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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0675

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615

Kinder unter 6 Jahren in Begleitung Ertvachsener sind tarfrei rnitzu-
nehmen.

Von den Halteplätzen.

§ 12. Die Halteplähe (8 2) werden von der PolizeiLehörde mit Zu«
stimmung des Stadtrats bestimmt; es must jedoch eine verhältnismätzlige
Vevteilung der Fuhrtoerke auf den verschiedenen Plätzen stattfinden. Dies,
sowie die Art und Weise der Aufstellung zu 'bewerkftelligen, ist Sache der
Polizeibehörde. Das Anhalten der Droschken an anderen als den bestimm-
ten Warteplätzen ist untersagt. Das Vergeichnis der Halteplätze wird von
Zeit zu Zeit im Amtslblatt veröffentlicht*).

§ 13. Das Tränken und Füttern der Pferde darf innerhalb der Stadt
nur auf den Halteplätzen, niemals während der Fahrt geschehen.

Die Reinigung der Droschtenhalteplütze wird auf Rechnung der Stadt-
kasse durch ftädtische Bedienstete borgenommen, (wofür von dem Eigentümer
jeder Droschke an die Stadtkasse die jeweils festgesetzten Ge'bühren zu be-
zahlen find).

Vom Bahndroschkendienst.

§ 14. Die Zahl Ler Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzüge an
sämtlichen Bahnhöfen anwesend sein müssen, wird von der Polizeibehörde
nach vorherigem Benehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat
bestimmt; ebenso der jeweilige Aufstellungsplatz daselbst.

Die Droschkenführer haben innerhalb des Bahnhofgebietes allen auf ihre
Aufstellung und ihr Verweilen daselbst bezüglichen Anordnungen der Beam-
ten und Bediensteten der BetriebSverwaltung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenführer werden zu diefem Dienft nach einem
Turnus von Lem am Bahnhof stationierten Schutzmann angewiesen, dessen
Aiwrdnungen unbedingt nachzukommen ist.

Sie haben mindestens 5 Minuten vor Ankunft der Züge auf dem Plaf^e
zu sein. Die Aufstellung der Droschken daselbst gefchieht Ler Reihe nach, wie
sie ankommen. Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch an diefe Reihen-
folge nicht gebunden.

tz H5. Die Uebertragung des Bahndienstes auf einen andern Kutscher ist
gestattet, jedoch nur, wenn dem am Bahnhof stationierten Schutzmann hier-
vcn rechtzeitig vorher Anzeige gemacht worden ist.

Wer den Bahndienst versäumt, wird bestraft. Wenn ein Droschkenfüh-
rer, dem dieser Dienst obliegt, auf längere Zeit bestellt wird, so datz er zurw
nächsten Zuge noch nicht zurück sein kann, so hat er hiervon vor dem Abfahren
den diensttuenden Schutzmann in Kenntnis zu setzen.

Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorber bestellt zu sein, (in letzte-
rem Fall mutz 'der Bestellschild — § 17 Wf. 2 — aufgestellt fein), in den
Bahnhof einfährt, um aukommende Passagiere in Empsang zu nehmen, ver-
fällt in Strafe.

§ 16. Sobald die Ankunft der Züge signalisiert ift, haben die mit Lem
Bahndienst bstrauten Kutfcher sich zur Aufnahme von Fahrgästen fertig zu
balten.

Kutscher, welche Reifende zum Bahnhof bringen, haüen am Hauptein-
gang anzufahren und nach dem Ausfteigen der Fahrgäfte und Abladen des
Gepäcks ohne Aufenthalt den Platz zu verlassen.

*) Als Haltspliitze sind bsstimmt:

1. Kornmarkt.

2. Ludwigsplatz,

3. Leopoldstraßs (bsim Stadtgartsn),

4. Nohrbachtzrstraße: s) bei der Ecks der Lsopoldstraßs,

b) beim Verwaltungsgsbäude dsr Main-Nsckar-Bahn,

5. Platz zwiscben Rohrbacherstraße und dem VsrwaltungSgebäride dsr Main-Neckar-Bahn und
S. Platz am Bahnhofs.

(Berfügung Großh. Bezirksamts vom 2S. Mai 1903 Nr. 35875,)s

Die weitsr vorhandene DrosLkenhaltestelle vor dsm Kaiserhof in Nsuenhsim wurds am I. Miirz 1904
— Erösfnung des Betriebs der Elsktr. Straßenbahn auf der Strscks Heidelberg-Handschuhsheim —
aufgehoben.
 
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