Handschuhsheim mit Ausschluß des ersteu Satzes.
 
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