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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0665
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605

Der Verkehr suf der Friedrichsbriicke.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1908 auf Grund des Z 3«l6 Ziff. 10

9i.-St.-G.-B.

Die Benutzung der Friedrichs- (neuen) Briicke durch geschlosfene Abteilungen betr.

Einzige Bestimmung.

Fußgäuger in geschlosfenen Abteilungen dürfeu die Brücke nicht iin Tritt
passieren.

Dies gilt auch von Milltärabteilungeu.

Die Handtzabung der Strstzenpolizei inr Gebiete dos Heidrl-

berger Stadkwaldes.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 23. Oktober 1880 aus Grund des ßlW P.-St.-G.-B.,

Z 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B.

8 1. Zum Hemmen der Fuhrwerke darf nur der hölzerne Radschuh oderFass, v.
die Mücke verwendet wcrden. io. v.r

§ 2. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Futz- sowie auf Geh-
wegen ist untersagt.

§ 3. Das Verunreinigen der Wege, sreien Plätze, Schutzhäuschen sowie
der an den Wegen aufgestellten Tische und Bärcke ist verboten.

Z 4. Uebertretungen der §§ 1 und 2 werden gemätz 8 366 Ziss. 10 R.-
St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, Ueber-
tretungen des 3 gemätz 8 129 P.-St.-G.-W. mit gleicher Strafe geahndet.

Dsr Schutz der ötzeullichrn Nnlagen.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 9. Februar 1907 unter Aushebung der ortspolizei-
lichen Vorschrift vom 19. Juni 1868, die Ordnung iu den Anlagen, im Stadt- u.
Neptunsgarten, sowie auf dem Bismarckplatze betr., nebst den Zusätzen vom 4. Iuni
1897 u. 22. Sept 1905 u. neuen Fassuug der 2 u. 4 v. 27. Mai 1913 aus Grund
des 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B. und der ^ 129, 144, 145 P.-St.-G.-B.

Jn deu öffentlichen Anlagen der Stadt ist außer dem, was durch allgcmeine
polizeiliche Vorschriften untersagt ist, insbesondere noch verboten:

§ 1. 1. Auf den Gehwegen zu reiten oder zu sahren, auch mit Fahrräderu:
ferner mit Droschken oder Aulos auf den Gehwegen vor Wohnhäusern oder Hotels
vorzufabren.

2. Die Rasenplätze sämtlicher Anlagen, die Raseneinfassungen und Pslanzuugen
zn betreten, die Einsriedigungen zu übersteigen oder zu beschädigen.

3. Psianzen, Zweige, Blüten, Früchte usw. abzubrechen, Papierabsälle und dergl.
w.gzuwerfen.

4. Die Bassins zu verunreinigen oder Hunde darin zu baden.

5. Bänke, Kunst- nnd andere Gegenstände zn verunreinigen, zu beschädigen, odsr
von den ihnen anqewiesenen Plätzen zn verstellen.

6. Auf den Äänken herumzuliegen oder zu schlasen. Dieses Verbor ersireckr sich
auf alle ösfentlichen Bänke im ganzen Sradtgebiet, sowohl aus dem rechten als aus
dem linken Neckarufer.

7. Vögel zu fangen oder Vogelnester auszuheben.

8. Mit Steinen zn werfen.

9. Das Hansieren mit Waren jeglicher Art, insbesondere das Feilbieten von
Vlumen, Backwaren, Obst und dergl. im Stadtgarten sowie in allen srädlischen An-
lagen und Gärten, welche durch ein besonderes Getänder abgegrcnzt sind.

§ 2. Die Bankreihe in den Anlagen der Leopoldstraße unmirtelbar längs des
Promenadenwegs, sämtliche Bänke rn 'den Anlagen um die PeterSkirche u. Johannis-
kirche, serner aus dem Ludwigsplatz, am Steigerweg, im Stadr- und Neptungarren so-
wie in den Gartenanlagen des Bismarcks- untzMönchhosplaves und der Märzgasse sind
nur für Erwachsene und Kinder in Begleitnng ibrer Angehörigen oder Aufsichrsper-
sonen bestimmt.

Z 3. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürsen in den Anlagen nur jene
Bänke benützen, welche nicht mit der Ausschrifr „nur sür Erwachiene" versehen sind.
 
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