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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0649
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589

Wagen, Karren u. s. w. sind rnit tunlichster Weschleunigung, sedoch unter
Beachtung der erforderlichen Vorsicht aus den Toreinsahrten über die Geh-
n>ege zu fchaffen; ein Beladen von Fuhrwerken auf Len Gehwegen ist ver-
boten.

Beim Verbringen von Holz, Kohlen u. s. w. in die Kellerräume ist der
Gehweg-verkehr möglichst wenig zu verhindern. Das Einwerfen der Kohlen
und des Holzes hat unmittelbar nach dem Abladen zu erfolgen. Nach Ab-
räumung ist der Gehweg alsbald gründlich zu reinigen.

Z 26. Gehwegsperre bei Vornahme von Arbeiten an
der Außenseite von Gebäuden.

Bei Vornahme von Arbeiten an der Außenseite der Gebäude, wie Ab-
waschen des Verputzes, Einsetzen und Abnehmen der Läden und Borfenster
ist der Gehweg in gleicher Weise wie bei Vornahme von Dachreparaturen
durch zwei aufgestellte Latten oder Stangen zu sperren. Die Aufhebung der
Sperre ist tunlichst zu beschleunigen.

III. Vorschriften über den Fahr- und Reitverkehr.

§ 26. Fähigkeit zur selbständigen Leitung von

F u h r w e r k e n.

Auf öffentlichen Straßen darf niemand fahren, reiten owr Vieh treiben,
der deffen nicht kundig ist und nicht hinreichende körperliche Kräste hierzu
besitzt.

Strafbar ist auch, wer solchen Personen die Leitung und Beaufstchtigung
eines Fuhrwerks oder Pferde zum Reiten oder Viehtransporte anvertraut.

§27. PflichtenderFuhrleute.

Der Fuhrmann mutz, fo lange er fein Gespann leitet, nüchtern sein
und darf auf oem Fuhrwerk nicht fchlafen.

Die Zügel muß er ftets in d-er Hand halten oder, sofern er neben dem
Fuhrwerk hergeht, fo anhängen, daß er sie in jedem Augenblick erfafsen kann.

Die auf der Fahrbahn sich bewegenden Fußgänger muß er — insbe-
sondere bei Straßenkreuzungen — durch lautes Anrufen rcchtzeitig zum
Ausweichen auffordern.

§ 33. Schellengeläute im Winter.

Solange die Stratzen mit Schnee bedeckt sind, müssen alle Fnhrwerke und
Schlitten mit lauttönenden Rollen oder fonstigem Geläute gefahren werden.
ß 34. F a h r g e f ch w i n d i g k e i t.

Kein Fuhrwerk darf schneller als im gemätzigten Trabe fahren, ebenso
sind Reitern zu scharfe, den Verkehr gcsährdende Gangarten untersagt.

Die Gangart ist zu verkürzen in engen Straßcn, beim Umwenden, beim
Einbiegen in andere Straßen, beim Passreren von Stratzenkreuzungen,
ferner überall, wo ein ungewöhnlich starker Verkehr von Wagen, Fußgängern
oder Reitern stattfindet, oder Lie Fahrbahn Lurch Bauten oder in fonstiger
Weise eingeengt ist.

§ 35. S ch r i t t f a h r e n.

Fuhrwerke, welche nicht auf Federn ruhen oder in Federn hängen, des-
gleichen folche, welche vermöge ihrer Bauart oder Ladung bei fchnellerer
Bewegung ein stärkeres Geräusch verursachen, sowie aneinandergekoppelte
Fuhrwerke dürfen nur im Schritt fahren.

^ Ebenso darf das Aus- und Einfahren in Häuser und Höfe nur irn
Schritt geschehen.

Endlich ist nur im Schrrtt zu si-hren auf allen denjenigen Straßen-
strecken, für welche dies durch Anschlag der Polizeibehörde ausdrücklich vor-
gefchrieben oder im einzelnen Falle durch Polizeibedienftete zur Vermeidung
von Verkehrsstörungen angeordnet ist.

§ 36. Rechtsfahren.

Alle Fuhrwerke 'haben, foweit nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen,
stets dte rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.
 
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